§ 2 VOLV

Verordnung Lärm und Vibrationen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.01.2006 bis 31.12.9999

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Vibrationen: Mechanische Schwingungen oder Erschütterungen, die durch direkten Kontakt auf den menschlichen Körper übertragen werden (Definition und Bewertung laut Anhang B);

a.

Hand-Arm-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen verursachen, insbesondere Durchblutungsstörungen, Knochen- oder Gelenkschäden, neurologische oder Muskelerkrankungen.

b.

Ganzkörper-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen verursachen, insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule.

2.

Lärm: Jede Art von Schall im hörbaren Frequenzbereich (Definition und Bewertung laut Anhang A)

a.

gehörgefährdender Lärm: Lärm über dem Auslösewert (§ 4);

b.

störender Lärm: Lärm, der einen Beurteilungspegel nach § 5 überschreitet.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.01.2006 bis 31.12.9999

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Vibrationen: Mechanische Schwingungen oder Erschütterungen, die durch direkten Kontakt auf den menschlichen Körper übertragen werden (Definition und Bewertung laut Anhang B);

a.

Hand-Arm-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen verursachen, insbesondere Durchblutungsstörungen, Knochen- oder Gelenkschäden, neurologische oder Muskelerkrankungen.

b.

Ganzkörper-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen verursachen, insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule.

2.

Lärm: Jede Art von Schall im hörbaren Frequenzbereich (Definition und Bewertung laut Anhang A)

a.

gehörgefährdender Lärm: Lärm über dem Auslösewert (§ 4);

b.

störender Lärm: Lärm, der einen Beurteilungspegel nach § 5 überschreitet.

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