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Das Wasserbuch.
§ 1. (1) Das Wasserbuch enthält:
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(2) In einen Anhang zum Wasserbuch sind die Wassergenossenschaften, Wasserwerksgenossenschaften und Wasserverbände aufzunehmen (§ 16).
(3) In weiteren Anhängen sind die nur auf Antrag zu verzeichnenden ständigen Wassernutzungen (§ 17) und gegebenenfalls die in einem Nachbarstaat verliehenen Wasserbenutzungsrechte an Grenzgewässern ersichtlich zu machen.
Das Wasserbuch.
§ 1. (1) Das Wasserbuch enthält:
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(2) In einen Anhang zum Wasserbuch sind die Wassergenossenschaften, Wasserwerksgenossenschaften und Wasserverbände aufzunehmen (§ 16).
(3) In weiteren Anhängen sind die nur auf Antrag zu verzeichnenden ständigen Wassernutzungen (§ 17) und gegebenenfalls die in einem Nachbarstaat verliehenen Wasserbenutzungsrechte an Grenzgewässern ersichtlich zu machen.