§ 21 WBV (weggefallen)

Wasserbuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
§ 21 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. (1) Dem Inhaber eines bestehenden Wasserbenutzungsrechtes, das nicht vollständig, nicht richtig oder überhaupt nicht im Wasserbuch eingetragen ist, steht es jederzeit frei, unter Verwendung des für den Wasserbuchbescheid vorgesehen Vordruckes auch seinerseits die Erlassung eines Wasserbuchbescheides beim Landeshauptmann zu beantragen.

(2) Den Erwerb einer Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der ein Wasserbenutzungsrecht verbunden ist (§ 23 WRG.), hat der neue Wasserberechtigte unter Anführung des Besitzvorgängers und der Postzahl dem Landeshauptmann ungesäumt anzuzeigen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.11.1948 bis 30.06.2020
§ 21 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. (1) Dem Inhaber eines bestehenden Wasserbenutzungsrechtes, das nicht vollständig, nicht richtig oder überhaupt nicht im Wasserbuch eingetragen ist, steht es jederzeit frei, unter Verwendung des für den Wasserbuchbescheid vorgesehen Vordruckes auch seinerseits die Erlassung eines Wasserbuchbescheides beim Landeshauptmann zu beantragen.

(2) Den Erwerb einer Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der ein Wasserbenutzungsrecht verbunden ist (§ 23 WRG.), hat der neue Wasserberechtigte unter Anführung des Besitzvorgängers und der Postzahl dem Landeshauptmann ungesäumt anzuzeigen.

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