§ 16 KRV (weggefallen)

Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Anlagegüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig eine wiederholte Nutzung gestatten und nicht Gebrauchsgüter (§ 15§ 16 KRV) sind seit 31.12.2018 weggefallen. Sie sind im MLV in den Hauptgruppen 3, 5 und 9 angeführt.

(2) Aus den Aufzeichnungen über Anlagegüter müssen mindestens zu entnehmen sein:

a)

Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens zweistellig),

b)

Nummer der Kostenstelle(n), der (denen) das Anlagegut zugeordnet ist,

c)

Datum der Inbetriebnahme (Zeitpunkt des Beginnes der Nutzung des Anlagegutes),

d)

Anschaffungs- oder Herstellungskosten,

e)

Abschreibungssatz laut MLV,

f)

kalkulatorische Abschreibungen (§ 30),

g)

Generalreparaturkosten (Kosten, durch die ein unbrauchbar gewordenes oder in seiner Brauchbarkeit wesentlich gemindertes Wirtschaftsgut für längere Zeit wieder voll verwendungsfähig wird, und die mindestens die Höhe der bisherigen jährlichen Abschreibungskosten erreichen),

h)

kalkulatorischer Restwert (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich Abschreibungskosten vermehrt um Generalreparaturkosten) und

i)

Datum des Ausscheidens oder der endgültigen Stillegung (Zeitpunkt des Endes der Nutzung des Wirtschaftsgutes).

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2018
(1) Anlagegüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig eine wiederholte Nutzung gestatten und nicht Gebrauchsgüter (§ 15§ 16 KRV) sind seit 31.12.2018 weggefallen. Sie sind im MLV in den Hauptgruppen 3, 5 und 9 angeführt.

(2) Aus den Aufzeichnungen über Anlagegüter müssen mindestens zu entnehmen sein:

a)

Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens zweistellig),

b)

Nummer der Kostenstelle(n), der (denen) das Anlagegut zugeordnet ist,

c)

Datum der Inbetriebnahme (Zeitpunkt des Beginnes der Nutzung des Anlagegutes),

d)

Anschaffungs- oder Herstellungskosten,

e)

Abschreibungssatz laut MLV,

f)

kalkulatorische Abschreibungen (§ 30),

g)

Generalreparaturkosten (Kosten, durch die ein unbrauchbar gewordenes oder in seiner Brauchbarkeit wesentlich gemindertes Wirtschaftsgut für längere Zeit wieder voll verwendungsfähig wird, und die mindestens die Höhe der bisherigen jährlichen Abschreibungskosten erreichen),

h)

kalkulatorischer Restwert (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich Abschreibungskosten vermehrt um Generalreparaturkosten) und

i)

Datum des Ausscheidens oder der endgültigen Stillegung (Zeitpunkt des Endes der Nutzung des Wirtschaftsgutes).

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