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(2) Die Mindestgliederung der Hauptkostenstellen von allgemeinen Krankenanstalten ist unbeschadet einer weiteren Gliederung gemäß Anlage 3 vorzunehmen.
(3) Die Gliederung der Hauptkostenstellen von Sonderkrankenanstalten ist gemäß Anlage 3 vorzunehmen.
(4) Für Hilfskostenstellen ist unbeschadet einer weiteren Gliederung gemäß Anlage 3 folgende Mindestgliederung vorzunehmen:
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(5) Jeder Kostenstelle ist anstaltsspezifisch eine Nummer zuzuordnen (Kostenstellennummer). Die Kostenstellennummer ist frei wählbar. Sie dient der Identifikation der Kostenstellen innerhalb der Betriebsbuchführung. Eine weitere Aufgliederung der Kostenstellen, die über die Gliederung der Anlage 3 hinausgeht, ist zulässig. Ein Muster eines anstaltsspezifischen Kostenstellenplanes ist in Anlage 4 dargestellt.
(2) Die Mindestgliederung der Hauptkostenstellen von allgemeinen Krankenanstalten ist unbeschadet einer weiteren Gliederung gemäß Anlage 3 vorzunehmen.
(3) Die Gliederung der Hauptkostenstellen von Sonderkrankenanstalten ist gemäß Anlage 3 vorzunehmen.
(4) Für Hilfskostenstellen ist unbeschadet einer weiteren Gliederung gemäß Anlage 3 folgende Mindestgliederung vorzunehmen:
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(5) Jeder Kostenstelle ist anstaltsspezifisch eine Nummer zuzuordnen (Kostenstellennummer). Die Kostenstellennummer ist frei wählbar. Sie dient der Identifikation der Kostenstellen innerhalb der Betriebsbuchführung. Eine weitere Aufgliederung der Kostenstellen, die über die Gliederung der Anlage 3 hinausgeht, ist zulässig. Ein Muster eines anstaltsspezifischen Kostenstellenplanes ist in Anlage 4 dargestellt.