§ 9 WBV (weggefallen)

Wasserbuchverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
§ 9 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. In das Gewässerblatt sind außer den Bundes-, Landes- und Bezirksgrenzen und den Grenzen der Orts- und Katastralgemeinden die bestehenden Wasserbenutzungsrechte (Anlagen) mit den zugehörigen Postzahlen einzuzeichnen. Gegebenenfalls sind hier auch die an Grenzgewässern von Behörden eines Nachbarstaates verliehenen Wasserbenutzungsrechte, soweit sie bekannt sind, ersichtlich zu machen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.11.1948 bis 30.06.2020
§ 9 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. In das Gewässerblatt sind außer den Bundes-, Landes- und Bezirksgrenzen und den Grenzen der Orts- und Katastralgemeinden die bestehenden Wasserbenutzungsrechte (Anlagen) mit den zugehörigen Postzahlen einzuzeichnen. Gegebenenfalls sind hier auch die an Grenzgewässern von Behörden eines Nachbarstaates verliehenen Wasserbenutzungsrechte, soweit sie bekannt sind, ersichtlich zu machen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten