§ 12 KRV (weggefallen)

Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
§ 12 KRV seit 31.12.2018 weggefallen.Paragraph 12,

Für jede Krankenanstalt ist ein Kostenstellenplan (§ 9) und ein Verzeichnis der Schlüsselwerte anzulegen und laufend den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen. Für jede Krankenanstalt ist ein Kostenstellenplan (Paragraph 9,) und ein Verzeichnis der Schlüsselwerte anzulegen und laufend den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2018
§ 12 KRV seit 31.12.2018 weggefallen.Paragraph 12,

Für jede Krankenanstalt ist ein Kostenstellenplan (§ 9) und ein Verzeichnis der Schlüsselwerte anzulegen und laufend den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen. Für jede Krankenanstalt ist ein Kostenstellenplan (Paragraph 9,) und ein Verzeichnis der Schlüsselwerte anzulegen und laufend den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen.

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