§ 8 VOLV Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen

Verordnung Lärm und Vibrationen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.01.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen nach §§ 12 und 14 ASchG erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:Wenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen nach Paragraphen 12 und 14 ASchG erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
    1. 1.Ziffer einsdie Maßnahmen gemäß §§ 10 bis 13;die Maßnahmen gemäß Paragraphen 10 bis 13;
    2. 2.Ziffer 2Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte und der Auslösewerte sowie ihren Bezug zur Gefährdung;
    3. 3.Ziffer 3die Ergebnisse der Bewertungen und Messungen und die potentiellen Gefahren, die von den Emissionsquellen ausgehen;
    4. 4.Ziffer 4das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
    5. 5.Ziffer 5die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmer/innen Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben und deren Zweck;
    6. 6.Ziffer 6sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition;
    7. 7.Ziffer 7die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung.
  2. (2)Absatz 2Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen nach § 13 ASchG hat sich insbesondere zu beziehen auf:Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen nach Paragraph 13, ASchG hat sich insbesondere zu beziehen auf:
    1. 1.Ziffer einsdie Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren;
    2. 2.Ziffer 2die Maßnahmen gemäß §§ 10 bis 13;die Maßnahmen gemäß Paragraphen 10 bis 13;
    3. 3.Ziffer 3die Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.01.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen nach §§ 12 und 14 ASchG erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:Wenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen nach Paragraphen 12 und 14 ASchG erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
    1. 1.Ziffer einsdie Maßnahmen gemäß §§ 10 bis 13;die Maßnahmen gemäß Paragraphen 10 bis 13;
    2. 2.Ziffer 2Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte und der Auslösewerte sowie ihren Bezug zur Gefährdung;
    3. 3.Ziffer 3die Ergebnisse der Bewertungen und Messungen und die potentiellen Gefahren, die von den Emissionsquellen ausgehen;
    4. 4.Ziffer 4das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
    5. 5.Ziffer 5die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmer/innen Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben und deren Zweck;
    6. 6.Ziffer 6sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition;
    7. 7.Ziffer 7die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung.
  2. (2)Absatz 2Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen nach § 13 ASchG hat sich insbesondere zu beziehen auf:Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen nach Paragraph 13, ASchG hat sich insbesondere zu beziehen auf:
    1. 1.Ziffer einsdie Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren;
    2. 2.Ziffer 2die Maßnahmen gemäß §§ 10 bis 13;die Maßnahmen gemäß Paragraphen 10 bis 13;
    3. 3.Ziffer 3die Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen.

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