Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Vor Abschluß der Tätigkeit der Aufnahmegruppe ist in jeder beteiligten Gemeinde ein Verzeichnis der bestehenden Wasserbenutzungsrechte durch wenigstens 14 Tage öffentlich anzuschlagen. Der Anschlag hat die Aufforderung zu enthalten, alle nicht verzeichneten Wasserbenutzungsrechte binnen vier Wochen bei der Wasserrechtsbehörde anzumelden.
(3) Auf den öffentlichen Anschlag nach Abs. (1) oder (2) ist in den örtlich in Betracht kommenden Tages- und Wochenblättern hinzuweisen.
(4) Maßnahmen nach Abs. (2) können vom Landeshauptmann auch zum Zwecke der Überprüfung eines Wasserbuches getroffen werden.
(2) Vor Abschluß der Tätigkeit der Aufnahmegruppe ist in jeder beteiligten Gemeinde ein Verzeichnis der bestehenden Wasserbenutzungsrechte durch wenigstens 14 Tage öffentlich anzuschlagen. Der Anschlag hat die Aufforderung zu enthalten, alle nicht verzeichneten Wasserbenutzungsrechte binnen vier Wochen bei der Wasserrechtsbehörde anzumelden.
(3) Auf den öffentlichen Anschlag nach Abs. (1) oder (2) ist in den örtlich in Betracht kommenden Tages- und Wochenblättern hinzuweisen.
(4) Maßnahmen nach Abs. (2) können vom Landeshauptmann auch zum Zwecke der Überprüfung eines Wasserbuches getroffen werden.