§ 16 WBV (weggefallen)

Wasserbuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür jede Wassergenossenschaft, Wasserwerksgenossenschaft und jeden Wasserverband ist ein besonderes Blatt nach dem Muster in Anlage C anzulegen und am Schluß des Wasserbuches in einen dreiteiligen Anhang einzureihen.
  2. (2)Absatz 2Jeder Teil des Anhanges erhält als Inhaltsübersicht ein Vorschlagblatt nach der Vorschrift des § 6. Auf dem weißen Papierschild sind die Bezeichnung des Anhangteiles und seine Postzahlen anzugeben.Jeder Teil des Anhanges erhält als Inhaltsübersicht ein Vorschlagblatt nach der Vorschrift des Paragraph 6, Auf dem weißen Papierschild sind die Bezeichnung des Anhangteiles und seine Postzahlen anzugeben.
  3. (3)Absatz 3Für Postzahl und Blattnummer finden die Vorschriften des § 10 sinngemäße Anwendung; es sind jedoch für Einlageblätter nach Anlage C Postzahlenreihen zu wählen, die Verwechslungen mit den Postzahlen der Einlageblätter für Wasserbenutzungsrechte ausschließen.Für Postzahl und Blattnummer finden die Vorschriften des Paragraph 10, sinngemäße Anwendung; es sind jedoch für Einlageblätter nach Anlage C Postzahlenreihen zu wählen, die Verwechslungen mit den Postzahlen der Einlageblätter für Wasserbenutzungsrechte ausschließen.
  4. (4)Absatz 4In der Spalte „Anmerkungen“ sind die Postzahlen der einer Genossenschaft zustehenden Wasserbenutzungsrechte unter Hinweis auf die in der Urkundensammlung hinterlegten Urkunden und Pläne anzugeben.
§ 16 WBV seit 30.06.2020 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.11.1948 bis 30.06.2020
  1. (1)Absatz einsFür jede Wassergenossenschaft, Wasserwerksgenossenschaft und jeden Wasserverband ist ein besonderes Blatt nach dem Muster in Anlage C anzulegen und am Schluß des Wasserbuches in einen dreiteiligen Anhang einzureihen.
  2. (2)Absatz 2Jeder Teil des Anhanges erhält als Inhaltsübersicht ein Vorschlagblatt nach der Vorschrift des § 6. Auf dem weißen Papierschild sind die Bezeichnung des Anhangteiles und seine Postzahlen anzugeben.Jeder Teil des Anhanges erhält als Inhaltsübersicht ein Vorschlagblatt nach der Vorschrift des Paragraph 6, Auf dem weißen Papierschild sind die Bezeichnung des Anhangteiles und seine Postzahlen anzugeben.
  3. (3)Absatz 3Für Postzahl und Blattnummer finden die Vorschriften des § 10 sinngemäße Anwendung; es sind jedoch für Einlageblätter nach Anlage C Postzahlenreihen zu wählen, die Verwechslungen mit den Postzahlen der Einlageblätter für Wasserbenutzungsrechte ausschließen.Für Postzahl und Blattnummer finden die Vorschriften des Paragraph 10, sinngemäße Anwendung; es sind jedoch für Einlageblätter nach Anlage C Postzahlenreihen zu wählen, die Verwechslungen mit den Postzahlen der Einlageblätter für Wasserbenutzungsrechte ausschließen.
  4. (4)Absatz 4In der Spalte „Anmerkungen“ sind die Postzahlen der einer Genossenschaft zustehenden Wasserbenutzungsrechte unter Hinweis auf die in der Urkundensammlung hinterlegten Urkunden und Pläne anzugeben.
§ 16 WBV seit 30.06.2020 weggefallen.

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