§ 12 WBV (weggefallen)

Wasserbuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
§ 12 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. (1) Die Kartothek hat lose, halbsteife Blätter nach dem Muster in Anlage B zu enthalten; sie ist nach Ortsgemeinden zu unterteilen und nach deren Namen der Wasserberechtigten alphabetisch zu ordnen.

(2) Innerhalb der Ortsgemeinden sind die Blätter nach dem Namen der Wasserberechtigten alphabetisch einzureihen.

(3) Stehen einem Wasserberechtigten mehrere Wasserbenutzungsrechte zu, so ist für jedes ein eigenes Kartothekblatt anzulegen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.11.1948 bis 30.06.2020
§ 12 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. (1) Die Kartothek hat lose, halbsteife Blätter nach dem Muster in Anlage B zu enthalten; sie ist nach Ortsgemeinden zu unterteilen und nach deren Namen der Wasserberechtigten alphabetisch zu ordnen.

(2) Innerhalb der Ortsgemeinden sind die Blätter nach dem Namen der Wasserberechtigten alphabetisch einzureihen.

(3) Stehen einem Wasserberechtigten mehrere Wasserbenutzungsrechte zu, so ist für jedes ein eigenes Kartothekblatt anzulegen.

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