§ 40 WBV (weggefallen)

Wasserbuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWo die vorhandenen und nach § 38 weiter zu verwendenden Wasserbücher oder Teile von Wasserbüchern zur laufenden Weiterführung des Wasserbuches nicht ausreichen oder wo aus anderen Gründen eine Neuanlegung von Wasserbüchern geboten ist, sind hiefür vom Landeshauptmann Aufnahmegruppen zu bestellen.Wo die vorhandenen und nach Paragraph 38, weiter zu verwendenden Wasserbücher oder Teile von Wasserbüchern zur laufenden Weiterführung des Wasserbuches nicht ausreichen oder wo aus anderen Gründen eine Neuanlegung von Wasserbüchern geboten ist, sind hiefür vom Landeshauptmann Aufnahmegruppen zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen der §§ 20 und 21 werden dadurch nicht berührt.Die Bestimmungen der Paragraphen 20 und 21 werden dadurch nicht berührt.
§ 40 WBV seit 30.06.2020 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.11.1948 bis 30.06.2020
  1. (1)Absatz einsWo die vorhandenen und nach § 38 weiter zu verwendenden Wasserbücher oder Teile von Wasserbüchern zur laufenden Weiterführung des Wasserbuches nicht ausreichen oder wo aus anderen Gründen eine Neuanlegung von Wasserbüchern geboten ist, sind hiefür vom Landeshauptmann Aufnahmegruppen zu bestellen.Wo die vorhandenen und nach Paragraph 38, weiter zu verwendenden Wasserbücher oder Teile von Wasserbüchern zur laufenden Weiterführung des Wasserbuches nicht ausreichen oder wo aus anderen Gründen eine Neuanlegung von Wasserbüchern geboten ist, sind hiefür vom Landeshauptmann Aufnahmegruppen zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen der §§ 20 und 21 werden dadurch nicht berührt.Die Bestimmungen der Paragraphen 20 und 21 werden dadurch nicht berührt.
§ 40 WBV seit 30.06.2020 weggefallen.

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