§ 2 RVG Begriffsbestimmungen

Rebenverkehrsgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999
§ 2.Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. 1.Ziffer einsReben:Pflanzen der Gattung Vitis (L.), die zur Erzeugung von Trauben (Keltertrauben, Tafeltrauben, Trauben für besondere Verwendungszwecke und Unterlagsreben) oder zur Verwendung als Vermehrungsgut für solche Pflanzen bestimmt sind;
  2. 2.Ziffer 2Vermehrungsgut:
    1. a)Litera apflanzfertige Reben:Wurzelreben: bewurzelte, nicht gepfropfte Teilstücke von Ruten der Reben, die für die wurzelechte Pflanzung oder für die Verwendung als Unterlage bei einer Pfropfung bestimmt sind;Veredlungen (Pfropfreben): pflanzfertige, bewurzelte und durch Pfropfung entstandene Reben, deren sproßbildender Teil aus einem Edelreis und der wurzelbildende Teil aus einer Schnittrebe entstanden sind; hiezu zählen auch Topfreben, Kartonagereben und Grünveredlungen;
    2. b)Litera bTeile von Reben:Ruten: einjährige Triebe;Schnittreben (veredlungsfähige blinde Unterlagsreben):Teilstücke von Ruten der Rebe, die bei der Herstellung von Veredlungen zur Bildung der unterirdischen Teile bestimmt sind;Edelreiser: Teilstücke von Ruten der Rebe, die bei der Herstellung von Veredlungen und bei der Standortveredelung zur Bildung der oberirdischen Teile bestimmt sind;Stecklinge (Blindholz): Teilstücke von Ruten der Rebe, die zur Erzeugung von Wurzelreben bestimmt sind;
    3. c)Litera cKistenreben: Stecklinge oder Veredlungen, die in Vortreibkisten verpackt sind;
  3. 2.Ziffer 2Sorte: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die
    1. a)Litera adurch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann,
    2. b)Litera bzumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und
    3. c)Litera cin Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann;
  4. 3.Ziffer 3VermehrungsflächenVermehrungsgut: Mutterrebenbestände und Rebschulen;
    1. a)Litera apflanzfertige RebenWurzelreben: bewurzelte, nicht gepfropfte Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die für die wurzelechte Pflanzung oder für die Verwendung als Unterlage bei einer Pfropfung bestimmt sind;Veredlungen (Pfropfreben): durch Pfropfung miteinander verbundene Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, deren unterirdischer Teil bewurzelt ist; hiezu zählen auch Topfreben, Kartonagereben und Grünveredlungen;
    2. b)Litera bTeile von RebenRuten: einjährige Triebe;grüne Triebe: nicht verholzte Triebe;Schnittreben (veredlungsfähige Unterlagsreben): Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die bei der Herstellung von Pfropfreben zur Bildung der unterirdischen Teile bestimmt sind;Edelreiser: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die bei der Herstellung von Veredlungen und bei der Standortveredlung zur Bildung der oberirdischen Teile bestimmt sind;Stecklinge (Blindholz): Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die zur Erzeugung von Wurzelreben bestimmt sind;
    3. c)Litera cKistenreben: Stecklinge oder Veredlungen, die in Vortreibkisten verpackt sind;
  5. 4.Ziffer 4Mutterrebenbestände:Bestände von Reben, die zur Erzeugung von Schnittreben, Edelreisern oder Stecklingen bestimmt sind;
  6. 5.Ziffer 5Rebschulen:Bestände von Reben, die zur Erzeugung von Wurzelreben oder Veredlungen bestimmt sind; hiezu zählen sowohl Bestände in natürlichen Böden als auch Bestände zur Erzeugung von Topfreben, Kartonagereben und Grünveredlungen;
  7. 6.Ziffer 6Klon: vegetative Nachkommenschaft einer Einzelpflanze;
  8. 4.Ziffer 4Vermehrungsflächen:
    1. a)Litera aMutterrebenbestände: Bestände von Reben, die zur Erzeugung von Schnittreben, von Stecklingen oder von Edelreisern bestimmt sind;
    2. b)Litera bRebschulen: Bestände von Reben, die zur Erzeugung von Wurzelreben oder Veredlungen bestimmt sind;
  9. 5.Ziffer 5In-Verkehr-Bringen: der Verkauf, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Vermehrungsgut an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zwecke der kommerziellen Nutzung; dem In-Verkehr-Bringen steht die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder gleich; nicht als In-Verkehr-Bringen gilt die Abgabe von Vermehrungsgut, die nicht auf die kommerzielle Nutzung der Sorte abzielt, wie
    1. a)Litera adie Lieferung von Vermehrungsgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen oder
    2. b)Litera bdie Lieferung von Vermehrungsgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Aufbereitung, sofern der Erbringer von Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Vermehrungsgut erwirbt;
  10. 6.Ziffer 6Klon: eine vegetative Nachkommenschaft einer Sorte, die einer auf Grund der Sortenidentität, ihrer phänotypischen Merkmale und ihres Gesundheitszustands ausgewählten Rebe entspricht;
  11. 7.Ziffer 7Subklon: vegetative Nachkommenschaft einer Einzelpflanze, die ihrerseits eine Pflanze aus einem Klon war;
  12. 8.Ziffer 8Nachkommenschaftsprüfung: ein- oder mehrstufige wissenschaftliche Untersuchungsmethode zur Feststellung von Leistungsmerkmalen von Klonen;
  13. 9.Ziffer 9Ausgangspflanzen (Mutterrebenbestand zur Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut, Kernstöcke): Reben, die gleichzeitig mit der phytosanitären Prüfung von einer Einzelpflanze unter der Verantwortung des Züchters vermehrt wurden, unter weitgehend infektionsarmen Bedingungen gehalten werden und als Ausgangspflanzen zur Erzeugung von Vorstufen- oder Basisvermehrungsgut oder für die klonale Vermehrung zum Aufbau von Vorstufen- und Basisanlagen dienen;
  14. 10.Ziffer 10Vorstufenanlage: Mutterrebenbestand im Verantwortungsbereich des Züchters, der aus Vorstufenvermehrungsgut erwachsen ist und zur Erzeugung von Vorstufen- und Basisvermehrungsgut, gegebenenfalls auch zur Erzeugung von Zertifiziertem Vermehrungsgut dient;
  15. 11.Ziffer 11Basisanlage:Mutterrebenbestand, der aus Basisvermehrungsgut erwachsen ist und zur Erzeugung von Zertifiziertem Vermehrungsgut dient;
  16. 12.Ziffer 12Kategorien des Vermehrungsgutes: Einteilung von Vermehrungsgut nach der Zuchtstufe und nach der phytopathologischen Prüfung, wobei die Reihung in absteigender Wertigkeit dargestellt wirdVermehrungsguts:
    1. a)Litera aVorstufenvermehrungsgut;
    2. b)Litera bBasisvermehrungsgut;
    3. ac)Litera acphytopathologisch geprüft:Vorstufenvermehrungsgut;Basisvermehrungsgut;Zertifiziertes Vermehrungsgut;
    4. bd)Litera bdnicht phytopathologisch geprüft:Standardvermehrungsgut;
  17. 13.Ziffer 13Anerkennung:ÜberprüfungAmtliche Prüfung der Abstammung, der phytopathologischen Prüfung sowie der Einhaltung der vorgeschriebenen Beschaffenheit bei Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut;
  18. 14.Ziffer 14Kontrolle:ÜberprüfungAmtliche Prüfung der Einhaltung der vorgeschriebenen Beschaffenheit bei Standardvermehrungsgut;
  19. 15.Ziffer 15Inverkehrbringen: das Vorrätighalten zum Verkauf, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an Dritte im geschäftlichen Verkehr, nicht jedoch die Lohnveredlung für den Eigenbedarf; dem Inverkehrbringen steht die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder gleich;
  20. 16.Ziffer 16Lohnveredlung für den Eigenbedarf: Vermehrung durch einen Rebveredler im Auftrag eines Landwirts, wenn zumindest die Edelreiser aus dessen eigenem Anbau stammen.
(Anm.: Z 15 und 16 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2002)Anmerkung, Ziffer 15 und 16 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,)

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 21.08.1996 bis 19.07.2002
§ 2.Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. 1.Ziffer einsReben:Pflanzen der Gattung Vitis (L.), die zur Erzeugung von Trauben (Keltertrauben, Tafeltrauben, Trauben für besondere Verwendungszwecke und Unterlagsreben) oder zur Verwendung als Vermehrungsgut für solche Pflanzen bestimmt sind;
  2. 2.Ziffer 2Vermehrungsgut:
    1. a)Litera apflanzfertige Reben:Wurzelreben: bewurzelte, nicht gepfropfte Teilstücke von Ruten der Reben, die für die wurzelechte Pflanzung oder für die Verwendung als Unterlage bei einer Pfropfung bestimmt sind;Veredlungen (Pfropfreben): pflanzfertige, bewurzelte und durch Pfropfung entstandene Reben, deren sproßbildender Teil aus einem Edelreis und der wurzelbildende Teil aus einer Schnittrebe entstanden sind; hiezu zählen auch Topfreben, Kartonagereben und Grünveredlungen;
    2. b)Litera bTeile von Reben:Ruten: einjährige Triebe;Schnittreben (veredlungsfähige blinde Unterlagsreben):Teilstücke von Ruten der Rebe, die bei der Herstellung von Veredlungen zur Bildung der unterirdischen Teile bestimmt sind;Edelreiser: Teilstücke von Ruten der Rebe, die bei der Herstellung von Veredlungen und bei der Standortveredelung zur Bildung der oberirdischen Teile bestimmt sind;Stecklinge (Blindholz): Teilstücke von Ruten der Rebe, die zur Erzeugung von Wurzelreben bestimmt sind;
    3. c)Litera cKistenreben: Stecklinge oder Veredlungen, die in Vortreibkisten verpackt sind;
  3. 2.Ziffer 2Sorte: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die
    1. a)Litera adurch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann,
    2. b)Litera bzumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und
    3. c)Litera cin Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann;
  4. 3.Ziffer 3VermehrungsflächenVermehrungsgut: Mutterrebenbestände und Rebschulen;
    1. a)Litera apflanzfertige RebenWurzelreben: bewurzelte, nicht gepfropfte Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die für die wurzelechte Pflanzung oder für die Verwendung als Unterlage bei einer Pfropfung bestimmt sind;Veredlungen (Pfropfreben): durch Pfropfung miteinander verbundene Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, deren unterirdischer Teil bewurzelt ist; hiezu zählen auch Topfreben, Kartonagereben und Grünveredlungen;
    2. b)Litera bTeile von RebenRuten: einjährige Triebe;grüne Triebe: nicht verholzte Triebe;Schnittreben (veredlungsfähige Unterlagsreben): Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die bei der Herstellung von Pfropfreben zur Bildung der unterirdischen Teile bestimmt sind;Edelreiser: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die bei der Herstellung von Veredlungen und bei der Standortveredlung zur Bildung der oberirdischen Teile bestimmt sind;Stecklinge (Blindholz): Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die zur Erzeugung von Wurzelreben bestimmt sind;
    3. c)Litera cKistenreben: Stecklinge oder Veredlungen, die in Vortreibkisten verpackt sind;
  5. 4.Ziffer 4Mutterrebenbestände:Bestände von Reben, die zur Erzeugung von Schnittreben, Edelreisern oder Stecklingen bestimmt sind;
  6. 5.Ziffer 5Rebschulen:Bestände von Reben, die zur Erzeugung von Wurzelreben oder Veredlungen bestimmt sind; hiezu zählen sowohl Bestände in natürlichen Böden als auch Bestände zur Erzeugung von Topfreben, Kartonagereben und Grünveredlungen;
  7. 6.Ziffer 6Klon: vegetative Nachkommenschaft einer Einzelpflanze;
  8. 4.Ziffer 4Vermehrungsflächen:
    1. a)Litera aMutterrebenbestände: Bestände von Reben, die zur Erzeugung von Schnittreben, von Stecklingen oder von Edelreisern bestimmt sind;
    2. b)Litera bRebschulen: Bestände von Reben, die zur Erzeugung von Wurzelreben oder Veredlungen bestimmt sind;
  9. 5.Ziffer 5In-Verkehr-Bringen: der Verkauf, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Vermehrungsgut an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zwecke der kommerziellen Nutzung; dem In-Verkehr-Bringen steht die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder gleich; nicht als In-Verkehr-Bringen gilt die Abgabe von Vermehrungsgut, die nicht auf die kommerzielle Nutzung der Sorte abzielt, wie
    1. a)Litera adie Lieferung von Vermehrungsgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen oder
    2. b)Litera bdie Lieferung von Vermehrungsgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Aufbereitung, sofern der Erbringer von Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Vermehrungsgut erwirbt;
  10. 6.Ziffer 6Klon: eine vegetative Nachkommenschaft einer Sorte, die einer auf Grund der Sortenidentität, ihrer phänotypischen Merkmale und ihres Gesundheitszustands ausgewählten Rebe entspricht;
  11. 7.Ziffer 7Subklon: vegetative Nachkommenschaft einer Einzelpflanze, die ihrerseits eine Pflanze aus einem Klon war;
  12. 8.Ziffer 8Nachkommenschaftsprüfung: ein- oder mehrstufige wissenschaftliche Untersuchungsmethode zur Feststellung von Leistungsmerkmalen von Klonen;
  13. 9.Ziffer 9Ausgangspflanzen (Mutterrebenbestand zur Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut, Kernstöcke): Reben, die gleichzeitig mit der phytosanitären Prüfung von einer Einzelpflanze unter der Verantwortung des Züchters vermehrt wurden, unter weitgehend infektionsarmen Bedingungen gehalten werden und als Ausgangspflanzen zur Erzeugung von Vorstufen- oder Basisvermehrungsgut oder für die klonale Vermehrung zum Aufbau von Vorstufen- und Basisanlagen dienen;
  14. 10.Ziffer 10Vorstufenanlage: Mutterrebenbestand im Verantwortungsbereich des Züchters, der aus Vorstufenvermehrungsgut erwachsen ist und zur Erzeugung von Vorstufen- und Basisvermehrungsgut, gegebenenfalls auch zur Erzeugung von Zertifiziertem Vermehrungsgut dient;
  15. 11.Ziffer 11Basisanlage:Mutterrebenbestand, der aus Basisvermehrungsgut erwachsen ist und zur Erzeugung von Zertifiziertem Vermehrungsgut dient;
  16. 12.Ziffer 12Kategorien des Vermehrungsgutes: Einteilung von Vermehrungsgut nach der Zuchtstufe und nach der phytopathologischen Prüfung, wobei die Reihung in absteigender Wertigkeit dargestellt wirdVermehrungsguts:
    1. a)Litera aVorstufenvermehrungsgut;
    2. b)Litera bBasisvermehrungsgut;
    3. ac)Litera acphytopathologisch geprüft:Vorstufenvermehrungsgut;Basisvermehrungsgut;Zertifiziertes Vermehrungsgut;
    4. bd)Litera bdnicht phytopathologisch geprüft:Standardvermehrungsgut;
  17. 13.Ziffer 13Anerkennung:ÜberprüfungAmtliche Prüfung der Abstammung, der phytopathologischen Prüfung sowie der Einhaltung der vorgeschriebenen Beschaffenheit bei Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut;
  18. 14.Ziffer 14Kontrolle:ÜberprüfungAmtliche Prüfung der Einhaltung der vorgeschriebenen Beschaffenheit bei Standardvermehrungsgut;
  19. 15.Ziffer 15Inverkehrbringen: das Vorrätighalten zum Verkauf, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an Dritte im geschäftlichen Verkehr, nicht jedoch die Lohnveredlung für den Eigenbedarf; dem Inverkehrbringen steht die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder gleich;
  20. 16.Ziffer 16Lohnveredlung für den Eigenbedarf: Vermehrung durch einen Rebveredler im Auftrag eines Landwirts, wenn zumindest die Edelreiser aus dessen eigenem Anbau stammen.
(Anm.: Z 15 und 16 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2002)Anmerkung, Ziffer 15 und 16 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,)

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