§ 4 RVG Zulassungsverfahren

Rebenverkehrsgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 4, (1) Die Zulassung von Rebsorten und deren Klone zur Anerkennung und Kontrolle ist bei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau zu beantragen. Zur Antragstellung sind folgende Personen berechtigt:

  1. 1.Ziffer einsder Sortenschutzinhaber bei einer nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, S. 1) geschützten Rebsorte;der Sortenschutzinhaber bei einer nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, Sitzung 1) geschützten Rebsorte;
  2. 2.Ziffer 2der Anmelder im Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, S. 1);der Anmelder im Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, Sitzung 1);
  3. 3.Ziffer 3bei anderen Rebsorten derjenige, der die Rebsorte nicht nur vorübergehend nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht bearbeitet oder unter seiner Verantwortung bearbeiten läßt (Erhaltungszüchter).
  4. (1)Absatz einsDie Zulassung von Rebsorten und deren Klone zur Anerkennung und Kontrolle ist bei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau zu beantragen. Zur Antragstellung sind folgende Personen berechtigt:
    1. 1.Ziffer einsder Sortenschutzinhaber bei einer nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, S. 1) geschützten Rebsorte;der Sortenschutzinhaber bei einer nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, Sitzung 1) geschützten Rebsorte;
    2. 2.Ziffer 2der Anmelder im Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, S. 1);der Anmelder im Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, Sitzung 1);
    3. 3.Ziffer 3bei anderen Rebsorten derjenige, der die Rebsorte nicht nur vorübergehend nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht bearbeitet oder unter seiner Verantwortung bearbeiten läßt (Erhaltungszüchter).
  5. (2)Absatz 2Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName (Firma) und Anschrift des Antragstellers;
    2. 2.Ziffer 2Sortenbezeichnung und gegebenenfalls Klonbezeichnung;
    3. 3.Ziffer 3Angaben zum Sortenschutz;
    4. 4.Ziffer 4Verwendungszweck;
    5. 5.Ziffer 5Sortenbeschreibung (Unterscheidungsmerkmale);
    6. 6.Ziffer 6Angaben zur klonalen Abstammung und phytosanitären Prüfung;
    7. 7.Ziffer 7allfällige Hinweise auf besondere, für den Anbau wichtige Eigenschaften (wie Boden, Klima oder Erziehungssystem);
    8. 8.Ziffer 8im Falle genetisch veränderter Rebsorten: Angaben und Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen, die in Art. 5ba der Richtlinie 68/193/EWG des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben in der Fassung der Richtlinie 2002/11/EG des Rates (ABl. Nr. L 93 vom 17. April 1968 S 15, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 53 vom 23. Februar 2002 S 20) festgelegt sind.im Falle genetisch veränderter Rebsorten: Angaben und Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen, die in Artikel 5 b, a, der Richtlinie 68/193/EWG des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben in der Fassung der Richtlinie 2002/11/EG des Rates (ABl. Nr. L 93 vom 17. April 1968 S 15, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 53 vom 23. Februar 2002 S 20) festgelegt sind.
    Dem Antrag ist eine Mindestzahl an pflanzfertigen Veredlungen, die für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist, beizuschließen.
  6. (3)Absatz 3Rebsorten und deren Klone sind auf Grund von Prüfungen, insbesondere Anbauprüfungen, die sich auf eine ausreichende Zahl von Merkmalen erstrecken, die eine Beschreibung der Sorte ermöglichen, mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 3 erfüllt sind. Für die Feststellung der Merkmale sind genaue und zuverlässige Methoden anzuwenden.Rebsorten und deren Klone sind auf Grund von Prüfungen, insbesondere Anbauprüfungen, die sich auf eine ausreichende Zahl von Merkmalen erstrecken, die eine Beschreibung der Sorte ermöglichen, mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, erfüllt sind. Für die Feststellung der Merkmale sind genaue und zuverlässige Methoden anzuwenden.
  7. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben;
    2. 2.Ziffer 2die Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfungen.
  8. (5)Absatz 5Zur Anerkennung und Kontrolle sind alle Rebsorten und gegebenenfalls deren Klone, die in amtlichen Rebsortenverzeichnissen (Klonenlisten) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft geführt werden, zugelassen. Einschränkungen bezüglich der Auspflanzung von Rebsorten im Sinne der nach Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. Nr. L 179 vom 14. Juli 1999, S 1) erstellten Klassifizierung haben keinen Einfluss auf die Anerkennung und Kontrolle sowie die Verkehrsfähigkeit von Vermehrungsgut anderer Rebsorten.Zur Anerkennung und Kontrolle sind alle Rebsorten und gegebenenfalls deren Klone, die in amtlichen Rebsortenverzeichnissen (Klonenlisten) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft geführt werden, zugelassen. Einschränkungen bezüglich der Auspflanzung von Rebsorten im Sinne der nach Artikel 19, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. Nr. L 179 vom 14. Juli 1999, S 1) erstellten Klassifizierung haben keinen Einfluss auf die Anerkennung und Kontrolle sowie die Verkehrsfähigkeit von Vermehrungsgut anderer Rebsorten.
  9. (6)Absatz 6Die Zulassung ist aufzuheben, wenn eine der Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt ist.

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2002)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,)

  1. (2)Absatz 2Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName (Firma) und Anschrift des Antragstellers;
    2. 2.Ziffer 2Sortenbezeichnung;
    3. 3.Ziffer 3Angaben zum Sortenschutz;
    4. 4.Ziffer 4Verwendungszweck;
    5. 5.Ziffer 5Sortenbeschreibung (Unterscheidungsmerkmale);
    6. 6.Ziffer 6Angaben zur klonalen Abstammung und phytosanitären Prüfung;
    7. 7.Ziffer 7allfällige Hinweise auf besondere, für den Anbau wichtige Eigenschaften (wie Boden, Klima oder Erziehungssystem).
  2. (3)Absatz 3Rebsorten und deren Klone sind auf Grund von Prüfungen, insbesondere Anbauprüfungen, die sich auf eine ausreichende Zahl von Merkmalen erstrecken, die eine Beschreibung der Sorte ermöglichen, mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 3 erfüllt sind. Für die Feststellung der Merkmale sind genaue und zuverlässige Methoden anzuwenden.Rebsorten und deren Klone sind auf Grund von Prüfungen, insbesondere Anbauprüfungen, die sich auf eine ausreichende Zahl von Merkmalen erstrecken, die eine Beschreibung der Sorte ermöglichen, mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, erfüllt sind. Für die Feststellung der Merkmale sind genaue und zuverlässige Methoden anzuwenden.
  3. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Fortwirtschaft (Anm.: richtig: Forstwirtschaft) hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen:Der Bundesminister für Land- und Fortwirtschaft Anmerkung, richtig: Forstwirtschaft) hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben;
    2. 2.Ziffer 2die Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfungen.
  4. (5)Absatz 5Als zugelassen gelten Rebsorten, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 der Kommission zur Aufstellung der Klassifizierung der Rebsorten (ABl. Nr. L 381 vom 31. 12. 1981, S. 1) für Österreich angeführt sind.Als zugelassen gelten Rebsorten, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 der Kommission zur Aufstellung der Klassifizierung der Rebsorten (ABl. Nr. L 381 vom 31. 12. 1981, Sitzung 1) für Österreich angeführt sind.
  5. (6)Absatz 6Die Zulassung ist aufzuheben, wenn eine der Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt ist.
  6. (7)Absatz 7Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Voraussetzungen für die Zulassung von Rebsorten festzulegen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft bereits im Rebsortenverzeichnis geführt werden.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 21.08.1996 bis 19.07.2002
Paragraph 4, (1) Die Zulassung von Rebsorten und deren Klone zur Anerkennung und Kontrolle ist bei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau zu beantragen. Zur Antragstellung sind folgende Personen berechtigt:

  1. 1.Ziffer einsder Sortenschutzinhaber bei einer nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, S. 1) geschützten Rebsorte;der Sortenschutzinhaber bei einer nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, Sitzung 1) geschützten Rebsorte;
  2. 2.Ziffer 2der Anmelder im Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, S. 1);der Anmelder im Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, Sitzung 1);
  3. 3.Ziffer 3bei anderen Rebsorten derjenige, der die Rebsorte nicht nur vorübergehend nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht bearbeitet oder unter seiner Verantwortung bearbeiten läßt (Erhaltungszüchter).
  4. (1)Absatz einsDie Zulassung von Rebsorten und deren Klone zur Anerkennung und Kontrolle ist bei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau zu beantragen. Zur Antragstellung sind folgende Personen berechtigt:
    1. 1.Ziffer einsder Sortenschutzinhaber bei einer nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, S. 1) geschützten Rebsorte;der Sortenschutzinhaber bei einer nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, Sitzung 1) geschützten Rebsorte;
    2. 2.Ziffer 2der Anmelder im Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, S. 1);der Anmelder im Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, Sitzung 1);
    3. 3.Ziffer 3bei anderen Rebsorten derjenige, der die Rebsorte nicht nur vorübergehend nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht bearbeitet oder unter seiner Verantwortung bearbeiten läßt (Erhaltungszüchter).
  5. (2)Absatz 2Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName (Firma) und Anschrift des Antragstellers;
    2. 2.Ziffer 2Sortenbezeichnung und gegebenenfalls Klonbezeichnung;
    3. 3.Ziffer 3Angaben zum Sortenschutz;
    4. 4.Ziffer 4Verwendungszweck;
    5. 5.Ziffer 5Sortenbeschreibung (Unterscheidungsmerkmale);
    6. 6.Ziffer 6Angaben zur klonalen Abstammung und phytosanitären Prüfung;
    7. 7.Ziffer 7allfällige Hinweise auf besondere, für den Anbau wichtige Eigenschaften (wie Boden, Klima oder Erziehungssystem);
    8. 8.Ziffer 8im Falle genetisch veränderter Rebsorten: Angaben und Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen, die in Art. 5ba der Richtlinie 68/193/EWG des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben in der Fassung der Richtlinie 2002/11/EG des Rates (ABl. Nr. L 93 vom 17. April 1968 S 15, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 53 vom 23. Februar 2002 S 20) festgelegt sind.im Falle genetisch veränderter Rebsorten: Angaben und Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen, die in Artikel 5 b, a, der Richtlinie 68/193/EWG des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben in der Fassung der Richtlinie 2002/11/EG des Rates (ABl. Nr. L 93 vom 17. April 1968 S 15, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 53 vom 23. Februar 2002 S 20) festgelegt sind.
    Dem Antrag ist eine Mindestzahl an pflanzfertigen Veredlungen, die für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist, beizuschließen.
  6. (3)Absatz 3Rebsorten und deren Klone sind auf Grund von Prüfungen, insbesondere Anbauprüfungen, die sich auf eine ausreichende Zahl von Merkmalen erstrecken, die eine Beschreibung der Sorte ermöglichen, mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 3 erfüllt sind. Für die Feststellung der Merkmale sind genaue und zuverlässige Methoden anzuwenden.Rebsorten und deren Klone sind auf Grund von Prüfungen, insbesondere Anbauprüfungen, die sich auf eine ausreichende Zahl von Merkmalen erstrecken, die eine Beschreibung der Sorte ermöglichen, mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, erfüllt sind. Für die Feststellung der Merkmale sind genaue und zuverlässige Methoden anzuwenden.
  7. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben;
    2. 2.Ziffer 2die Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfungen.
  8. (5)Absatz 5Zur Anerkennung und Kontrolle sind alle Rebsorten und gegebenenfalls deren Klone, die in amtlichen Rebsortenverzeichnissen (Klonenlisten) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft geführt werden, zugelassen. Einschränkungen bezüglich der Auspflanzung von Rebsorten im Sinne der nach Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. Nr. L 179 vom 14. Juli 1999, S 1) erstellten Klassifizierung haben keinen Einfluss auf die Anerkennung und Kontrolle sowie die Verkehrsfähigkeit von Vermehrungsgut anderer Rebsorten.Zur Anerkennung und Kontrolle sind alle Rebsorten und gegebenenfalls deren Klone, die in amtlichen Rebsortenverzeichnissen (Klonenlisten) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft geführt werden, zugelassen. Einschränkungen bezüglich der Auspflanzung von Rebsorten im Sinne der nach Artikel 19, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. Nr. L 179 vom 14. Juli 1999, S 1) erstellten Klassifizierung haben keinen Einfluss auf die Anerkennung und Kontrolle sowie die Verkehrsfähigkeit von Vermehrungsgut anderer Rebsorten.
  9. (6)Absatz 6Die Zulassung ist aufzuheben, wenn eine der Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt ist.

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2002)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,)

  1. (2)Absatz 2Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName (Firma) und Anschrift des Antragstellers;
    2. 2.Ziffer 2Sortenbezeichnung;
    3. 3.Ziffer 3Angaben zum Sortenschutz;
    4. 4.Ziffer 4Verwendungszweck;
    5. 5.Ziffer 5Sortenbeschreibung (Unterscheidungsmerkmale);
    6. 6.Ziffer 6Angaben zur klonalen Abstammung und phytosanitären Prüfung;
    7. 7.Ziffer 7allfällige Hinweise auf besondere, für den Anbau wichtige Eigenschaften (wie Boden, Klima oder Erziehungssystem).
  2. (3)Absatz 3Rebsorten und deren Klone sind auf Grund von Prüfungen, insbesondere Anbauprüfungen, die sich auf eine ausreichende Zahl von Merkmalen erstrecken, die eine Beschreibung der Sorte ermöglichen, mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 3 erfüllt sind. Für die Feststellung der Merkmale sind genaue und zuverlässige Methoden anzuwenden.Rebsorten und deren Klone sind auf Grund von Prüfungen, insbesondere Anbauprüfungen, die sich auf eine ausreichende Zahl von Merkmalen erstrecken, die eine Beschreibung der Sorte ermöglichen, mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, erfüllt sind. Für die Feststellung der Merkmale sind genaue und zuverlässige Methoden anzuwenden.
  3. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Fortwirtschaft (Anm.: richtig: Forstwirtschaft) hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen:Der Bundesminister für Land- und Fortwirtschaft Anmerkung, richtig: Forstwirtschaft) hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben;
    2. 2.Ziffer 2die Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfungen.
  4. (5)Absatz 5Als zugelassen gelten Rebsorten, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 der Kommission zur Aufstellung der Klassifizierung der Rebsorten (ABl. Nr. L 381 vom 31. 12. 1981, S. 1) für Österreich angeführt sind.Als zugelassen gelten Rebsorten, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 der Kommission zur Aufstellung der Klassifizierung der Rebsorten (ABl. Nr. L 381 vom 31. 12. 1981, Sitzung 1) für Österreich angeführt sind.
  5. (6)Absatz 6Die Zulassung ist aufzuheben, wenn eine der Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt ist.
  6. (7)Absatz 7Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Voraussetzungen für die Zulassung von Rebsorten festzulegen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft bereits im Rebsortenverzeichnis geführt werden.

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