§ 16 KRV (weggefallen)

Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAnlagegüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig eine wiederholte Nutzung gestatten und nicht Gebrauchsgüter (§ 15) sind. Sie sind im MLV in den Hauptgruppen 3, 5 und 9 angeführt.Anlagegüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig eine wiederholte Nutzung gestatten und nicht Gebrauchsgüter (Paragraph 15,) sind. Sie sind im MLV in den Hauptgruppen 3, 5 und 9 angeführt.
  2. (2)Absatz 2Aus den Aufzeichnungen über Anlagegüter müssen mindestens zu entnehmen sein:
    1. a)Litera aBezeichnung und Nummer des MLV (mindestens zweistellig),
    2. b)Litera bNummer der Kostenstelle(n), der (denen) das Anlagegut zugeordnet ist,
    3. c)Litera cDatum der Inbetriebnahme (Zeitpunkt des Beginnes der Nutzung des Anlagegutes),
    4. d)Litera dAnschaffungs- oder Herstellungskosten,
    5. e)Litera eAbschreibungssatz laut MLV,
    6. f)Litera fkalkulatorische Abschreibungen (§ 30),kalkulatorische Abschreibungen (Paragraph 30,),
    7. g)Litera gGeneralreparaturkosten (Kosten, durch die ein unbrauchbar gewordenes oder in seiner Brauchbarkeit wesentlich gemindertes Wirtschaftsgut für längere Zeit wieder voll verwendungsfähig wird, und die mindestens die Höhe der bisherigen jährlichen Abschreibungskosten erreichen),
    8. h)Litera hkalkulatorischer Restwert (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich Abschreibungskosten vermehrt um Generalreparaturkosten) und
    9. i)Litera iDatum des Ausscheidens oder der endgültigen Stillegung (Zeitpunkt des Endes der Nutzung des Wirtschaftsgutes).
§ 16 KRV seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsAnlagegüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig eine wiederholte Nutzung gestatten und nicht Gebrauchsgüter (§ 15) sind. Sie sind im MLV in den Hauptgruppen 3, 5 und 9 angeführt.Anlagegüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig eine wiederholte Nutzung gestatten und nicht Gebrauchsgüter (Paragraph 15,) sind. Sie sind im MLV in den Hauptgruppen 3, 5 und 9 angeführt.
  2. (2)Absatz 2Aus den Aufzeichnungen über Anlagegüter müssen mindestens zu entnehmen sein:
    1. a)Litera aBezeichnung und Nummer des MLV (mindestens zweistellig),
    2. b)Litera bNummer der Kostenstelle(n), der (denen) das Anlagegut zugeordnet ist,
    3. c)Litera cDatum der Inbetriebnahme (Zeitpunkt des Beginnes der Nutzung des Anlagegutes),
    4. d)Litera dAnschaffungs- oder Herstellungskosten,
    5. e)Litera eAbschreibungssatz laut MLV,
    6. f)Litera fkalkulatorische Abschreibungen (§ 30),kalkulatorische Abschreibungen (Paragraph 30,),
    7. g)Litera gGeneralreparaturkosten (Kosten, durch die ein unbrauchbar gewordenes oder in seiner Brauchbarkeit wesentlich gemindertes Wirtschaftsgut für längere Zeit wieder voll verwendungsfähig wird, und die mindestens die Höhe der bisherigen jährlichen Abschreibungskosten erreichen),
    8. h)Litera hkalkulatorischer Restwert (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich Abschreibungskosten vermehrt um Generalreparaturkosten) und
    9. i)Litera iDatum des Ausscheidens oder der endgültigen Stillegung (Zeitpunkt des Endes der Nutzung des Wirtschaftsgutes).
§ 16 KRV seit 31.12.2018 weggefallen.

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