§ 1 WBV (weggefallen)

Wasserbuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Wasserbuch enthält:
    1. a)Litera adie Übersichtsmappe (§§ 2 bis 4);die Übersichtsmappe (Paragraphen 2 bis 4);
    2. b)Litera bdie einzelnen Gewässermappen (§§ 5 bis 10);die einzelnen Gewässermappen (Paragraphen 5 bis 10);
    3. c)Litera cdas Postzahlenverzeichnis (§ 11);das Postzahlenverzeichnis (Paragraph 11,);
    4. d)Litera ddie Kartothek (§ 12);die Kartothek (Paragraph 12,);
    5. e)Litera edie Wasserkartensammlung (§ 13);die Wasserkartensammlung (Paragraph 13,);
    6. f)Litera fdie Urkundensammlung (§§ 14 und 15).die Urkundensammlung (Paragraphen 14 und 15).
  2. (2)Absatz 2In einen Anhang zum Wasserbuch sind die Wassergenossenschaften, Wasserwerksgenossenschaften und Wasserverbände aufzunehmen (§ 16).In einen Anhang zum Wasserbuch sind die Wassergenossenschaften, Wasserwerksgenossenschaften und Wasserverbände aufzunehmen (Paragraph 16,).
  3. (3)Absatz 3In weiteren Anhängen sind die nur auf Antrag zu verzeichnenden ständigen Wassernutzungen (§ 17) und gegebenenfalls die in einem Nachbarstaat verliehenen Wasserbenutzungsrechte an Grenzgewässern ersichtlich zu machen.In weiteren Anhängen sind die nur auf Antrag zu verzeichnenden ständigen Wassernutzungen (Paragraph 17,) und gegebenenfalls die in einem Nachbarstaat verliehenen Wasserbenutzungsrechte an Grenzgewässern ersichtlich zu machen.
§ 1 WBV seit 30.06.2020 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.11.1948 bis 30.06.2020
  1. (1)Absatz einsDas Wasserbuch enthält:
    1. a)Litera adie Übersichtsmappe (§§ 2 bis 4);die Übersichtsmappe (Paragraphen 2 bis 4);
    2. b)Litera bdie einzelnen Gewässermappen (§§ 5 bis 10);die einzelnen Gewässermappen (Paragraphen 5 bis 10);
    3. c)Litera cdas Postzahlenverzeichnis (§ 11);das Postzahlenverzeichnis (Paragraph 11,);
    4. d)Litera ddie Kartothek (§ 12);die Kartothek (Paragraph 12,);
    5. e)Litera edie Wasserkartensammlung (§ 13);die Wasserkartensammlung (Paragraph 13,);
    6. f)Litera fdie Urkundensammlung (§§ 14 und 15).die Urkundensammlung (Paragraphen 14 und 15).
  2. (2)Absatz 2In einen Anhang zum Wasserbuch sind die Wassergenossenschaften, Wasserwerksgenossenschaften und Wasserverbände aufzunehmen (§ 16).In einen Anhang zum Wasserbuch sind die Wassergenossenschaften, Wasserwerksgenossenschaften und Wasserverbände aufzunehmen (Paragraph 16,).
  3. (3)Absatz 3In weiteren Anhängen sind die nur auf Antrag zu verzeichnenden ständigen Wassernutzungen (§ 17) und gegebenenfalls die in einem Nachbarstaat verliehenen Wasserbenutzungsrechte an Grenzgewässern ersichtlich zu machen.In weiteren Anhängen sind die nur auf Antrag zu verzeichnenden ständigen Wassernutzungen (Paragraph 17,) und gegebenenfalls die in einem Nachbarstaat verliehenen Wasserbenutzungsrechte an Grenzgewässern ersichtlich zu machen.
§ 1 WBV seit 30.06.2020 weggefallen.

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