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Verordnung der Bundesregierung vom 21. Dezember 1927, betreffend die Verfügung über verfallene Gegenstände (Verfallsverordnung – VfllV).
StF: BGBl. Nr. 386/1927
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 des Verwaltungsstrafgesetzes vom 21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 275, wird verordnet:
Gilt gem. § 37 Abs. 6 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, auch für die Verwertung verfallener Sachen nach Beschlagnahme alsSicherheitsleistung oder als vorläufige Sicherheit.
Verordnung der Bundesregierung vom 21. Dezember 1927, betreffend die Verfügung über verfallene Gegenstände (Verfallsverordnung – VfllV).
StF: BGBl. Nr. 386/1927
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 des Verwaltungsstrafgesetzes vom 21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 275, wird verordnet:
Gilt gem. § 37 Abs. 6 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, auch für die Verwertung verfallener Sachen nach Beschlagnahme alsSicherheitsleistung oder als vorläufige Sicherheit.