§ 20 WBV (weggefallen)

Wasserbuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
§ 20 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. (1) Alle Wasserrechtsbescheide, durch die ein Wasserbenutzungsrecht verliehen oder berührt wird, insbesondere also Bewilligungs-, Löschungs- und Überprüfungsbescheide, Fristerstreckungen u. dgl., sind nach Eintritt ihrer Rechtskraft zugleich mit einem Entwurf für den Wasserbuchbescheid (§ 31) der zuständigen Wasserbuchbehörde zuzustellen.

(2) Dieser Entwurf ist unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Vordruckes anzufertigen und als Entwurf deutlich zu kennzeichnen.

(3) Die Anfertigung eines Entwurfes kann unterbleiben, wenn es sich um ein im Wasserbuch bereits eingetragenes Wasserbenutzungsrecht handelt und eine wasserrechtliche Überprüfung gemäß § 102 WRG. noch erforderlich ist.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.11.1948 bis 30.06.2020
§ 20 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. (1) Alle Wasserrechtsbescheide, durch die ein Wasserbenutzungsrecht verliehen oder berührt wird, insbesondere also Bewilligungs-, Löschungs- und Überprüfungsbescheide, Fristerstreckungen u. dgl., sind nach Eintritt ihrer Rechtskraft zugleich mit einem Entwurf für den Wasserbuchbescheid (§ 31) der zuständigen Wasserbuchbehörde zuzustellen.

(2) Dieser Entwurf ist unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Vordruckes anzufertigen und als Entwurf deutlich zu kennzeichnen.

(3) Die Anfertigung eines Entwurfes kann unterbleiben, wenn es sich um ein im Wasserbuch bereits eingetragenes Wasserbenutzungsrecht handelt und eine wasserrechtliche Überprüfung gemäß § 102 WRG. noch erforderlich ist.

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