§ 19 KRV (weggefallen)

Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Innerbetriebliche Leistungen sind Leistungen, die in einzelnen Kostenstellen für andere Kostenstellen der Krankenanstalt erbracht werden§ 19 KRV seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Aus den Aufzeichnungen über abgegebene innerbetriebliche Leistungen (§ 31) müssen mindestens zu entnehmen sein:

a)

Bezeichnung und Nummer der innerbetrieblichen Leistungen (§ 31),

b)

Nummer der abgebenden Kostenstelle,

c)

Nummer(n) der Kostenstelle(n), die die Leistung(en) empfängt (empfangen),

d)

Datum (Zeitpunkt der Leistungserstellung) und

e)

Kosten (bewertete Menge).

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2018
(1) Innerbetriebliche Leistungen sind Leistungen, die in einzelnen Kostenstellen für andere Kostenstellen der Krankenanstalt erbracht werden§ 19 KRV seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Aus den Aufzeichnungen über abgegebene innerbetriebliche Leistungen (§ 31) müssen mindestens zu entnehmen sein:

a)

Bezeichnung und Nummer der innerbetrieblichen Leistungen (§ 31),

b)

Nummer der abgebenden Kostenstelle,

c)

Nummer(n) der Kostenstelle(n), die die Leistung(en) empfängt (empfangen),

d)

Datum (Zeitpunkt der Leistungserstellung) und

e)

Kosten (bewertete Menge).

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