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(2) Liegen die Verwaltungsbezirke im Falle des Abs. (1) in verschiedenen Ländern, ist beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft die Bestimmung des zuständigen Landeshauptmannes im Sinne des § 107a, Abs. (1), WRG zu beantragen. In der Anmerkungsspalte all dieser Wasserbücher sind die mitberührten Wasserbücher zu vermerken.
(3) Der hienach bestimmte Landeshauptmann hat den mitbeteiligten Landeshauptmännern Abschriften des Wasserbuchbescheides und aller späteren das gegenständliche Recht betreffenden Wasserbuchbescheide zu übermitteln.
(2) Liegen die Verwaltungsbezirke im Falle des Abs. (1) in verschiedenen Ländern, ist beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft die Bestimmung des zuständigen Landeshauptmannes im Sinne des § 107a, Abs. (1), WRG zu beantragen. In der Anmerkungsspalte all dieser Wasserbücher sind die mitberührten Wasserbücher zu vermerken.
(3) Der hienach bestimmte Landeshauptmann hat den mitbeteiligten Landeshauptmännern Abschriften des Wasserbuchbescheides und aller späteren das gegenständliche Recht betreffenden Wasserbuchbescheide zu übermitteln.