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(2) Die Wasserbuchführer tragen dem Landeshauptmann gegenüber die Verantwortung für die ordnungsmäßige Führung der Wasserbücher sowie für ihre feuersichere und Unberufenen nicht zugängliche Aufbewahrung.
(3) Nur die Wasserbuchführer sind berechtigt, Eintragungen, Anmerkungen, Ersichtlichmachungen, Löschungen, Einzeichnungen und sonstige Änderungen und Ergänzungen im Wasserbuch und seinen Anhängen vorzunehmen.
(4) Jede Behörde, die ein Wasserbuch verwahrt, hat dafür ein geeignetes Aufsichtsorgan zu bestimmen, das vom Wasserbuchführer entsprechend zu unterweisen ist und das auch die im § 28 erwähnten Beträge einhebt.
(5) Im einzelnen wird der Dienst der Wasserbuchführer und Aufsichtsorgane durch Dienstanweisung des Landeshauptmannes geregelt.
(2) Die Wasserbuchführer tragen dem Landeshauptmann gegenüber die Verantwortung für die ordnungsmäßige Führung der Wasserbücher sowie für ihre feuersichere und Unberufenen nicht zugängliche Aufbewahrung.
(3) Nur die Wasserbuchführer sind berechtigt, Eintragungen, Anmerkungen, Ersichtlichmachungen, Löschungen, Einzeichnungen und sonstige Änderungen und Ergänzungen im Wasserbuch und seinen Anhängen vorzunehmen.
(4) Jede Behörde, die ein Wasserbuch verwahrt, hat dafür ein geeignetes Aufsichtsorgan zu bestimmen, das vom Wasserbuchführer entsprechend zu unterweisen ist und das auch die im § 28 erwähnten Beträge einhebt.
(5) Im einzelnen wird der Dienst der Wasserbuchführer und Aufsichtsorgane durch Dienstanweisung des Landeshauptmannes geregelt.