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Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 38. Wasserbücher und Teile von Wasserbüchern, die im Sinne der Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, betreffend die Einrichtung und Führung des Wasserbuches, B. G. Bl. Nr. 65/1935, angelegt oder weitergeführt wurden, sind - erforderlichenfalls entsprechend ergänzt oder abgeändert - weiter zu verwenden. Dasselbe gilt von den noch vorrätigen Drucksorten.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 38. Wasserbücher und Teile von Wasserbüchern, die im Sinne der Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, betreffend die Einrichtung und Führung des Wasserbuches, B. G. Bl. Nr. 65/1935, angelegt oder weitergeführt wurden, sind - erforderlichenfalls entsprechend ergänzt oder abgeändert - weiter zu verwenden. Dasselbe gilt von den noch vorrätigen Drucksorten.