§ 1 VfllV

Verfallsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieser Verordnung finden nur insoweit Anwendung, als in den Verwaltungsvorschriften die Verfügung über verfallene Gegenstände nicht besonders geregelt ist.
  2. (2)Absatz 2Für etwaige Verfügungen über nur beschlagnahmte Verfallsgegenstände gelten die Vorschriften des § 39, Absatz 5, des Verwaltungsstrafgesetzes.Für etwaige Verfügungen über nur beschlagnahmte Verfallsgegenstände gelten die Vorschriften des Paragraph 39,, Absatz 5, des Verwaltungsstrafgesetzes.
  3. (2)Absatz 2Für etwaige Verfügungen über nur beschlagnahmte Verfallsgegenstände gilt § 39 Abs. 5 VStG.Für etwaige Verfügungen über nur beschlagnahmte Verfallsgegenstände gilt Paragraph 39, Absatz 5, VStG.

Stand vor dem 31.10.2008

In Kraft vom 01.01.1928 bis 31.10.2008
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieser Verordnung finden nur insoweit Anwendung, als in den Verwaltungsvorschriften die Verfügung über verfallene Gegenstände nicht besonders geregelt ist.
  2. (2)Absatz 2Für etwaige Verfügungen über nur beschlagnahmte Verfallsgegenstände gelten die Vorschriften des § 39, Absatz 5, des Verwaltungsstrafgesetzes.Für etwaige Verfügungen über nur beschlagnahmte Verfallsgegenstände gelten die Vorschriften des Paragraph 39,, Absatz 5, des Verwaltungsstrafgesetzes.
  3. (2)Absatz 2Für etwaige Verfügungen über nur beschlagnahmte Verfallsgegenstände gilt § 39 Abs. 5 VStG.Für etwaige Verfügungen über nur beschlagnahmte Verfallsgegenstände gilt Paragraph 39, Absatz 5, VStG.

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