§ 22 KRV (weggefallen)

Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
§ 22 KRV seit 31.12.2018 weggefallen.Paragraph 22,

Zu den Personalkosten zählen:

  1. a)Litera aGrundbezug,
  2. b)Litera bfixe Zulagen,
  3. c)Litera cvariable Zulagen und Zuschläge,
  4. d)Litera dSachbezüge,
  5. e)Litera eNebengebühren und Geldaushilfen,
  6. f)Litera flohnabhängige Abgaben und Beiträge des Arbeitgebers (z. B. Arbeitgeberanteile an den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung, Lohnsummensteuer),
  7. g)Litera gandere Pensionslasten (das sind Kosten, die für solche Bedienstete angesetzt werden, für die im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung keine Beiträge zur Pensionsversicherung geleistet werden. Sie sind in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen,
  8. h)Litera hAbfertigungen,
  9. i)Litera ikalkulatorischer Lohn für unbezahlte Mitarbeiter und
  10. j)Litera jfreiwilliger Sozialaufwand.
Die Zuordnung der Personalkosten zu Kostenartengruppen und Kostenarten ist nach Anlage 1 unter Beachtung der Anlage 2 vorzunehmen. Die Personalkosten der jeweiligen Krankenanstalt sind mit Hilfe von Durchschnittswerten je dreistelliger MLV-Nummer zu ermitteln und verursachungsgemäß den Kostenstellen zuzuordnen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2018
§ 22 KRV seit 31.12.2018 weggefallen.Paragraph 22,

Zu den Personalkosten zählen:

  1. a)Litera aGrundbezug,
  2. b)Litera bfixe Zulagen,
  3. c)Litera cvariable Zulagen und Zuschläge,
  4. d)Litera dSachbezüge,
  5. e)Litera eNebengebühren und Geldaushilfen,
  6. f)Litera flohnabhängige Abgaben und Beiträge des Arbeitgebers (z. B. Arbeitgeberanteile an den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung, Lohnsummensteuer),
  7. g)Litera gandere Pensionslasten (das sind Kosten, die für solche Bedienstete angesetzt werden, für die im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung keine Beiträge zur Pensionsversicherung geleistet werden. Sie sind in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen,
  8. h)Litera hAbfertigungen,
  9. i)Litera ikalkulatorischer Lohn für unbezahlte Mitarbeiter und
  10. j)Litera jfreiwilliger Sozialaufwand.
Die Zuordnung der Personalkosten zu Kostenartengruppen und Kostenarten ist nach Anlage 1 unter Beachtung der Anlage 2 vorzunehmen. Die Personalkosten der jeweiligen Krankenanstalt sind mit Hilfe von Durchschnittswerten je dreistelliger MLV-Nummer zu ermitteln und verursachungsgemäß den Kostenstellen zuzuordnen.

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