§ 3 WBV (weggefallen)

Wasserbuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
§ 3 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. In der Übersichtskarte sind jene Gewässer, über die ein Gewässerblatt angelegt wurde, durch Unterstreichung des Namens oder eine an das Gewässer angelegte Aufschrift deutlich hervorzuheben. Gleichzeitig sind die von einem Gewässerblatt erfaßten Gebiete sowie Unterteilungen von Gewässern durch Abgrenzungsstriche ersichtlich zu machen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.11.1948 bis 30.06.2020
§ 3 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. In der Übersichtskarte sind jene Gewässer, über die ein Gewässerblatt angelegt wurde, durch Unterstreichung des Namens oder eine an das Gewässer angelegte Aufschrift deutlich hervorzuheben. Gleichzeitig sind die von einem Gewässerblatt erfaßten Gebiete sowie Unterteilungen von Gewässern durch Abgrenzungsstriche ersichtlich zu machen.

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