§ 2 RVG Begriffsbestimmungen

Rebenverkehrsgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Reben:

Pflanzen der Gattung Vitis (L.), die zur Erzeugung von Trauben (Keltertrauben, Tafeltrauben, Trauben für besondere Verwendungszwecke und Unterlagsreben) oder zur Verwendung als Vermehrungsgut für solche Pflanzen bestimmt sind;

2.

VermehrungsgutSorte: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die

a)

durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann,

b)

zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und

c)

in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann;

3.

Vermehrungsgut:

a)

pflanzfertige Reben:

Wurzelreben: bewurzelte, nicht gepfropfte Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der RebenRebe, die für die wurzelechte Pflanzung oder für die Verwendung als Unterlage bei einer Pfropfung bestimmt sind;

Veredlungen (Pfropfreben): pflanzfertige, bewurzelte und durch Pfropfung entstandene Rebenmiteinander verbundene Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, deren sproßbildenderunterirdischer Teil aus einem Edelreis und der wurzelbildende Teil aus einer Schnittrebe entstanden sindbewurzelt ist; hiezu zählen auch Topfreben, Kartonagereben und Grünveredlungen;

b)

Teile von Reben:

Ruten: einjährige Triebe;

Schnittreben (veredlungsfähige blinde Unterlagsreben):

grüne Triebe: nicht verholzte Triebe;

Schnittreben (veredlungsfähige Unterlagsreben): Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die bei der Herstellung von VeredlungenPfropfreben zur Bildung der unterirdischen Teile bestimmt sind;

Edelreiser: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die bei der Herstellung von Veredlungen und bei der StandortveredelungStandortveredlung zur Bildung der oberirdischen Teile bestimmt sind;

Stecklinge (Blindholz): Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die zur Erzeugung von Wurzelreben bestimmt sind;

c)

Kistenreben: Stecklinge oder Veredlungen, die in Vortreibkisten verpackt sind;

3. Vermehrungsflächen: Mutterrebenbestände und Rebschulen;

4.

MutterrebenbeständeVermehrungsflächen:

Bestände von Reben, die zur Erzeugung von Schnittreben, Edelreisern oder Stecklingen bestimmt sind;

Mutterrebenbestände: Bestände von Reben, die zur Erzeugung von Schnittreben, von Stecklingen oder von Edelreisern bestimmt sind;

a)

b)

Rebschulen: Bestände von Reben, die zur Erzeugung von Wurzelreben oder Veredlungen bestimmt sind;

5.

RebschulenIn-Verkehr-Bringen: der Verkauf, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Vermehrungsgut an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zwecke der kommerziellen Nutzung; dem In-Verkehr-Bringen steht die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder gleich; nicht als In-Verkehr-Bringen gilt die Abgabe von Vermehrungsgut, die nicht auf die kommerzielle Nutzung der Sorte abzielt, wie

Bestände von Reben, die zur Erzeugung von Wurzelreben oder Veredlungen bestimmt sind; hiezu zählen sowohl Bestände in natürlichen Böden als auch Bestände zur Erzeugung von Topfreben, Kartonagereben und Grünveredlungen;

a)

die Lieferung von Vermehrungsgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen oder

b)

die Lieferung von Vermehrungsgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Aufbereitung, sofern der Erbringer von Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Vermehrungsgut erwirbt;

6.

Klon: eine vegetative Nachkommenschaft einer EinzelpflanzeSorte, die einer auf Grund der Sortenidentität, ihrer phänotypischen Merkmale und ihres Gesundheitszustands ausgewählten Rebe entspricht;

7.

Subklon: vegetative Nachkommenschaft einer Einzelpflanze, die ihrerseits eine Pflanze aus einem Klon war;

8.

Nachkommenschaftsprüfung: ein- oder mehrstufige wissenschaftliche Untersuchungsmethode zur Feststellung von Leistungsmerkmalen von Klonen;

9.

Ausgangspflanzen (Mutterrebenbestand zur Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut, Kernstöcke): Reben, die gleichzeitig mit der phytosanitären Prüfung von einer Einzelpflanze unter der Verantwortung des Züchters vermehrt wurden, unter weitgehend infektionsarmen Bedingungen gehalten werden und als Ausgangspflanzen zur Erzeugung von Vorstufen- oder Basisvermehrungsgut oder für klonale Vermehrung zum Aufbau von Vorstufen- und Basisanlagen dienen;

Reben, die gleichzeitig mit der phytosanitären Prüfung von einer Einzelpflanze unter der Verantwortung des Züchters vermehrt wurden, unter weitgehend infektionsarmen Bedingungen gehalten werden und als Ausgangspflanzen für die klonale Vermehrung zum Aufbau von Vorstufen- und Basisanlagen dienen;

10.

Vorstufenanlage: Mutterrebenbestand im Verantwortungsbereich des Züchters, der aus Vorstufenvermehrungsgut erwachsen ist und zur Erzeugung von Basisvermehrungsgut, gegebenenfalls auch zur Erzeugung von Zertifiziertem Vermehrungsgut dient;

Mutterrebenbestand im Verantwortungsbereich des Züchters, der aus Vorstufenvermehrungsgut erwachsen ist und zur Erzeugung von Vorstufen- und Basisvermehrungsgut, gegebenenfalls auch zur Erzeugung von Zertifiziertem Vermehrungsgut dient;

11.

Basisanlage:

Mutterrebenbestand, der aus Basisvermehrungsgut erwachsen ist und zur Erzeugung von Zertifiziertem Vermehrungsgut dient;

12.

Kategorien des Vermehrungsgutes: Einteilung von Vermehrungsgut nach der Zuchtstufe und nach der phytopathologischen Prüfung, wobei die Reihung in absteigender Wertigkeit dargestellt wirdVermehrungsguts:

a)

phytopathologisch geprüft:Vorstufenvermehrungsgut;

Vorstufenvermehrungsgut;
Basisvermehrungsgut;
Zertifiziertes Vermehrungsgut;

b)

nicht phytopathologisch geprüft:Basisvermehrungsgut;

c)

Zertifiziertes Vermehrungsgut;

d)

Standardvermehrungsgut;

13.

Anerkennung:

ÜberprüfungAmtliche Prüfung der Abstammung, der phytopathologischen Prüfung sowie der Einhaltung der vorgeschriebenen Beschaffenheit bei Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut;

14.

Kontrolle:

ÜberprüfungAmtliche Prüfung der Einhaltung der vorgeschriebenen Beschaffenheit bei Standardvermehrungsgut;

15. Inverkehrbringen: das Vorrätighalten zum Verkauf, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an Dritte im geschäftlichen Verkehr, nicht jedoch die Lohnveredlung für den Eigenbedarf; dem Inverkehrbringen steht die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder gleich;
16. Lohnveredlung für den Eigenbedarf: Vermehrung durch einen Rebveredler im Auftrag eines Landwirts, wenn zumindest die Edelreiser aus dessen eigenem Anbau stammen.

(Anm.: Z 15 und 16 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2002)

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 21.08.1996 bis 19.07.2002

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Reben:

Pflanzen der Gattung Vitis (L.), die zur Erzeugung von Trauben (Keltertrauben, Tafeltrauben, Trauben für besondere Verwendungszwecke und Unterlagsreben) oder zur Verwendung als Vermehrungsgut für solche Pflanzen bestimmt sind;

2.

VermehrungsgutSorte: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die

a)

durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann,

b)

zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und

c)

in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann;

3.

Vermehrungsgut:

a)

pflanzfertige Reben:

Wurzelreben: bewurzelte, nicht gepfropfte Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der RebenRebe, die für die wurzelechte Pflanzung oder für die Verwendung als Unterlage bei einer Pfropfung bestimmt sind;

Veredlungen (Pfropfreben): pflanzfertige, bewurzelte und durch Pfropfung entstandene Rebenmiteinander verbundene Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, deren sproßbildenderunterirdischer Teil aus einem Edelreis und der wurzelbildende Teil aus einer Schnittrebe entstanden sindbewurzelt ist; hiezu zählen auch Topfreben, Kartonagereben und Grünveredlungen;

b)

Teile von Reben:

Ruten: einjährige Triebe;

Schnittreben (veredlungsfähige blinde Unterlagsreben):

grüne Triebe: nicht verholzte Triebe;

Schnittreben (veredlungsfähige Unterlagsreben): Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die bei der Herstellung von VeredlungenPfropfreben zur Bildung der unterirdischen Teile bestimmt sind;

Edelreiser: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die bei der Herstellung von Veredlungen und bei der StandortveredelungStandortveredlung zur Bildung der oberirdischen Teile bestimmt sind;

Stecklinge (Blindholz): Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die zur Erzeugung von Wurzelreben bestimmt sind;

c)

Kistenreben: Stecklinge oder Veredlungen, die in Vortreibkisten verpackt sind;

3. Vermehrungsflächen: Mutterrebenbestände und Rebschulen;

4.

MutterrebenbeständeVermehrungsflächen:

Bestände von Reben, die zur Erzeugung von Schnittreben, Edelreisern oder Stecklingen bestimmt sind;

Mutterrebenbestände: Bestände von Reben, die zur Erzeugung von Schnittreben, von Stecklingen oder von Edelreisern bestimmt sind;

a)

b)

Rebschulen: Bestände von Reben, die zur Erzeugung von Wurzelreben oder Veredlungen bestimmt sind;

5.

RebschulenIn-Verkehr-Bringen: der Verkauf, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Vermehrungsgut an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zwecke der kommerziellen Nutzung; dem In-Verkehr-Bringen steht die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder gleich; nicht als In-Verkehr-Bringen gilt die Abgabe von Vermehrungsgut, die nicht auf die kommerzielle Nutzung der Sorte abzielt, wie

Bestände von Reben, die zur Erzeugung von Wurzelreben oder Veredlungen bestimmt sind; hiezu zählen sowohl Bestände in natürlichen Böden als auch Bestände zur Erzeugung von Topfreben, Kartonagereben und Grünveredlungen;

a)

die Lieferung von Vermehrungsgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen oder

b)

die Lieferung von Vermehrungsgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Aufbereitung, sofern der Erbringer von Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Vermehrungsgut erwirbt;

6.

Klon: eine vegetative Nachkommenschaft einer EinzelpflanzeSorte, die einer auf Grund der Sortenidentität, ihrer phänotypischen Merkmale und ihres Gesundheitszustands ausgewählten Rebe entspricht;

7.

Subklon: vegetative Nachkommenschaft einer Einzelpflanze, die ihrerseits eine Pflanze aus einem Klon war;

8.

Nachkommenschaftsprüfung: ein- oder mehrstufige wissenschaftliche Untersuchungsmethode zur Feststellung von Leistungsmerkmalen von Klonen;

9.

Ausgangspflanzen (Mutterrebenbestand zur Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut, Kernstöcke): Reben, die gleichzeitig mit der phytosanitären Prüfung von einer Einzelpflanze unter der Verantwortung des Züchters vermehrt wurden, unter weitgehend infektionsarmen Bedingungen gehalten werden und als Ausgangspflanzen zur Erzeugung von Vorstufen- oder Basisvermehrungsgut oder für klonale Vermehrung zum Aufbau von Vorstufen- und Basisanlagen dienen;

Reben, die gleichzeitig mit der phytosanitären Prüfung von einer Einzelpflanze unter der Verantwortung des Züchters vermehrt wurden, unter weitgehend infektionsarmen Bedingungen gehalten werden und als Ausgangspflanzen für die klonale Vermehrung zum Aufbau von Vorstufen- und Basisanlagen dienen;

10.

Vorstufenanlage: Mutterrebenbestand im Verantwortungsbereich des Züchters, der aus Vorstufenvermehrungsgut erwachsen ist und zur Erzeugung von Basisvermehrungsgut, gegebenenfalls auch zur Erzeugung von Zertifiziertem Vermehrungsgut dient;

Mutterrebenbestand im Verantwortungsbereich des Züchters, der aus Vorstufenvermehrungsgut erwachsen ist und zur Erzeugung von Vorstufen- und Basisvermehrungsgut, gegebenenfalls auch zur Erzeugung von Zertifiziertem Vermehrungsgut dient;

11.

Basisanlage:

Mutterrebenbestand, der aus Basisvermehrungsgut erwachsen ist und zur Erzeugung von Zertifiziertem Vermehrungsgut dient;

12.

Kategorien des Vermehrungsgutes: Einteilung von Vermehrungsgut nach der Zuchtstufe und nach der phytopathologischen Prüfung, wobei die Reihung in absteigender Wertigkeit dargestellt wirdVermehrungsguts:

a)

phytopathologisch geprüft:Vorstufenvermehrungsgut;

Vorstufenvermehrungsgut;
Basisvermehrungsgut;
Zertifiziertes Vermehrungsgut;

b)

nicht phytopathologisch geprüft:Basisvermehrungsgut;

c)

Zertifiziertes Vermehrungsgut;

d)

Standardvermehrungsgut;

13.

Anerkennung:

ÜberprüfungAmtliche Prüfung der Abstammung, der phytopathologischen Prüfung sowie der Einhaltung der vorgeschriebenen Beschaffenheit bei Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut;

14.

Kontrolle:

ÜberprüfungAmtliche Prüfung der Einhaltung der vorgeschriebenen Beschaffenheit bei Standardvermehrungsgut;

15. Inverkehrbringen: das Vorrätighalten zum Verkauf, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an Dritte im geschäftlichen Verkehr, nicht jedoch die Lohnveredlung für den Eigenbedarf; dem Inverkehrbringen steht die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder gleich;
16. Lohnveredlung für den Eigenbedarf: Vermehrung durch einen Rebveredler im Auftrag eines Landwirts, wenn zumindest die Edelreiser aus dessen eigenem Anbau stammen.

(Anm.: Z 15 und 16 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2002)

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