§ 35 KRV (weggefallen)

Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die erstmals durchzuführende Ermittlung kalkulatorischer Abschreibungen von Anlagegütern (§ 16), die zu Beginn der Ermittlung bereits genutzt werden (Altanlagen) und für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ausgewiesen werden können, tritt für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungskosten (§ 30) an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein Rechenwert für das jeweilige Anlagegut. Der Rechenwert entspricht dem Neuwert vergleichbarer Anlagen im Inland zum Stichtag. Der Restwert der Altanlagen zum Zeitpunkt der Ermittlung errechnet sich aus diesem Rechenwert vermindert um die mit der Anzahl der bisherigen Nutzungsjahre vervielfachte kalkulatorische Abschreibung.Für die erstmals durchzuführende Ermittlung kalkulatorischer Abschreibungen von Anlagegütern (Paragraph 16,), die zu Beginn der Ermittlung bereits genutzt werden (Altanlagen) und für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ausgewiesen werden können, tritt für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungskosten (Paragraph 30,) an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein Rechenwert für das jeweilige Anlagegut. Der Rechenwert entspricht dem Neuwert vergleichbarer Anlagen im Inland zum Stichtag. Der Restwert der Altanlagen zum Zeitpunkt der Ermittlung errechnet sich aus diesem Rechenwert vermindert um die mit der Anzahl der bisherigen Nutzungsjahre vervielfachte kalkulatorische Abschreibung.
  2. (2)Absatz 2Die für die Kostennachweise (§ 32) erforderlichen kalkulatorischen Abschreibungen von alten und neu hinzukommenden Anlagegütern sind erstmals für das Jahr 1979 zu ermitteln.Die für die Kostennachweise (Paragraph 32,) erforderlichen kalkulatorischen Abschreibungen von alten und neu hinzukommenden Anlagegütern sind erstmals für das Jahr 1979 zu ermitteln.
§ 35 KRV seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsFür die erstmals durchzuführende Ermittlung kalkulatorischer Abschreibungen von Anlagegütern (§ 16), die zu Beginn der Ermittlung bereits genutzt werden (Altanlagen) und für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ausgewiesen werden können, tritt für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungskosten (§ 30) an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein Rechenwert für das jeweilige Anlagegut. Der Rechenwert entspricht dem Neuwert vergleichbarer Anlagen im Inland zum Stichtag. Der Restwert der Altanlagen zum Zeitpunkt der Ermittlung errechnet sich aus diesem Rechenwert vermindert um die mit der Anzahl der bisherigen Nutzungsjahre vervielfachte kalkulatorische Abschreibung.Für die erstmals durchzuführende Ermittlung kalkulatorischer Abschreibungen von Anlagegütern (Paragraph 16,), die zu Beginn der Ermittlung bereits genutzt werden (Altanlagen) und für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ausgewiesen werden können, tritt für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungskosten (Paragraph 30,) an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein Rechenwert für das jeweilige Anlagegut. Der Rechenwert entspricht dem Neuwert vergleichbarer Anlagen im Inland zum Stichtag. Der Restwert der Altanlagen zum Zeitpunkt der Ermittlung errechnet sich aus diesem Rechenwert vermindert um die mit der Anzahl der bisherigen Nutzungsjahre vervielfachte kalkulatorische Abschreibung.
  2. (2)Absatz 2Die für die Kostennachweise (§ 32) erforderlichen kalkulatorischen Abschreibungen von alten und neu hinzukommenden Anlagegütern sind erstmals für das Jahr 1979 zu ermitteln.Die für die Kostennachweise (Paragraph 32,) erforderlichen kalkulatorischen Abschreibungen von alten und neu hinzukommenden Anlagegütern sind erstmals für das Jahr 1979 zu ermitteln.
§ 35 KRV seit 31.12.2018 weggefallen.

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