§ 5 PVV 2011 (weggefallen)

Produkte-Verbrauchsangabenverordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsLieferanten haben Etiketten und Datenblätter gemäß dieser Verordnung und der mitgeltenden Rechtsvorschrift mitzuliefern.
  2. (2)Absatz 2Lieferanten müssen eine ausreichende technische Dokumentation erstellen, anhand derer die Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett und dem Datenblatt überprüft werden kann. Diese technische Dokumentation hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einseine allgemeine Beschreibung des Produkts;
    2. 2.Ziffer 2gegebenenfalls die Ergebnisse der ausgeführten Konstruktionsberechnungen;
    3. 3.Ziffer 3Testberichte, soweit verfügbar, einschließlich der Prüfberichte einschlägiger notifizierter Stellen, die in anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegt sind;
    4. 4.Ziffer 4falls bestimmte Werte für ähnliche Modelle verwendet worden sind: Bezugsangaben, die eine Identifizierung dieser Modelle ermöglichen.

    Hierzu darf der Lieferant Unterlagen verwenden, die bereits gemäß den Anforderungen in einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union erstellt wurden.

  3. (3)Absatz 3Lieferanten müssen diese technische Dokumentation über eine Zeitspanne von fünf Jahren nach der Herstellung des letzten betreffenden Produkts für eine Überprüfung zur Einsicht bereithalten. Lieferanten müssen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und der Europäischen Kommission auf Anforderung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang einer Anforderung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission eine elektronische Fassung der technischen Dokumentation zur Verfügung stellen.
  4. (4)Absatz 4Im Hinblick auf die Etikettierung und Produktinformation müssen die Lieferanten den Händlern die erforderlichen Etiketten kostenlos zur Veröffentlichung zur Verfügung stellen. Unbeschadet des von den Lieferanten gewählten Verfahrens für die Lieferung der Etiketten haben die Lieferanten die von Händlern angeforderten Etiketten unverzüglich zu liefern.
  5. (5)Absatz 5Die Lieferanten müssen zusätzlich zu den Etiketten ein Datenblatt für das Produkt liefern.
  6. (6)Absatz 6Die Lieferanten müssen ein Datenblatt für das Produkt in alle Produktbroschüren aufnehmen. Falls der Lieferant keine Produktbroschüren ausgibt, hat der Lieferant das Datenblatt zusammen mit anderen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zu dem Produkt mitgeliefert werden.
  7. (7)Absatz 7Lieferanten sind verpflichtet, richtige Angaben auf den mitgelieferten Etiketten und Datenblättern zu liefern.
  8. (8)Absatz 8Die Zustimmung des Lieferanten zur Veröffentlichung der auf dem Etikett und dem Datenblatt enthaltenen Angaben gilt als von diesem erteilt.
§ 5 PVV 2011 seit 27.12.2022 weggefallen.

Stand vor dem 27.12.2022

In Kraft vom 31.07.2011 bis 27.12.2022
  1. (1)Absatz einsLieferanten haben Etiketten und Datenblätter gemäß dieser Verordnung und der mitgeltenden Rechtsvorschrift mitzuliefern.
  2. (2)Absatz 2Lieferanten müssen eine ausreichende technische Dokumentation erstellen, anhand derer die Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett und dem Datenblatt überprüft werden kann. Diese technische Dokumentation hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einseine allgemeine Beschreibung des Produkts;
    2. 2.Ziffer 2gegebenenfalls die Ergebnisse der ausgeführten Konstruktionsberechnungen;
    3. 3.Ziffer 3Testberichte, soweit verfügbar, einschließlich der Prüfberichte einschlägiger notifizierter Stellen, die in anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegt sind;
    4. 4.Ziffer 4falls bestimmte Werte für ähnliche Modelle verwendet worden sind: Bezugsangaben, die eine Identifizierung dieser Modelle ermöglichen.

    Hierzu darf der Lieferant Unterlagen verwenden, die bereits gemäß den Anforderungen in einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union erstellt wurden.

  3. (3)Absatz 3Lieferanten müssen diese technische Dokumentation über eine Zeitspanne von fünf Jahren nach der Herstellung des letzten betreffenden Produkts für eine Überprüfung zur Einsicht bereithalten. Lieferanten müssen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und der Europäischen Kommission auf Anforderung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang einer Anforderung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission eine elektronische Fassung der technischen Dokumentation zur Verfügung stellen.
  4. (4)Absatz 4Im Hinblick auf die Etikettierung und Produktinformation müssen die Lieferanten den Händlern die erforderlichen Etiketten kostenlos zur Veröffentlichung zur Verfügung stellen. Unbeschadet des von den Lieferanten gewählten Verfahrens für die Lieferung der Etiketten haben die Lieferanten die von Händlern angeforderten Etiketten unverzüglich zu liefern.
  5. (5)Absatz 5Die Lieferanten müssen zusätzlich zu den Etiketten ein Datenblatt für das Produkt liefern.
  6. (6)Absatz 6Die Lieferanten müssen ein Datenblatt für das Produkt in alle Produktbroschüren aufnehmen. Falls der Lieferant keine Produktbroschüren ausgibt, hat der Lieferant das Datenblatt zusammen mit anderen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zu dem Produkt mitgeliefert werden.
  7. (7)Absatz 7Lieferanten sind verpflichtet, richtige Angaben auf den mitgelieferten Etiketten und Datenblättern zu liefern.
  8. (8)Absatz 8Die Zustimmung des Lieferanten zur Veröffentlichung der auf dem Etikett und dem Datenblatt enthaltenen Angaben gilt als von diesem erteilt.
§ 5 PVV 2011 seit 27.12.2022 weggefallen.

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