§ 23 RVG Übergangsbestimmungen

Rebenverkehrsgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999
Übergangsbestimmungen

§ 23.(1) Bis zum 1. Jänner 2010 ist Vermehrungsgut aus Mutterrebenbeständen, die den Bestimmungen des Rebenverkehrsgesetzes, BGBl. Nr. 108/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1974, entsprochen haben, dem Standardvermehrungsgut nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gleichgestellt.

(2) Das In-Verkehr-Bringen von Standardvermehrungsgut zur Verwendung als Unterlagsreben ist bis zum 1. Jänner 2005 im Inland zulässig, wenn dieses Vermehrungsgut aus inländischen Mutterrebenbeständen stammt, die am 23. Februar 2002 bereits bestanden haben.

(3) Hinsichtlich des § 20 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2002 ersetzen von der Höheren Bundeslehranstalt und dem Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg bestätigte Anmeldungen zu einem Ausbildungslehrgang für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr nach In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 110/2002 den Ausbildungslehrgang im Sinne des § 20 Abs. 2 zweiter Satz.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 21.08.1996 bis 19.07.2002
Übergangsbestimmungen

§ 23.(1) Bis zum 1. Jänner 2010 ist Vermehrungsgut aus Mutterrebenbeständen, die den Bestimmungen des Rebenverkehrsgesetzes, BGBl. Nr. 108/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1974, entsprochen haben, dem Standardvermehrungsgut nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gleichgestellt.

(2) Das In-Verkehr-Bringen von Standardvermehrungsgut zur Verwendung als Unterlagsreben ist bis zum 1. Jänner 2005 im Inland zulässig, wenn dieses Vermehrungsgut aus inländischen Mutterrebenbeständen stammt, die am 23. Februar 2002 bereits bestanden haben.

(3) Hinsichtlich des § 20 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2002 ersetzen von der Höheren Bundeslehranstalt und dem Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg bestätigte Anmeldungen zu einem Ausbildungslehrgang für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr nach In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 110/2002 den Ausbildungslehrgang im Sinne des § 20 Abs. 2 zweiter Satz.

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