§ 7 KRV (weggefallen)

Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsKostenstellen sind nach folgenden Gesichtspunkten einzurichten:
    1. a)Litera adie Kostenstelle muß eine objektive verbrauchsabhängige Kostenerfassung ermöglichen,
    2. b)Litera bdie Kostenstelle muß eine wirksame Kostenkontrolle und Kostenüberwachung ermöglichen,
    3. c)Litera cdie Kostenstelle muß in eindeutiger Weise einem Verantwortlichen zugeordnet werden können,
    4. d)Litera ddie Kostenstelle muß so eingerichtet werden, daß das Prinzip der funktionalen und räumlichen Gliederung weitestgehend erfüllt ist, und
    5. e)Litera edie Kostenstelle muß so eingerichtet werden, daß eine direkte Zuordnung der Kostenarten weitestgehend möglich ist.
  2. (2)Absatz 2Kostenstellen sind leistungstechnisch nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 als Hauptkostenstellen, Nebenkostenstellen oder Hilfskostenstellen einzurichten. Haupt- und Nebenkostenstellen sind abrechnungstechnisch Endkostenstellen, Hilfskostenstellen sind abrechnungstechnisch Vorkostenstellen.Kostenstellen sind leistungstechnisch nach Maßgabe der Absatz 3 bis 5 als Hauptkostenstellen, Nebenkostenstellen oder Hilfskostenstellen einzurichten. Haupt- und Nebenkostenstellen sind abrechnungstechnisch Endkostenstellen, Hilfskostenstellen sind abrechnungstechnisch Vorkostenstellen.
  3. (3)Absatz 3Hauptkostenstellen sind Teilbereiche der Krankenanstalt, die Leistungen unmittelbar für die Patienten erbringen, und zwar Leistungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung, Leistungen zur Vornahme operativer Eingriffe, Leistungen zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung, Leistungen zur Entbindung und Leistungen für ärztliche Betreuung und besondere Pflege von chronisch Kranken. Die Zuordnung der Hauptkostenstellen zu den einzelnen Bereichen sowie die Gliederung der Hauptkostenstellen ist der Anlage 3 zu entnehmen.
  4. (4)Absatz 4Nebenkostenstellen sind Teilbereiche der Krankenanstalt, die Kosten verursachen, jedoch vornehmlich nicht die in Abs. 3 genannten Leistungen erbringen (z. B. Schwesternschulen). Die Gliederung der Nebenkostenstellen ist der Anlage 3 zu entnehmen.Nebenkostenstellen sind Teilbereiche der Krankenanstalt, die Kosten verursachen, jedoch vornehmlich nicht die in Absatz 3, genannten Leistungen erbringen (z. B. Schwesternschulen). Die Gliederung der Nebenkostenstellen ist der Anlage 3 zu entnehmen.
  5. (5)Absatz 5Hilfskostenstellen sind Teilbereiche der Krankenanstalt, die ihre Leistungen zur Gänze für andere Kostenstellen (Haupt-, Neben- oder Hilfskostenstellen) erbringen. Die Gliederung der Hilfskostenstellen ist der Anlage 3 zu entnehmen.
§ 7 KRV seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsKostenstellen sind nach folgenden Gesichtspunkten einzurichten:
    1. a)Litera adie Kostenstelle muß eine objektive verbrauchsabhängige Kostenerfassung ermöglichen,
    2. b)Litera bdie Kostenstelle muß eine wirksame Kostenkontrolle und Kostenüberwachung ermöglichen,
    3. c)Litera cdie Kostenstelle muß in eindeutiger Weise einem Verantwortlichen zugeordnet werden können,
    4. d)Litera ddie Kostenstelle muß so eingerichtet werden, daß das Prinzip der funktionalen und räumlichen Gliederung weitestgehend erfüllt ist, und
    5. e)Litera edie Kostenstelle muß so eingerichtet werden, daß eine direkte Zuordnung der Kostenarten weitestgehend möglich ist.
  2. (2)Absatz 2Kostenstellen sind leistungstechnisch nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 als Hauptkostenstellen, Nebenkostenstellen oder Hilfskostenstellen einzurichten. Haupt- und Nebenkostenstellen sind abrechnungstechnisch Endkostenstellen, Hilfskostenstellen sind abrechnungstechnisch Vorkostenstellen.Kostenstellen sind leistungstechnisch nach Maßgabe der Absatz 3 bis 5 als Hauptkostenstellen, Nebenkostenstellen oder Hilfskostenstellen einzurichten. Haupt- und Nebenkostenstellen sind abrechnungstechnisch Endkostenstellen, Hilfskostenstellen sind abrechnungstechnisch Vorkostenstellen.
  3. (3)Absatz 3Hauptkostenstellen sind Teilbereiche der Krankenanstalt, die Leistungen unmittelbar für die Patienten erbringen, und zwar Leistungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung, Leistungen zur Vornahme operativer Eingriffe, Leistungen zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung, Leistungen zur Entbindung und Leistungen für ärztliche Betreuung und besondere Pflege von chronisch Kranken. Die Zuordnung der Hauptkostenstellen zu den einzelnen Bereichen sowie die Gliederung der Hauptkostenstellen ist der Anlage 3 zu entnehmen.
  4. (4)Absatz 4Nebenkostenstellen sind Teilbereiche der Krankenanstalt, die Kosten verursachen, jedoch vornehmlich nicht die in Abs. 3 genannten Leistungen erbringen (z. B. Schwesternschulen). Die Gliederung der Nebenkostenstellen ist der Anlage 3 zu entnehmen.Nebenkostenstellen sind Teilbereiche der Krankenanstalt, die Kosten verursachen, jedoch vornehmlich nicht die in Absatz 3, genannten Leistungen erbringen (z. B. Schwesternschulen). Die Gliederung der Nebenkostenstellen ist der Anlage 3 zu entnehmen.
  5. (5)Absatz 5Hilfskostenstellen sind Teilbereiche der Krankenanstalt, die ihre Leistungen zur Gänze für andere Kostenstellen (Haupt-, Neben- oder Hilfskostenstellen) erbringen. Die Gliederung der Hilfskostenstellen ist der Anlage 3 zu entnehmen.
§ 7 KRV seit 31.12.2018 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten