§ 24 KRV (weggefallen)

Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Die medizinischen Gebrauchsgüter sind in der Hauptgruppe 3 des MLV angeführt§ 24 KRV seit 31.12.2018 weggefallen. Die Kosten sind unter Beachtung des Kostenverursachungsprinzips zur Gänze im Jahre der Anschaffung zu verrechnen.

Spätestens am Ende des Kalenderjahres sind die Kosten der medizinischen Gebrauchsgüter auf Grund der Anschaffungs- oder Herstellungswerte zu ermitteln und nach Kostenarten gegliedert (Anlage 1) den Kostenstellen zuzurechnen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2018
Die medizinischen Gebrauchsgüter sind in der Hauptgruppe 3 des MLV angeführt§ 24 KRV seit 31.12.2018 weggefallen. Die Kosten sind unter Beachtung des Kostenverursachungsprinzips zur Gänze im Jahre der Anschaffung zu verrechnen.

Spätestens am Ende des Kalenderjahres sind die Kosten der medizinischen Gebrauchsgüter auf Grund der Anschaffungs- oder Herstellungswerte zu ermitteln und nach Kostenarten gegliedert (Anlage 1) den Kostenstellen zuzurechnen.

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