§ 20 WBV (weggefallen)

Wasserbuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAlle Wasserrechtsbescheide, durch die ein Wasserbenutzungsrecht verliehen oder berührt wird, insbesondere also Bewilligungs-, Löschungs- und Überprüfungsbescheide, Fristerstreckungen u. dgl., sind nach Eintritt ihrer Rechtskraft zugleich mit einem Entwurf für den Wasserbuchbescheid (§ 31) der zuständigen Wasserbuchbehörde zuzustellen.Alle Wasserrechtsbescheide, durch die ein Wasserbenutzungsrecht verliehen oder berührt wird, insbesondere also Bewilligungs-, Löschungs- und Überprüfungsbescheide, Fristerstreckungen u. dgl., sind nach Eintritt ihrer Rechtskraft zugleich mit einem Entwurf für den Wasserbuchbescheid (Paragraph 31,) der zuständigen Wasserbuchbehörde zuzustellen.
  2. (2)Absatz 2Dieser Entwurf ist unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Vordruckes anzufertigen und als Entwurf deutlich zu kennzeichnen.
  3. (3)Absatz 3Die Anfertigung eines Entwurfes kann unterbleiben, wenn es sich um ein im Wasserbuch bereits eingetragenes Wasserbenutzungsrecht handelt und eine wasserrechtliche Überprüfung gemäß § 102 WRG. noch erforderlich ist.Die Anfertigung eines Entwurfes kann unterbleiben, wenn es sich um ein im Wasserbuch bereits eingetragenes Wasserbenutzungsrecht handelt und eine wasserrechtliche Überprüfung gemäß Paragraph 102, WRG. noch erforderlich ist.
§ 20 WBV seit 30.06.2020 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.11.1948 bis 30.06.2020
  1. (1)Absatz einsAlle Wasserrechtsbescheide, durch die ein Wasserbenutzungsrecht verliehen oder berührt wird, insbesondere also Bewilligungs-, Löschungs- und Überprüfungsbescheide, Fristerstreckungen u. dgl., sind nach Eintritt ihrer Rechtskraft zugleich mit einem Entwurf für den Wasserbuchbescheid (§ 31) der zuständigen Wasserbuchbehörde zuzustellen.Alle Wasserrechtsbescheide, durch die ein Wasserbenutzungsrecht verliehen oder berührt wird, insbesondere also Bewilligungs-, Löschungs- und Überprüfungsbescheide, Fristerstreckungen u. dgl., sind nach Eintritt ihrer Rechtskraft zugleich mit einem Entwurf für den Wasserbuchbescheid (Paragraph 31,) der zuständigen Wasserbuchbehörde zuzustellen.
  2. (2)Absatz 2Dieser Entwurf ist unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Vordruckes anzufertigen und als Entwurf deutlich zu kennzeichnen.
  3. (3)Absatz 3Die Anfertigung eines Entwurfes kann unterbleiben, wenn es sich um ein im Wasserbuch bereits eingetragenes Wasserbenutzungsrecht handelt und eine wasserrechtliche Überprüfung gemäß § 102 WRG. noch erforderlich ist.Die Anfertigung eines Entwurfes kann unterbleiben, wenn es sich um ein im Wasserbuch bereits eingetragenes Wasserbenutzungsrecht handelt und eine wasserrechtliche Überprüfung gemäß Paragraph 102, WRG. noch erforderlich ist.
§ 20 WBV seit 30.06.2020 weggefallen.

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