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Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. | Reben: | |||||||||||||||||
Pflanzen der Gattung Vitis (L.), die zur Erzeugung von Trauben (Keltertrauben, Tafeltrauben, Trauben für besondere Verwendungszwecke und Unterlagsreben) oder zur Verwendung als Vermehrungsgut für solche Pflanzen bestimmt sind; | ||||||||||||||||||
2. |
| |||||||||||||||||
a) | durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann, | |||||||||||||||||
b) | zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und | |||||||||||||||||
c) | in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann; | |||||||||||||||||
3. | Vermehrungsgut: | |||||||||||||||||
a) | pflanzfertige Reben | |||||||||||||||||
Wurzelreben: bewurzelte, nicht gepfropfte Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der | ||||||||||||||||||
Veredlungen (Pfropfreben): | ||||||||||||||||||
b) | Teile von Reben | |||||||||||||||||
Ruten: einjährige Triebe; | ||||||||||||||||||
grüne Triebe: nicht verholzte Triebe; | ||||||||||||||||||
Schnittreben (veredlungsfähige Unterlagsreben): Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die bei der Herstellung von | ||||||||||||||||||
Edelreiser: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die bei der Herstellung von Veredlungen und bei der | ||||||||||||||||||
Stecklinge (Blindholz): Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die zur Erzeugung von Wurzelreben bestimmt sind; | ||||||||||||||||||
c) | Kistenreben: Stecklinge oder Veredlungen, die in Vortreibkisten verpackt sind; | |||||||||||||||||
4. |
| |||||||||||||||||
Mutterrebenbestände: Bestände von Reben, die zur Erzeugung von Schnittreben, von Stecklingen oder von Edelreisern bestimmt sind; | ||||||||||||||||||
a) | ||||||||||||||||||
b) | Rebschulen: Bestände von Reben, die zur Erzeugung von Wurzelreben oder Veredlungen bestimmt sind; | |||||||||||||||||
5. |
| |||||||||||||||||
a) | die Lieferung von Vermehrungsgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen oder | |||||||||||||||||
b) | die Lieferung von Vermehrungsgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Aufbereitung, sofern der Erbringer von Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Vermehrungsgut erwirbt; | |||||||||||||||||
6. | Klon: eine vegetative Nachkommenschaft einer | |||||||||||||||||
7. | Subklon: vegetative Nachkommenschaft einer Einzelpflanze, die ihrerseits eine Pflanze aus einem Klon war; | |||||||||||||||||
8. | Nachkommenschaftsprüfung: ein- oder mehrstufige wissenschaftliche Untersuchungsmethode zur Feststellung von Leistungsmerkmalen von Klonen; | |||||||||||||||||
9. | Ausgangspflanzen (Mutterrebenbestand zur Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut, Kernstöcke): Reben, die gleichzeitig mit der phytosanitären Prüfung von einer Einzelpflanze unter der Verantwortung des Züchters vermehrt wurden, unter weitgehend infektionsarmen Bedingungen gehalten werden und als Ausgangspflanzen zur Erzeugung von Vorstufen- oder Basisvermehrungsgut oder für klonale Vermehrung zum Aufbau von Vorstufen- und Basisanlagen dienen; | |||||||||||||||||
10. | Vorstufenanlage: Mutterrebenbestand im Verantwortungsbereich des Züchters, der aus Vorstufenvermehrungsgut erwachsen ist und zur Erzeugung von Basisvermehrungsgut, gegebenenfalls auch zur Erzeugung von Zertifiziertem Vermehrungsgut dient; | |||||||||||||||||
11. | Basisanlage: | |||||||||||||||||
Mutterrebenbestand, der aus Basisvermehrungsgut erwachsen ist und zur Erzeugung von Zertifiziertem Vermehrungsgut dient; | ||||||||||||||||||
12. | Kategorien des | |||||||||||||||||
a) |
| |||||||||||||||||
b) |
| |||||||||||||||||
c) | Zertifiziertes Vermehrungsgut; | |||||||||||||||||
d) | Standardvermehrungsgut; | |||||||||||||||||
13. | Anerkennung: | |||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||
14. | Kontrolle: | |||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||
(Anm.: Z 15 und 16 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2002) |
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. | Reben: | |||||||||||||||||
Pflanzen der Gattung Vitis (L.), die zur Erzeugung von Trauben (Keltertrauben, Tafeltrauben, Trauben für besondere Verwendungszwecke und Unterlagsreben) oder zur Verwendung als Vermehrungsgut für solche Pflanzen bestimmt sind; | ||||||||||||||||||
2. |
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a) | durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann, | |||||||||||||||||
b) | zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und | |||||||||||||||||
c) | in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann; | |||||||||||||||||
3. | Vermehrungsgut: | |||||||||||||||||
a) | pflanzfertige Reben | |||||||||||||||||
Wurzelreben: bewurzelte, nicht gepfropfte Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der | ||||||||||||||||||
Veredlungen (Pfropfreben): | ||||||||||||||||||
b) | Teile von Reben | |||||||||||||||||
Ruten: einjährige Triebe; | ||||||||||||||||||
grüne Triebe: nicht verholzte Triebe; | ||||||||||||||||||
Schnittreben (veredlungsfähige Unterlagsreben): Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die bei der Herstellung von | ||||||||||||||||||
Edelreiser: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die bei der Herstellung von Veredlungen und bei der | ||||||||||||||||||
Stecklinge (Blindholz): Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die zur Erzeugung von Wurzelreben bestimmt sind; | ||||||||||||||||||
c) | Kistenreben: Stecklinge oder Veredlungen, die in Vortreibkisten verpackt sind; | |||||||||||||||||
4. |
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Mutterrebenbestände: Bestände von Reben, die zur Erzeugung von Schnittreben, von Stecklingen oder von Edelreisern bestimmt sind; | ||||||||||||||||||
a) | ||||||||||||||||||
b) | Rebschulen: Bestände von Reben, die zur Erzeugung von Wurzelreben oder Veredlungen bestimmt sind; | |||||||||||||||||
5. |
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a) | die Lieferung von Vermehrungsgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen oder | |||||||||||||||||
b) | die Lieferung von Vermehrungsgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Aufbereitung, sofern der Erbringer von Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Vermehrungsgut erwirbt; | |||||||||||||||||
6. | Klon: eine vegetative Nachkommenschaft einer | |||||||||||||||||
7. | Subklon: vegetative Nachkommenschaft einer Einzelpflanze, die ihrerseits eine Pflanze aus einem Klon war; | |||||||||||||||||
8. | Nachkommenschaftsprüfung: ein- oder mehrstufige wissenschaftliche Untersuchungsmethode zur Feststellung von Leistungsmerkmalen von Klonen; | |||||||||||||||||
9. | Ausgangspflanzen (Mutterrebenbestand zur Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut, Kernstöcke): Reben, die gleichzeitig mit der phytosanitären Prüfung von einer Einzelpflanze unter der Verantwortung des Züchters vermehrt wurden, unter weitgehend infektionsarmen Bedingungen gehalten werden und als Ausgangspflanzen zur Erzeugung von Vorstufen- oder Basisvermehrungsgut oder für klonale Vermehrung zum Aufbau von Vorstufen- und Basisanlagen dienen; | |||||||||||||||||
10. | Vorstufenanlage: Mutterrebenbestand im Verantwortungsbereich des Züchters, der aus Vorstufenvermehrungsgut erwachsen ist und zur Erzeugung von Basisvermehrungsgut, gegebenenfalls auch zur Erzeugung von Zertifiziertem Vermehrungsgut dient; | |||||||||||||||||
11. | Basisanlage: | |||||||||||||||||
Mutterrebenbestand, der aus Basisvermehrungsgut erwachsen ist und zur Erzeugung von Zertifiziertem Vermehrungsgut dient; | ||||||||||||||||||
12. | Kategorien des | |||||||||||||||||
a) |
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b) |
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c) | Zertifiziertes Vermehrungsgut; | |||||||||||||||||
d) | Standardvermehrungsgut; | |||||||||||||||||
13. | Anerkennung: | |||||||||||||||||
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14. | Kontrolle: | |||||||||||||||||
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(Anm.: Z 15 und 16 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2002) |