§ 23 KRV (weggefallen)

Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
§ 23 KRV seit 31.12.2018 weggefallen.Paragraph 23,

Die medizinischen Verbrauchsgüter sind in der Hauptgruppe 2 des MLV angeführt. Sie sind laufend zum Zeitpunkt der Abfassung in den Aufzeichnungen über Verbrauchsgüter zu erfassen und ihre Kosten sind auf Grund der Einstandswerte zu ermitteln und den Kostenstellen zuzuordnen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2018
§ 23 KRV seit 31.12.2018 weggefallen.Paragraph 23,

Die medizinischen Verbrauchsgüter sind in der Hauptgruppe 2 des MLV angeführt. Sie sind laufend zum Zeitpunkt der Abfassung in den Aufzeichnungen über Verbrauchsgüter zu erfassen und ihre Kosten sind auf Grund der Einstandswerte zu ermitteln und den Kostenstellen zuzuordnen.

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