§ 22 KRV (weggefallen)

Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Zu den Personalkosten zählen:

a)

Grundbezug,

b)

fixe Zulagen,

c)

variable Zulagen und Zuschläge,

d)

Sachbezüge,

e)

Nebengebühren und Geldaushilfen,

f)

lohnabhängige Abgaben und Beiträge des Arbeitgebers (z. B. Arbeitgeberanteile an den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung, Lohnsummensteuer),

g)

andere Pensionslasten (das sind Kosten, die für solche Bedienstete angesetzt werden, für die im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung keine Beiträge zur Pensionsversicherung geleistet werden. Sie sind in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen,

h)

Abfertigungen,

i)

kalkulatorischer Lohn für unbezahlte Mitarbeiter und

j)

freiwilliger Sozialaufwand.

Die Zuordnung der Personalkosten zu Kostenartengruppen und Kostenarten ist nach Anlage 1 unter Beachtung der Anlage 2 vorzunehmen. Die Personalkosten der jeweiligen Krankenanstalt sind mit Hilfe von Durchschnittswerten je dreistelliger MLV-Nummer zu ermitteln und verursachungsgemäß den Kostenstellen zuzuordnen.

§ 22 KRV seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2018
Zu den Personalkosten zählen:

a)

Grundbezug,

b)

fixe Zulagen,

c)

variable Zulagen und Zuschläge,

d)

Sachbezüge,

e)

Nebengebühren und Geldaushilfen,

f)

lohnabhängige Abgaben und Beiträge des Arbeitgebers (z. B. Arbeitgeberanteile an den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung, Lohnsummensteuer),

g)

andere Pensionslasten (das sind Kosten, die für solche Bedienstete angesetzt werden, für die im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung keine Beiträge zur Pensionsversicherung geleistet werden. Sie sind in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen,

h)

Abfertigungen,

i)

kalkulatorischer Lohn für unbezahlte Mitarbeiter und

j)

freiwilliger Sozialaufwand.

Die Zuordnung der Personalkosten zu Kostenartengruppen und Kostenarten ist nach Anlage 1 unter Beachtung der Anlage 2 vorzunehmen. Die Personalkosten der jeweiligen Krankenanstalt sind mit Hilfe von Durchschnittswerten je dreistelliger MLV-Nummer zu ermitteln und verursachungsgemäß den Kostenstellen zuzuordnen.

§ 22 KRV seit 31.12.2018 weggefallen.

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