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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die für die Kostennachweise (§ 32) erforderlichen kalkulatorischen Abschreibungen von alten und neu hinzukommenden Anlagegütern sind erstmals für das Jahr 1979 zu ermitteln.
(2) Die für die Kostennachweise (§ 32) erforderlichen kalkulatorischen Abschreibungen von alten und neu hinzukommenden Anlagegütern sind erstmals für das Jahr 1979 zu ermitteln.