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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Andere Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung kann das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ausnahmsweise dann gestatten, wenn sie in den örtlichen Verhältnissen begründet sind und den einheitlichen Charakter der Wasserbücher nicht gefährden.
(2) Andere Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung kann das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ausnahmsweise dann gestatten, wenn sie in den örtlichen Verhältnissen begründet sind und den einheitlichen Charakter der Wasserbücher nicht gefährden.