§ 27 KRV (weggefallen)

Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Die medizinischen und nichtmedizinischen Fremdleistungen sind in den Hauptgruppen 6 und 7 des MLV angeführt§ 27 KRV seit 31.12.2018 weggefallen. Die Bewertung erfolgt auf Grund der tatsächlichen Aufwendungen. Für Fremdleistungen, für die zum Zeitpunkt der Kostenzurechnung noch keine Ausgabenbelege (Rechnungen) vorliegen, sind entsprechende Belege mit kalkulierten Kosten zu erstellen. Weichen die tatsächlichen Kosten wesentlich von den kalkulierten Kosten ab, sind entsprechende Berichtigungen unverzüglich durchzuführen. Die Gliederung der Fremdleistungskosten in Kostenarten ist gemäß Anlage 1 vorzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2018
Die medizinischen und nichtmedizinischen Fremdleistungen sind in den Hauptgruppen 6 und 7 des MLV angeführt§ 27 KRV seit 31.12.2018 weggefallen. Die Bewertung erfolgt auf Grund der tatsächlichen Aufwendungen. Für Fremdleistungen, für die zum Zeitpunkt der Kostenzurechnung noch keine Ausgabenbelege (Rechnungen) vorliegen, sind entsprechende Belege mit kalkulierten Kosten zu erstellen. Weichen die tatsächlichen Kosten wesentlich von den kalkulierten Kosten ab, sind entsprechende Berichtigungen unverzüglich durchzuführen. Die Gliederung der Fremdleistungskosten in Kostenarten ist gemäß Anlage 1 vorzunehmen.

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