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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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Wasserbuchführung.
§ 18. (1) Das Wasserbuch ist für jeden Verwaltungsbezirk getrennt zu führen und bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu verwahren.
(2) Zusätzlich können auch beim Amt der Landesregierung Wasserbücher oder Teile derselben geführt werden.
Wasserbuchführung.
§ 18. (1) Das Wasserbuch ist für jeden Verwaltungsbezirk getrennt zu führen und bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu verwahren.
(2) Zusätzlich können auch beim Amt der Landesregierung Wasserbücher oder Teile derselben geführt werden.