§ 3 PVV 2011 (weggefallen)

Produkte-Verbrauchsangabenverordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Alle in Österreich niedergelassenen Lieferanten und Händler müssen ihren Verpflichtungen aufgrund der §§ 4 bis 6 nachkommen§ 3 PVV 2011 seit 27.12.2022 weggefallen.

(2) Hinsichtlich der dieser Verordnung unterliegenden Produkte ist es untersagt, dass Etiketten, Marken, Symbole oder Beschriftungen verwendet werden, die den in dieser Verordnung sowie in den einschlägigen mitgeltenden Rechtsvorschriften enthaltenen Anforderungen nicht entsprechen, wenn diese beim Endverbraucher zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder gegebenenfalls anderer wichtiger Ressourcen während des Gebrauchs führen können.

(3) Stellt die Behörde fest, dass ein Produkt nicht allen einschlägigen Anforderungen hinsichtlich des Etiketts und des Datenblatts entspricht, die in dieser Verordnung und ihren mitgeltenden Rechtsvorschriften festgelegt sind, so hat sie den Lieferanten mittels Bescheid zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass das Produkt mit diesen Anforderungen gemäß der von ihr wirksamen und verhältnismäßigen Bedingungen in Einklang gebracht wird.

(4) Liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass ein Produkt nicht den einschlägigen Bestimmungen entsprechen könnte, so hat die Behörde mittels Bescheid die erforderlichen Vorbeugemaßnahmen sowie Maßnahmen zu ergreifen, um innerhalb eines festgelegten Zeitraums, der nach der Verhältnismäßigkeit zu bemessen ist, die Einhaltung sicherzustellen, wobei sie die durch die Nichteinhaltung verursachten Schäden zu berücksichtigen hat.

(5) Entspricht das Produkt weiterhin nicht den Bestimmungen dieser Verordnung und der für dieses Produkt anzuwendenden mitgeltenden Rechtsvorschrift, so hat die Behörde das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme des betreffenden Produkts mittels Bescheid einzuschränken oder zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass es vom Markt genommen wird. Wird ein Produkt vom Markt genommen oder das Inverkehrbringen untersagt, so sind die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich davon zu unterrichten.

(6) Alle vier Jahre bereitet der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend einen Bericht zur Vorlage bei der Europäischen Kommission vor, der Einzelheiten über ihre Tätigkeiten zur Durchsetzung der Bestimmungen und über das Niveau der Einhaltung der Bestimmungen in Österreich enthält.

Stand vor dem 27.12.2022

In Kraft vom 20.07.2011 bis 27.12.2022
(1) Alle in Österreich niedergelassenen Lieferanten und Händler müssen ihren Verpflichtungen aufgrund der §§ 4 bis 6 nachkommen§ 3 PVV 2011 seit 27.12.2022 weggefallen.

(2) Hinsichtlich der dieser Verordnung unterliegenden Produkte ist es untersagt, dass Etiketten, Marken, Symbole oder Beschriftungen verwendet werden, die den in dieser Verordnung sowie in den einschlägigen mitgeltenden Rechtsvorschriften enthaltenen Anforderungen nicht entsprechen, wenn diese beim Endverbraucher zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder gegebenenfalls anderer wichtiger Ressourcen während des Gebrauchs führen können.

(3) Stellt die Behörde fest, dass ein Produkt nicht allen einschlägigen Anforderungen hinsichtlich des Etiketts und des Datenblatts entspricht, die in dieser Verordnung und ihren mitgeltenden Rechtsvorschriften festgelegt sind, so hat sie den Lieferanten mittels Bescheid zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass das Produkt mit diesen Anforderungen gemäß der von ihr wirksamen und verhältnismäßigen Bedingungen in Einklang gebracht wird.

(4) Liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass ein Produkt nicht den einschlägigen Bestimmungen entsprechen könnte, so hat die Behörde mittels Bescheid die erforderlichen Vorbeugemaßnahmen sowie Maßnahmen zu ergreifen, um innerhalb eines festgelegten Zeitraums, der nach der Verhältnismäßigkeit zu bemessen ist, die Einhaltung sicherzustellen, wobei sie die durch die Nichteinhaltung verursachten Schäden zu berücksichtigen hat.

(5) Entspricht das Produkt weiterhin nicht den Bestimmungen dieser Verordnung und der für dieses Produkt anzuwendenden mitgeltenden Rechtsvorschrift, so hat die Behörde das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme des betreffenden Produkts mittels Bescheid einzuschränken oder zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass es vom Markt genommen wird. Wird ein Produkt vom Markt genommen oder das Inverkehrbringen untersagt, so sind die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich davon zu unterrichten.

(6) Alle vier Jahre bereitet der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend einen Bericht zur Vorlage bei der Europäischen Kommission vor, der Einzelheiten über ihre Tätigkeiten zur Durchsetzung der Bestimmungen und über das Niveau der Einhaltung der Bestimmungen in Österreich enthält.

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