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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Den Erwerb einer Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der ein Wasserbenutzungsrecht verbunden ist (§ 23 WRG.), hat der neue Wasserberechtigte unter Anführung des Besitzvorgängers und der Postzahl dem Landeshauptmann ungesäumt anzuzeigen.
(2) Den Erwerb einer Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der ein Wasserbenutzungsrecht verbunden ist (§ 23 WRG.), hat der neue Wasserberechtigte unter Anführung des Besitzvorgängers und der Postzahl dem Landeshauptmann ungesäumt anzuzeigen.