§ 44 WBV (weggefallen)

Wasserbuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Landeshauptmann kann die Wasserbücher jener Bezirksverwaltungsbehörden, die in der Landeshauptstadt ihren Sitz haben, bei seinem Amte verwahren.
  2. (2)Absatz 2Andere Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung kann das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ausnahmsweise dann gestatten, wenn sie in den örtlichen Verhältnissen begründet sind und den einheitlichen Charakter der Wasserbücher nicht gefährden.
§ 44 WBV seit 30.06.2020 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.11.1948 bis 30.06.2020
  1. (1)Absatz einsDer Landeshauptmann kann die Wasserbücher jener Bezirksverwaltungsbehörden, die in der Landeshauptstadt ihren Sitz haben, bei seinem Amte verwahren.
  2. (2)Absatz 2Andere Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung kann das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ausnahmsweise dann gestatten, wenn sie in den örtlichen Verhältnissen begründet sind und den einheitlichen Charakter der Wasserbücher nicht gefährden.
§ 44 WBV seit 30.06.2020 weggefallen.

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