§ 10 RVG

Rebenverkehrsgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999

4. ABSCHNITT

Aufmachung

Trennung und Kennzeichnung

§ 10. Vermehrungsgut ist bei der Ernte, der Aufbereitung, der Lagerung, der Beförderung und der Anzucht nach der RebsorteSorte und gegebenenfalls bei Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut und Zertifiziertem Vermehrungsgut nach dem Klon in Partien getrennt zu halten und zu kennzeichnen.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 21.08.1996 bis 19.07.2002

4. ABSCHNITT

Aufmachung

Trennung und Kennzeichnung

§ 10. Vermehrungsgut ist bei der Ernte, der Aufbereitung, der Lagerung, der Beförderung und der Anzucht nach der RebsorteSorte und gegebenenfalls bei Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut und Zertifiziertem Vermehrungsgut nach dem Klon in Partien getrennt zu halten und zu kennzeichnen.

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