§ 19 KRV (weggefallen)

Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsInnerbetriebliche Leistungen sind Leistungen, die in einzelnen Kostenstellen für andere Kostenstellen der Krankenanstalt erbracht werden.
  2. (2)Absatz 2Aus den Aufzeichnungen über abgegebene innerbetriebliche Leistungen (§ 31) müssen mindestens zu entnehmen sein:Aus den Aufzeichnungen über abgegebene innerbetriebliche Leistungen (Paragraph 31,) müssen mindestens zu entnehmen sein:
    1. a)Litera aBezeichnung und Nummer der innerbetrieblichen Leistungen (§ 31),Bezeichnung und Nummer der innerbetrieblichen Leistungen (Paragraph 31,),
    2. b)Litera bNummer der abgebenden Kostenstelle,
    3. c)Litera cNummer(n) der Kostenstelle(n), die die Leistung(en) empfängt (empfangen),
    4. d)Litera dDatum (Zeitpunkt der Leistungserstellung) und
    5. e)Litera eKosten (bewertete Menge).
§ 19 KRV seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsInnerbetriebliche Leistungen sind Leistungen, die in einzelnen Kostenstellen für andere Kostenstellen der Krankenanstalt erbracht werden.
  2. (2)Absatz 2Aus den Aufzeichnungen über abgegebene innerbetriebliche Leistungen (§ 31) müssen mindestens zu entnehmen sein:Aus den Aufzeichnungen über abgegebene innerbetriebliche Leistungen (Paragraph 31,) müssen mindestens zu entnehmen sein:
    1. a)Litera aBezeichnung und Nummer der innerbetrieblichen Leistungen (§ 31),Bezeichnung und Nummer der innerbetrieblichen Leistungen (Paragraph 31,),
    2. b)Litera bNummer der abgebenden Kostenstelle,
    3. c)Litera cNummer(n) der Kostenstelle(n), die die Leistung(en) empfängt (empfangen),
    4. d)Litera dDatum (Zeitpunkt der Leistungserstellung) und
    5. e)Litera eKosten (bewertete Menge).
§ 19 KRV seit 31.12.2018 weggefallen.

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