§ 10 WBV (weggefallen)

Wasserbuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
§ 10 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. (1) Für jedes einzutragende selbständige Wasserbenutzungsrecht ist ein Einlageblatt zu eröffnen. Die Einlageblätter sind mit fortlaufenden Postzahlen zu versehen, wobei die Postzahlen gelöschter Wasserbenutzungsrechte nicht wieder verwendet werden dürfen.

(2) In der Reihenfolge ihrer Postzahlen sind die Einlageblätter in die zugehörige Gewässermappe so einzuordnen, daß zuerst die Einlageblätter für bestehende Wasserbenutzungsrechte und dann die Einlageblätter für gelöschte Wasserbenutzungsrechte einliegen.

(3) Sind umfangreiche Eintragungen vorzunehmen, so können für dieselbe Postzahl mehrere Einlageblätter mit fortlaufenden Blattnummern verwendet werden.

(4) Die Einlageblätter in der Größe von 52 x 42 cm haben dem Muster in Anlage A zu entsprechen und dürfen nicht gefaltet werden.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.11.1948 bis 30.06.2020
§ 10 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. (1) Für jedes einzutragende selbständige Wasserbenutzungsrecht ist ein Einlageblatt zu eröffnen. Die Einlageblätter sind mit fortlaufenden Postzahlen zu versehen, wobei die Postzahlen gelöschter Wasserbenutzungsrechte nicht wieder verwendet werden dürfen.

(2) In der Reihenfolge ihrer Postzahlen sind die Einlageblätter in die zugehörige Gewässermappe so einzuordnen, daß zuerst die Einlageblätter für bestehende Wasserbenutzungsrechte und dann die Einlageblätter für gelöschte Wasserbenutzungsrechte einliegen.

(3) Sind umfangreiche Eintragungen vorzunehmen, so können für dieselbe Postzahl mehrere Einlageblätter mit fortlaufenden Blattnummern verwendet werden.

(4) Die Einlageblätter in der Größe von 52 x 42 cm haben dem Muster in Anlage A zu entsprechen und dürfen nicht gefaltet werden.

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