§ 11 KRV (weggefallen)

Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Kostenrechnungsperiode ist der Zeitabschnitt, für den die Kosten ermittelt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Kostenrechnungsperiode darf ein Kalenderjahr nicht überschreiten. Kürzere Kostenrechnungsperioden müssen durch volle Monate teilbar sein.
§ 11 KRV seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsDie Kostenrechnungsperiode ist der Zeitabschnitt, für den die Kosten ermittelt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Kostenrechnungsperiode darf ein Kalenderjahr nicht überschreiten. Kürzere Kostenrechnungsperioden müssen durch volle Monate teilbar sein.
§ 11 KRV seit 31.12.2018 weggefallen.

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