§ 10 KRV (weggefallen)

Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Die Kostenstellen der einzelnen Krankenanstalten sind zu beschreiben§ 10 KRV seit 31.12.2018 weggefallen. Die Kostenstellenbeschreibung hat mindestens zu enthalten:

a)

die Kostenstellenbezeichnung und den Funktionscode,

b)

die Kostenstellennummer für die Betriebsbuchführung,

c)

den Namen eines Verantwortlichen für die Kostenstelle und seines Stellvertreters,

d)

das Überstellungsverhältnis (Angabe der übergeordneten Stelle) und das Unterstellungsverhältnis (Angabe der untergeordneten Stelle(n)),

e)

die Aufzählung der Räume (Baulichkeiten), die zur Kostenstelle gehören,

f)

die Angabe der Funktionen der Kostenstelle und der zur Erfüllung dieser Funktionen vorhandenen Spezialeinrichtungen und

g)

die Angabe jener Funktionen, die über den gewöhnlichen Rahmen der Kostenstelle hinausgehen.

Ein Muster einer Kostenstellenbeschreibung ist in Anlage 5 dargestellt.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2018
Die Kostenstellen der einzelnen Krankenanstalten sind zu beschreiben§ 10 KRV seit 31.12.2018 weggefallen. Die Kostenstellenbeschreibung hat mindestens zu enthalten:

a)

die Kostenstellenbezeichnung und den Funktionscode,

b)

die Kostenstellennummer für die Betriebsbuchführung,

c)

den Namen eines Verantwortlichen für die Kostenstelle und seines Stellvertreters,

d)

das Überstellungsverhältnis (Angabe der übergeordneten Stelle) und das Unterstellungsverhältnis (Angabe der untergeordneten Stelle(n)),

e)

die Aufzählung der Räume (Baulichkeiten), die zur Kostenstelle gehören,

f)

die Angabe der Funktionen der Kostenstelle und der zur Erfüllung dieser Funktionen vorhandenen Spezialeinrichtungen und

g)

die Angabe jener Funktionen, die über den gewöhnlichen Rahmen der Kostenstelle hinausgehen.

Ein Muster einer Kostenstellenbeschreibung ist in Anlage 5 dargestellt.

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