§ 6 KRV (weggefallen)

Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie einzelnen Kostenarten sind folgenden Kostenartengruppen zuzurechnen:
    1. 1.Ziffer einsPrimäre Kostenartengruppen:
      1. a)Litera aPersonalkosten,
      2. b)Litera bKosten für medizinische Gebrauchs- und Verbrauchsgüter,
      3. c)Litera cKosten für nichtmedizinische Gebrauchs- und Verbrauchsgüter,
      4. d)Litera dKosten für medizinische Fremdleistungen,
      5. e)Litera eKosten für nichtmedizinische Fremdleistungen,
      6. f)Litera fEnergiekosten,
      7. g)Litera gAbgaben, Beiträge, Gebühren und sonstige Kosten und
      8. h)Litera hkalkulatorische Zusatzkosten (kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen).
    Die primären Kostenartengruppen sind gemäß Anlage 1 in primäre Kostenarten zu unterteilen. Die Zuordnung der einzelnen Kosten zu den Kostenarten ist gemäß Material- und Leistungsverzeichnis (MLV, Anlage 2) durchzuführen.
    1. 2.Ziffer 2Sekundäre Kostenartengruppen:
      1. a)Litera aKosten der vorwiegend medizinisch bedingten Ver- und Entsorgung,
      2. b)Litera bKosten der vorwiegend nichtmedizinisch bedingten Ver- und Entsorgung,
      3. c)Litera cKosten der Verwaltung und
      4. d)Litera dandere Kosten, die innerbetrieblich abzurechnen sind.
    Die Gliederung der sekundären Kostenartengruppen gemäß Anlage 1 stellt eine Mindestgliederung dar. Eine weitere Unterteilung in sekundäre Kostenarten ist bei Bedarf nach dem Kostenstellenkatalog (§ 8) vorzunehmen.Die Gliederung der sekundären Kostenartengruppen gemäß Anlage 1 stellt eine Mindestgliederung dar. Eine weitere Unterteilung in sekundäre Kostenarten ist bei Bedarf nach dem Kostenstellenkatalog (Paragraph 8,) vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Kosten, die nicht durch den Betriebszweck der Krankenanstalt verursacht werden, sind Nebenkostenstellen (§ 7 Abs. 4) zuzurechnen.Kosten, die nicht durch den Betriebszweck der Krankenanstalt verursacht werden, sind Nebenkostenstellen (Paragraph 7, Absatz 4,) zuzurechnen.
§ 6 KRV seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsDie einzelnen Kostenarten sind folgenden Kostenartengruppen zuzurechnen:
    1. 1.Ziffer einsPrimäre Kostenartengruppen:
      1. a)Litera aPersonalkosten,
      2. b)Litera bKosten für medizinische Gebrauchs- und Verbrauchsgüter,
      3. c)Litera cKosten für nichtmedizinische Gebrauchs- und Verbrauchsgüter,
      4. d)Litera dKosten für medizinische Fremdleistungen,
      5. e)Litera eKosten für nichtmedizinische Fremdleistungen,
      6. f)Litera fEnergiekosten,
      7. g)Litera gAbgaben, Beiträge, Gebühren und sonstige Kosten und
      8. h)Litera hkalkulatorische Zusatzkosten (kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen).
    Die primären Kostenartengruppen sind gemäß Anlage 1 in primäre Kostenarten zu unterteilen. Die Zuordnung der einzelnen Kosten zu den Kostenarten ist gemäß Material- und Leistungsverzeichnis (MLV, Anlage 2) durchzuführen.
    1. 2.Ziffer 2Sekundäre Kostenartengruppen:
      1. a)Litera aKosten der vorwiegend medizinisch bedingten Ver- und Entsorgung,
      2. b)Litera bKosten der vorwiegend nichtmedizinisch bedingten Ver- und Entsorgung,
      3. c)Litera cKosten der Verwaltung und
      4. d)Litera dandere Kosten, die innerbetrieblich abzurechnen sind.
    Die Gliederung der sekundären Kostenartengruppen gemäß Anlage 1 stellt eine Mindestgliederung dar. Eine weitere Unterteilung in sekundäre Kostenarten ist bei Bedarf nach dem Kostenstellenkatalog (§ 8) vorzunehmen.Die Gliederung der sekundären Kostenartengruppen gemäß Anlage 1 stellt eine Mindestgliederung dar. Eine weitere Unterteilung in sekundäre Kostenarten ist bei Bedarf nach dem Kostenstellenkatalog (Paragraph 8,) vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Kosten, die nicht durch den Betriebszweck der Krankenanstalt verursacht werden, sind Nebenkostenstellen (§ 7 Abs. 4) zuzurechnen.Kosten, die nicht durch den Betriebszweck der Krankenanstalt verursacht werden, sind Nebenkostenstellen (Paragraph 7, Absatz 4,) zuzurechnen.
§ 6 KRV seit 31.12.2018 weggefallen.

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