Gesetzesaktualisierungen

176 Gesetze aktualisiert am 09.09.2017

Gesetze 141-150 von 176

2 Paragrafen zu Sommerzeit - 2012 bis 2016 (SZ-V) aktualisiert


Sommerzeit - 2012 bis 2016 (SZ-V) Fundstelle

Sommerzeit - 2012 bis 2016 (SZ-V) Fundstelle seit 18.01.2017 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 SZ-V (weggefallen)

Art. 1 SZ-V (weggefallen) seit 18.01.2017 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

25 Paragrafen zu VOC-Anlagen-Verordnung (VAV) aktualisiert


§ 1 VAV

Diese Verordnung gilt für1.genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 10 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen unter Verwendung organischer Lösungsmittel die im Anhang 1 zu dieser Verordnung genannten Tätigkeiten durchgeführt werden und dabei der jährliche Lösungsmittelv... mehr lesen...


§ 2 VAV

Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist1.Abgase die aus einer Abluftleitung oder einer Abgasreinigungsanlage endgültig in die Luft freigesetzten Gase, die flüchtige organische Verbindungen oder sonstige Schadstoffe enthalten; die Volumenströme sind in m3/h unter Normbedingungen anzugeben;2.Abgas... mehr lesen...


§ 3 VAV

(1) VOC-Anlagen in Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1 müssen, soweit die nachfolgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beispielsweise durch Einsatz lösungsmittelarmer oder -freier Stoffe und Gemische, entsprechende Luftführung oder Verfahrenstechniken die Anforderungen an die Emissionsbegrenzung nach... mehr lesen...


§ 4 VAV

(1) Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1 müssen, soweit § 3 in Verbindung mit Anhang 2 zu dieser Verordnung nicht anderes bestimmt, die Anforderungen der Abs. 2 bis 5 erfüllen.(2) Der Betriebsanlageninhaber hat Stoffe und Gemische, die auf Grund ihres Gehalts an flüchtigen organischen Verbindungen nach ... mehr lesen...


§ 5 VAV

(1) Soweit Anhang 2 zu dieser Verordnung nicht anderes bestimmt, müssen bei Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1 die in den Abs. 3 bis 6 festgelegten Anforderungen an die Messungen und Überwachung eingehalten werden.(2) Soweit zur Kontrolle der Anforderungen nach den §§ 3 und 4 Messungen erforderlich si... mehr lesen...


§ 6 VAV

Die Abgase von VOC-Anlagen müssen so ins Freie abgeleitet werden, dass ein Abtransport mit der freien Luftströmung nach dem Stand der Technik (zB Anhang A der ÖNORM M 9486 „Emissionsmessungen von flüchtigen organischen Verbindungen, insbesondere von Lösemitteln - Allgemeine Anforderungen“, vom 1.... mehr lesen...


§ 7 VAV

(1) Der Inhaber einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 1 hat der Behörde die für die Berichterstattung an die Europäische Kommission benötigten Informationen (Anhang 6 zu dieser Verordnung) erstmals für den Zeitraum 2002 bis 2004 bis spätestens Ende Februar 2005 und sodann alle drei Jahre zu übermittel... mehr lesen...


§ 8 VAV

In Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 2 müssen die Dämpfe organischer Lösungsmittel möglichst nahe an der Entstehungsstelle erfasst und gemäß § 6 abgeleitet werden. Im Abgas (§ 2 Z 1) dürfen folgende Emissionsgrenzwerte (als Halbstundenmittelwerte, bezogen auf den jeweils gemessenen O2-Gehalt) nicht übe... mehr lesen...


§ 9 VAV

(1) Der Inhaber einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 2 hat die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach § 81.erstmals anlässlich der Aufnahme des Betriebes oder bis zum Ablauf der im § 11 genannten jeweiligen Frist durch Messungen gemäß Anhang 5 zu dieser Verordnung und sodann2.wiederkehrend alle fünf... mehr lesen...


§ 10 VAV

(1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung (§ 12) bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1 (Altanlagen) müssen, sofern kein Reduktionsplan gemäß § 3 Abs. 5 genehmigt wird und die Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmen, den §§ 3 und 4 bis spätestens 31. Oktober 2007 ... mehr lesen...


§ 11 VAV

(1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 2 (Altanlagen) müssen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, dem § 8 bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen.(2) Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 2, die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft... mehr lesen...


§ 12 VAV

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden übernächsten Monatsersten in Kraft. mehr lesen...


§ 13 VAV

(1) Die Lackieranlagen-Verordnung tritt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem im § 12 vorgesehenen Zeitpunkt außer Kraft.(2) Auf Betriebsanlagen gemäß § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 sind die entsprechenden Bestimmungen der Lackieranlagen-Verordnung, soweit sie sich auf die Ermittlung, Einha... mehr lesen...


§ 14 VAV

Die in dieser Verordnung verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. mehr lesen...


§ 15 VAV

(1) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, ABl. Nr. L85 vom 29. 3. 19... mehr lesen...


Anl. 1 VAV

1. DruckenJede Tätigkeit zur Reproduktion von Text und bzw. oder Bildern, bei der mit Hilfe von Bildträgern Farbe auf beliebige Oberflächen aufgebracht wird. Hiezu gehören auch die Aufbringung von Klarlacken und Beschichtungsstoffen innerhalb einer Druckmaschine und die Laminierung im Zuge von Dr... mehr lesen...


VOC-Anlagen-Verordnung (VAV) Fundstelle

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung der Emissionen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in gewerblichen Betriebsanlagen (VOC-Anlagen-Verordnung – VAV)StF: BGBl. II Nr. 301/2002 Änderung BGBl.... mehr lesen...


Anl. 9 VAV

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...


Anl. 8 VAV

 Meldende Stelle:Berichtszeitraum: Z 1)Anzahl der VOC-AnlagenAus-nahmenReduk-tions-pläneIPPC-Anla-genLösungsmittelemission aller VOC-Anlagen im BezugszeitraumaltneugeändertGesamt1.1        1.2        1.3        2        3        4        5        6        7        8        9        10        11  ... mehr lesen...


Anl. 7 VAV

Meldende Stelle:Berichtszeitraum: Z 1)Name der FirmaAdresseKoordinatenGenehmigungszustand 2)AnmerkungR/I 3)Lösungsmittel-emission im BezugszeitraumaltneuÄnderungAusnahme                                                                                                     1) Ziffernmäßige Bezeichnun... mehr lesen...


Anl. 6 VAV

(§ 7 Abs. 1)Meldung von VOC-Anlagen gemäß § 7 Abs. 1 An die Bezirkshauptmannschaft ............................................. An den Magistrat der Stadt .............................................1.Name der Firma:2.Standort der VOC-Anlage:a)Adresse:b)Koordinaten (Gauß-Krüger; auf 100 m genau... mehr lesen...


Anl. 5 VAV

(§ 5 Abs. 3, § 9 Abs. 1)Anforderungen an die Durchführung der Messungen, der Berechnungen und an die Bestimmung des VOC-WertesA. Einzelmessungen (Messungen gemäß § 5 Abs. 3)1. Die Messungen sind nach den Regeln der Technik (für staubförmige Emissionen zB nach dem Verfahren gemäß VDI 2066, Blätter... mehr lesen...


Anl. 4 VAV

(§ 5 Abs. 5)Lösungsmittelbilanz1. DefinitionenDie folgenden Definitionen dienen der Erstellung einer Lösungsmittelbilanz:1.1 I (Input): Einsatz organischer Lösungsmittel in einer VOC-AnlageI/1:Die Menge organischer Lösungsmittel oder ihre Menge in gekauften Gemische, die in der Zeitspanne eingese... mehr lesen...


Anl. 3 VAV

(§ 3 Abs. 5, § 10 Abs. 4)Reduktionsplan für VOC-Anlagen in Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1I. Grundsätze und allgemeine AnforderungenBei Anwendung eines Reduktionsplans ist eine Emissionsminderung mindestens in gleicher Höhe zu erzielen, wie dies bei Anwendung der Emissionsgrenzwerte nach Anhang 2 z... mehr lesen...


Anl. 2 VAV

(§ 1, § 2 Z 5 und 16, § 3 Abs. 1 bis 3, 6 und 7, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 6, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 5) I. Emissionsbegrenzung für flüchtige organische VerbindungenA. Schwellenwerte und EmissionsgrenzwerteZifferTätigkeit(Schwellenwert für den Lösungsmittelverbrauch in Tonnen/Jahr)Schwellenwert (S... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

59 Paragrafen zu Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz (EGZPO) aktualisiert


Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz (EGZPO) Fundstelle

Gesetz vom 1. August 1895 betreffend die Einführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Civilprozessordnung).StF: RGBl. Nr. 112/1895 Änderung RGBl. Nr. 118/1914StGBl. Nr. 95/1919 (PNV: 165 AB 204 S. 18.)StGBl. Nr. 148/1920 (KNV: 428 AB 659 ... mehr lesen...


Art. 55 EGZPO

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Justizminister beauftragt.Soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, hat der Justizminister alle zur Einführung und Durchführung des gegenwärtigen Gesetzes und der Civilprocessordnung erforderlichen Verordnungen, und zwar insoweit dieselben den ... mehr lesen...


Art. 54 EGZPO

Die Bestimmungen der Artikel XIII bis XXVI treten mit Ablauf von sechs Monaten nach Kundmachung dieses Gesetzes, hingegen die Bestimmungen der Artikel II, V, XXVIII, XXXI, XXXII, XXXIII, XXXVI, XXXVII, XXXVIII, XXXIX, XLII, XLIII, XLIV, XLV und XLVI erst mit Beginn der Wirksamkeit der Civilproces... mehr lesen...


Art. 53 EGZPO (weggefallen)

Art. 53 EGZPO (weggefallen) seit 24.09.1895 weggefallen. mehr lesen...


Art. 52 EGZPO (weggefallen)

Art. 52 EGZPO (weggefallen) seit 24.09.1895 weggefallen. mehr lesen...


Art. 51 EGZPO (weggefallen)

Art. 51 EGZPO (weggefallen) seit 24.09.1895 weggefallen. mehr lesen...


Art. 50 EGZPO (weggefallen)

Art. 50 EGZPO (weggefallen) seit 24.09.1895 weggefallen. mehr lesen...


Art. 49 EGZPO (weggefallen)

Art. 49 EGZPO (weggefallen) seit 24.09.1895 weggefallen. mehr lesen...


Art. 48 EGZPO (weggefallen)

Art. 48 EGZPO (weggefallen) seit 24.09.1895 weggefallen. mehr lesen...


Art. 47 EGZPO (weggefallen)

Art. 47 EGZPO (weggefallen) seit 24.09.1895 weggefallen. mehr lesen...


Art. 46 EGZPO

Eine während des Processes oder erst nach dessen Beendigung eingetretene Ersitzung oder Verjährung eines Rechtes kann nicht zum Nachtheile dessen geltend gemacht werden, dem nachträglich die Wiederaufnahme des über dieses Recht geführten Processes bewilligt wird. mehr lesen...


Art. 45 EGZPO (weggefallen)

Art. 45 EGZPO (weggefallen) seit 29.09.1932 weggefallen. mehr lesen...


Art. 44 EGZPO (weggefallen)

Art. 44 EGZPO (weggefallen) seit 02.03.1939 weggefallen. mehr lesen...


Art. 43 EGZPO

Die Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde (§. 304 C. P. O.) kann auch außerhalb eines anhängigen Rechtsstreites im Wege der Klage gefordert werden. mehr lesen...


Art. 42 EGZPO

Wer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes ein Vermögen oder Schulden anzugeben verpflichtet ist, oder wer von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermuthlich Kenntnis hat, kann mittels Urtheiles dazu verhalten werden, allenfalls unter Vorlage eines Verzeichnisses des Ve... mehr lesen...


Art. 41 EGZPO (weggefallen)

Art. 41 EGZPO (weggefallen) seit 01.04.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 40 EGZPO

Wenn nach den Vorschriften der Civilprocessordnung ein Eid abzulegen ist, so sind bei der Vornahme der Beeidigung die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 33, zu beachten. mehr lesen...


Art. 39 EGZPO (weggefallen)

Art. 39 EGZPO (weggefallen) seit 12.06.1955 weggefallen. mehr lesen...


Art. 38 EGZPO (weggefallen)

Art. 38 EGZPO (weggefallen) seit 02.01.1968 weggefallen. mehr lesen...


Art. 37 EGZPO

Die dem Besitzer einer unbeweglichen Sache oder eines dinglichen Rechtes gemäß §§. 340 bis 342 a. b. G. B. zustehende Berechtigung, das Verbot einer beabsichtigten Bauführung vor Gericht zu fordern, hat nicht mehr statt, wenn der Bauführer nach Inhalt der für die Bauführungen geltenden Vorschrift... mehr lesen...


Art. 36 EGZPO

Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die verhandlungsfreie Zeit finden keine Anwendung auf die Angelegenheiten des strafgerichtlichen und des außerstreitigen Verfahrens. Das Gericht kann jedoch während der verhandlungsfreien Zeit in Angelegenheiten des außerstreitigen Verfahrens, mit Ausn... mehr lesen...


Art. 35 EGZPO

Für den Verkehr der Gerichte mit den im Auslande befindlichen Behörden und Parteien sind die in den bestehenden und in Hinkunft zu erlassenden Anordnungen (Staatsverträge, Regierungserklärungen, Ministerialverordnungen) enthaltenen näheren Bestimmungen maßgebend. mehr lesen...


Art. 34 EGZPO (weggefallen)

Art. 34 EGZPO (weggefallen) seit 02.08.1975 weggefallen. mehr lesen...


Art. 33 EGZPO (weggefallen)

Art. 33 EGZPO (weggefallen) seit 02.12.1973 weggefallen. mehr lesen...


Art. 32 EGZPO

Die Bestimmungen der Civilprocessordnung über Rechtsanwälte und deren Stellvertreter sind sinngemäß auch auf die Finanzprocuraturen anzuwenden. mehr lesen...


Art. 31 EGZPO

Die nach dem bürgerlichen Rechte einer Partei, die von der Gewährleistung Gebrauch machen will, obliegende Verpflichtung, die Vertretungsleistung zu begehren, ist als Verpflichtung zur Streitverkündigung anzusehen. Die Unterlassung der Streitverkündigung ist mit den nach dem bürgerlichen Rechte a... mehr lesen...


Art. 30 EGZPO

Insoferne sich die Civilprocessordnung auf die Bestimmung des bürgerlichen Rechtes beruft, sind darunter nicht nur die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, sondern auch jene des Handelsrechtes und der Wechselordnung und die in anderen Gesetzen enthaltenen Normen des Privatrecht... mehr lesen...


Art. 29 EGZPO

Als Inland im Sinne der Civilprocessordnung gilt das Gebiet der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder. Personen, welche in diesem Gebiete das Staatsbürgerrecht nicht genießen, sind in Bezug auf die Vorschriften der Civilprocessordnung als Ausländer anzusehen.(Anm.: Abs. 2 ist gegensta... mehr lesen...


Art. 28 EGZPO (weggefallen)

Art. 28 EGZPO (weggefallen) seit 02.05.1983 weggefallen. mehr lesen...


Art. 27 EGZPO

Art. XXVII. Art. XIII und Art. XV Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1998 treten am Tag nach der Auflösung der Wiener Börsekammer in Kraft. mehr lesen...


Art. 26 EGZPO

In allen Angelegenheiten, welche das Börsenschiedsgericht betreffen, hat sich die Börsenleitung an das Finanzministerium zu wenden, welches im Einvernehmen mit dem Justiz- und Handelsministerium und nach Lage der Sache auch im Einvernehmen mit dem Ackerbauministerium entscheidet.Das Justizministe... mehr lesen...


Art. 25 EGZPO

Wenn der Schiedsspruch mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt, deren Anwendung auch bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung nach § 35 IPR-Gesetz durch eine Rechtswahl der Parteien nicht abbedungen werden kann,... mehr lesen...


Art. 24 EGZPO

Hat sich das Schiedsgericht rechtskräftig für unzuständig erklärt, oder die Klage auf Grund des Artikels XIV, vorletzter Absatz, rechtskräftig zurückgewiesen, so kann das ordentliche Gericht die Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache nicht ablehnen. mehr lesen...


Art. 23 EGZPO

Ein Erkenntnis des Börsenschiedsgerichtes kann mittels Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden:1. wenn der Schiedsvertrag ungiltig ist; ein Schiedsvertrag ist insbesondere ungiltig, wenn der Beschwerdeführer denselben mit Rücksicht auf die von Mitgliedern eines Unternehmerverbandes (Cartell) ge... mehr lesen...


Art. 22 EGZPO

Das Schiedsgericht kann Parteien, Zeugen und Sachverständige, auch unter Eid, vernehmen. Auf die eidliche Vernehmung finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung Anwendung. Ist eine Partei, ein Zeuge oder ein Sachverständiger nicht bereit, sich vor dem Schiedsgerichte vernehmen oder beeidigen z... mehr lesen...


Art. 21 EGZPO

Der Obmann des Schiedsgerichtes und der Secretär haben für die richtige Ausfertigung des Erkenntnisses Sorge zu tragen. Die Ausfertigung hat die Namen sämmtlicher Schiedsrichter auszuweisen, welche an der Verhandlung theilgenommen haben. Dieselbe ist vom Obmanne und dem Secretär zu unterzeichnen.... mehr lesen...


Art. 20 EGZPO

Die Parteien sind berechtigt, sich bei der Verhandlung vertreten zu lassen. Als Parteivertreter sind vor dem Schiedsgerichte die in die Liste auf Grund des Artikels XVI aufgenommenen Personen, Rechtsanwälte, öffentliche Gesellschafter, Procuristen, Handlungsgehilfen und sonstige Angestellte der P... mehr lesen...


Art. 19 EGZPO

Die Verhandlungen des Schiedsgerichtes sind öffentlich. In Ansehung der Ausschließung der Öffentlichkeit gelten die Vorschriften der Civilprocessordnung (§§. 172 und 173).Im Falle die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird, hat jede der Parteien das im §. 174 C. P. O. bestimmte Recht.Dem Obmanne des ... mehr lesen...


Art. 18 EGZPO

Das Börsenstatut hat Bestimmungen über die Zustellungen zu enthalten, welche geeignet sind, die verlässliche Besorgung derselben zu gewährleisten. Ebenso hat das Statut die Gründe festzustellen, aus denen ein Mitglied des Schiedsgerichtes von den Parteien abgelehnt werden kann. Das Statut hat Vor... mehr lesen...


Art. 17 § 2 EGZPO

(1) Es sind anzuwenden1.(Anm.: Übergangsrecht zu einem Artikel der Sammelnovelle, BGBl. Nr. 135/1983.)2.Art: II Z 8 bis 10, Art. III Z 2 und 3, Art. IV Z 3, 49, 52, 53, 56, 57, 59 bis 63 und 64 lit. a sowie Art. V Z 14 auf Vorgänge, die nach dem 30. April 1983 vorzunehmen sind beziehungsweise vor... mehr lesen...


Art. 17 EGZPO

Das Verfahren vor den Schiedsgerichten wird durch das Börsenstatut geregelt. Auf dasselbe haben die §§ 577 bis 618 ZPO keine Anwendung; jedoch sind die folgenden Vorschriften den Statuten zugrunde zu legen. mehr lesen...


Art. 16 EGZPO

Personen, welche nicht Mitglieder oder Besucher der Börse sind, haben das Recht, die Schiedsrichter, welche sie zu bezeichnen haben, aus einer Liste von Personen zu entnehmen, die der Börse nicht angehören. Diese Liste hat einen im Börsenstatute festzusetzenden Theil der Gesammtzahl der Schiedsri... mehr lesen...


Art. 15 EGZPO

(1) Zur gültigen Zusammensetzung jedes Börsenschiedsgerichtes ist es erforderlich, daß demselben ein Sekretär zugezogen wird. Dieser Sekretär muß die Notariats-, die Rechtsanwalts- oder die Richteramtsprüfung erfolgreich abgelegt haben und seine Bestellung muß vom Bundesministerium für Finanzen i... mehr lesen...


Art. 14a EGZPO

Artikel XIVa. Das Börsenstatut kann weiters bestimmen, daß unter den im Artikel XIV, Absatz 1, Z 1 und 2, aufgestellten Voraussetzungen protokollierte Unternehmer, Mitglieder oder Besucher einer Börse aus Geschäften, die zwischen ihnen an oder außerhalb der Börse durch Vermittlung einer zur Ausüb... mehr lesen...


Art. 14 EGZPO

Die Wirksamkeit der Börsenschiedsgerichte kann in dem Börsenstatut ferner in der Richtung erweitert werden, daß dem Börsenschiedsgericht nach Streitigkeiten aus Warengeschäften, die außerhalb der Börse geschlossen wurden, unterworfen werden, jedoch lediglich unter den nachstehenden Voraussetzunge... mehr lesen...


Art. 13a EGZPO

Artikel XIIIa. Die Wirksamkeit der Börsenschiedsgerichte kann in dem Börsenstatut in der Richtung erweitert werden, daß dem Börsenschiedsgerichte auch Streitigkeiten aus anderen als Börsegeschäften, und zwar aus den im Börsenverkehr üblichen Effekten-, Devisen-, Valuten-, Lombard-, Eskompte- und ... mehr lesen...


Art. 13 EGZPO

Art. XIII. (1) Das Börsestatut ist die Schiedsgerichtsordnung für eine Börse und ist als Verordnung für eine Wertpapierbörse durch das Bundesministerium für Finanzen, für eine allgemeine Warenbörse durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und für eine landwirtschaftliche Bö... mehr lesen...


Art. 12 EGZPO

Unberührt bleiben nachfolgende, die schiedsgerichtliche Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten betreffende Vorschriften:1. (Anm.: Gegenstandslos.)2. (Anm.: Gegenstandslos.)3. (Anm.: Gegenstandslos.)4. (Anm.: Gegenstandslos.)5. (Anm.: Gegenstandslos.)6. Die gesetzlichen Vorschriften, durch welche K... mehr lesen...


Art. 11 EGZPO

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2003 in Kraft.(2) Art. I (JN), Art. II Z 1 bis 8 (§§ 22, 23, 24, 27, 31, 45, 59, 65 ZPO), Z 9 (§ 73 ZPO), Z 19 (§ 198 ZPO), Z 22 bis 24 (§§ 207, 208, 210 ZPO), Z 30 bis 46 lit. a (§§ 225 Abs. 2, 229, 230, 231, 237, 23... mehr lesen...


Art. 10 EGZPO

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit 1. Jänner 2003 in Wirksamkeit gesetzt werden. mehr lesen...


Art. 9 EGZPO (weggefallen)

Art. 9 EGZPO (weggefallen) seit 24.09.1895 weggefallen. mehr lesen...


Art. 8 EGZPO

Unberührt bleiben die Bestimmungen der Staatsverträge, nach welchen die Consularfunctionäre auswärtiger Staaten als Zeugen in ihrer Wohnung abzuhören oder zur schriftlichen Abgabe des Zeugnisses zugelassen sind. mehr lesen...


Art. 7 EGZPO

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.(2) Auf Schiedsverfahren, die noch vor dem 1. Juli 2006 eingeleitet wurden, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.(3) Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor dem 1. Juli 2006 geschlossen worden sind, richtet sich nach ... mehr lesen...


Art. 6 EGZPO

Unberührt bleiben:1. (Anm.: Gegenstandslos.)2. (Anm.: Gegenstandslos.)3. Die Vorschriften, nach welchen das Obersthofmarschallamt, die dem Beklagten vorgesetzten Militärbehörden oder die geklagten Bezirken und Gemeinden übergeordneten autonomen Organe von der Anbringung von Klagen gegen Hofdiener... mehr lesen...


Art. 5 EGZPO (weggefallen)

Art. 5 EGZPO (weggefallen) seit 04.04.1920 weggefallen. mehr lesen...


Art. 4 EGZPO

Unberührt bleiben:1. Die Vorschriften über die Vertretung des Staates, der von demselben verwalteten oder dotirten Fonde, Kirchen, Pfründen und anderer Vermögenschaften durch die Finanzprocuratur. Inwiefern die landesfürstlichen Steuerämter zum Behufe der Hereinbringung von Steuern, Gebüren oder ... mehr lesen...


Art. 3 EGZPO (weggefallen)

Art. 3 EGZPO (weggefallen) seit 24.09.1895 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 EGZPO

Wo in Gesetzen und Verordnungen, die durch das Inkrafttreten der Civilprocessordnung nicht berührt werden, oder in staatlich genehmigten Statuten einzelner Gesellschaften, Anstalten und Vereine auf das rechtliche Verfahren in Streitsachen verwiesen oder, wenn auch mit Einschränkungen und Abänderu... mehr lesen...


Art. 1 EGZPO

Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Civilprocessordnung) tritt an dem durch Verordnung des Justizministers festzusetzenden Tage, spätestens aber mit dem ersten Tage des auf die Kundmachung folgenden dritten Kalenderjahres als Vorschrift für das Verfahr... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

13 Paragrafen zu Post-Erhebungs-Verordnung (PEV) aktualisiert


§ 1 PEV (weggefallen)

§ 1 PEV seit 31.03.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 PEV (weggefallen)

§ 2 PEV seit 31.03.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 PEV (weggefallen)

§ 3 PEV seit 31.03.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 PEV (weggefallen)

§ 4 PEV seit 31.03.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 PEV (weggefallen)

§ 5 PEV seit 31.03.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 PEV (weggefallen)

§ 6 PEV seit 31.03.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 PEV (weggefallen)

§ 7 PEV seit 31.03.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 PEV (weggefallen)

§ 8 PEV seit 31.03.2019 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 PEV

Erhebungsbereich: SendungsmengenErhebungsmerkmalAnzugebende EinheitBetrachtungszeitraumAnmerkungen / DetaillierungenBriefsendungen InlandStückQuartalUnterschieden nach Gewichtsklassen (bis 50g, bis 2 kg, größer 2 kg)Paketsendungen InlandStückQuartalUnterschieden nach Gewichtsklassen (bis 10 kg un... mehr lesen...


Anl. 2 PEV

Erhebungsbereich: Umsätze ErhebungsmerkmalAnzugebende EinheitBetrachtungszeitraumAnmerkungen / Detaillierungen Umsätze aus Briefsendungen InlandEuroQuartalUnterschieden nach Gewichtsklassen (bis 50g, bis 2 kg, größer 2 kg) Umsätze aus Paketsendungen InlandEuroQuartalUnterschieden nach Gewichtskla... mehr lesen...


Anl. 3 PEV (weggefallen)

Anl. 3 PEV seit 31.03.2019 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 4 PEV (weggefallen)

Anl. 4 PEV seit 31.03.2019 weggefallen. mehr lesen...


Post-Erhebungs-Verordnung (PEV) Fundstelle (weggefallen)

Post-Erhebungs-Verordnung (PEV) Fundstelle seit 31.03.2019 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

15 Paragrafen zu Öffnungszeitengesetz 2003 (ÖZG) aktualisiert


§ 1 ÖZG

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, sofern sich nicht nach § 2 anderes ergibt, für alle ständigen und nichtständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen (Läden und sonstige Verkaufsstellen) von Unternehmungen, die der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) unte... mehr lesen...


§ 2 ÖZG

Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen1.die Warenabgabe aus Automaten;2.der Warenverkauf im Rahmen eines Gastgewerbes in dem im § 111 Abs. 4 Z 4 GewO 1994 bezeichneten Umfang und eines Konditorgewerbes in dem im § 150 Abs. 11 GewO 1994 bezeichneten Umfang;3.Tankstellen für de... mehr lesen...


§ 3 ÖZG

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln das Offenhalten der Verkaufsstellen (§ 1). An Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen (§ 7 Abs. 2 des Arbeitsruhegesetzes) und an Montagen bis 6 Uhr sind die Verkaufsstellen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt,... mehr lesen...


§ 4 ÖZG

(1) Die Verkaufsstellen (§ 1) dürfen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, an Montagen bis Freitagen von 6 Uhr bis 21 Uhr, an Samstagen von 6 Uhr bis 18 Uhr offen gehalten werden.(2) Bäckereibetriebe dürfen ab 5.30 Uhr offen gehalten werden, soweit der Landeshauptmann... mehr lesen...


§ 4a ÖZG

(1) Der Landeshauptmann kann nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie unter Berücksichtigung der Einkaufsbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch der am Pendelverkehr zwischen Wohn- und Arbeitsort teilnehmenden Berufstätigen, u... mehr lesen...


§ 5 ÖZG

(1) An Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen und an Montagen bis 6 Uhr dürfen die Verkaufsstellen nur für Verkaufstätigkeiten offen gehalten werden, für die durch Verordnungen gemäß Abs. 2 bis 4 bestimmte Offenhaltezeiten festgelegt wurden.(2) Für Verkaufstätigkeiten, für die an Sams... mehr lesen...


§ 6 ÖZG

(1) Am 24. Dezember, sofern dieser auf einen Werktag fällt, dürfen die Verkaufsstellen von 6 Uhr bis 14 Uhr offen gehalten werden. Die Verkaufsstellen für Süßwaren und für Naturblumen dürfen bis 18 Uhr offen gehalten werden; Christbäume dürfen bis 20 Uhr verkauft werden.(2) Am 31. Dezember, sofer... mehr lesen...


§ 7 ÖZG

Abweichend von den Regelungen gemäß den §§ 4 bis 6 dürfen offen gehalten werden:1.Verkaufsstellen in Bahnhöfen und Autobusbahnhöfen, auf Flughäfen und an Schiffslandeplätzen für den Verkauf von Lebensmitteln, Reiseandenken und notwendigem Reisebedarf (Reiselektüre, Schreibmaterialien, Blumen, Rei... mehr lesen...


§ 8 ÖZG

Die für eine Verkaufsstelle, ausgenommen eine Verkaufsstelle gemäß § 7 Z 4 und 5, geltenden Ladenöffnungszeiten sowie der Zeitpunkt, ab welchem diese Ladenöffnungszeiten gelten, sind an der Verkaufsstelle so kundzumachen, dass sie sowohl während als auch außerhalb der Öffnungszeiten der Verkaufss... mehr lesen...


§ 9 ÖZG

Der Kleinverkauf von Waren im Umherziehen (§§ 53 und 53a GewO 1994) und im Straßenhandel ist während der Zeit, in der die Verkaufsstellen für solche Waren offen gehalten werden dürfen, zulässig. mehr lesen...


§ 10 ÖZG

Kunden, die am Ende der Ladenöffnungszeit im Laden oder bei der sonstigen Verkaufsstelle anwesend sind, dürfen ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen noch bedient werden. mehr lesen...


§ 11 ÖZG

Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen seine Verkaufsstelle nicht geschlossen hält, Waren verkauft, Bestellungen entgegennimmt oder die für seine Verkaufsstelle geltenden Ladenöffnungszeiten nicht kundmacht, ist nach de... mehr lesen...


§ 12 ÖZG

(1) Alle personenbezogenen Bezeichnungen sind in der Form zu verwenden, die das Geschlecht des Trägers zum Ausdruck bringt.(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Öffnungszeitengesetz 1991, BGBl. Nr. 50/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/1997 außer Kraft.(3)... mehr lesen...


§ 13 ÖZG

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. mehr lesen...


Öffnungszeitengesetz 2003 (ÖZG) Fundstelle

Öffnungszeitengesetz 2003StF: BGBl. I Nr. 48/2003 (NR: GP XXII RV 80 AB 170 S. 27. BR: AB 6836 S. 700.) Änderung BGBl. I Nr. 151/2004 (NR: GP XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.)BGBl. I Nr. 62/2007 (NR: GP XXIII RV 140 AB 152 S. 27. BR: AB 7734 S. 747.)Anmerkung Das ... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

44 Paragrafen zu Wasserbautenförderungsgesetz 1985 (WBFG) aktualisiert


§ 1 WBFG

Gegenstand, Ziele und finanzielle Mittel  § 1. (1) Im Interesse eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes und der notwendigen Wasservorsorge sowie zur Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung und geordneten Abwasserentsorgung, des notwendigen Schutzes gegen Wasserverheerungen, Lawinen, Mur... mehr lesen...


§ 2 WBFG

Begriffsbestimmungen  § 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten1.als wasserwirtschaftliche Planungen und Untersuchungen zeitlich, sachlich oder räumlich übergeordnete fachliche Unterlagen über Stand, Entwicklung und Beeinflussung der wasserwirtschaftlichen Faktoren sowie über deren Abstimmung mi... mehr lesen...


§ 3 WBFG

Allgemeine Voraussetzungen der Gewährung und Bereitstellung vonBundes- und Fondsmitteln  § 3. (1) Die Gewährung und Bereitstellung von Bundes- und Fondsmitteln ist davon abhängig, daß1.die zur Förderung beantragten Maßnahmen den vom zuständigen Bundesminister erlassenen technischen Richtlinien (A... mehr lesen...


§ 3a WBFG

(1) Mit der Abwicklung von Förderungsangelegenheiten für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz, sofern es sich nicht um Maßnahmen handelt,1.mit deren Durchführung der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut ist,2.die der Wildbach- und Lawin... mehr lesen...


§ 3b WBFG

(1) Die gemäß § 7 Z 1 UFG eingerichtete Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft ist zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei Entscheidungen in Förderungsangelegenheiten für Maßnahmen gemäß § 3a heranzuziehen. Sie ist in diesen Ange... mehr lesen...


§ 3c WBFG

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Erfolg und Effizienz der Förderungsangelegenheiten gemäß § 3a in Hinblick auf ihre Schutzwirkung sowie in ökologischer und ökonomischer Hinsicht in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle drei Jahre, zu unter... mehr lesen...


§ 4 WBFG

Gewährung und Ausmaß von Bundes- und Fondsmitteln  § 4. (1) Die Gewährung und Bereitstellung von Bundesmittel erfolgt durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft oder durch den Bundesminister für Bauten und Technik entsprechend ihrer Zuständigkeit nach dem Bundesministeriengesetz 1973,... mehr lesen...


§ 5 WBFG

Maßnahmen zur Verbesserung der Abflußverhältnisse  § 5. (1) Für Maßnahmen an Gewässern mit keiner oder nur geringer Geschiebeführung, die dem Hochwasserrückhalt dienen, kann der Beitrag des Bundes mit 50 vH der anerkannten Kosten bemessen werden, wenn die restlichen Kosten aus Landesmitteln oder ... mehr lesen...


§ 6 WBFG

Schutz- und Regulierungsmaßnahmen  § 6. Soweit der notwendige Hochwasserschutz mit den unter § 5 angeführten Maßnahmen nicht oder nicht allein erzielbar ist, gelten für Schutz- und Regulierungsmaßnahmen, die mit einem generellen Projekt im Einklang stehen oder deren Auswirkungen auf die Abflußver... mehr lesen...


§ 7 WBFG

Donau  § 7. (1) Die Kosten der Mittel- und Niederwasserregulierung der österreichischen Donaustrecke sowie die Erfordernisse für die Instandhaltung der in der genannten Flußstrecke errichteten Mittel- und Niederwasserregulierungswerke sind zur Gänze aus Bundesmitteln zu bestreiten. (2) Für die Er... mehr lesen...


§ 8 WBFG

Grenzgewässer und sonstige vom Bund betreute Gewässer  § 8. (1) Die Kosten für die Instandhaltung der Gewässer, welche die Grenze gegen das Ausland bilden oder für welche besondere internationale Vereinbarungen bestehen, einschließlich der Hauptbinnenkanäle, sowie die Herstellungs-, Instandhaltun... mehr lesen...


§ 9 WBFG

Wildbach- und Lawinenverbauung  § 9. (1) Für alle Maßnahmen, welche1.die Unterbindung der Geschiebebildung und die Zurückhaltung von Verwitterungsprodukten in den Einzugsgebieten der Wildbäche betreffen,2.die Verbesserung des Wasserhaushaltes und die unschädliche Ableitung des Wassers und der Ges... mehr lesen...


§ 10 WBFG

Bodenentwässerungen und -bewässerungen  § 10. (1) Für Bodenentwässerungen, Bodenbewässerungen und Schutzmaßnahmen gegen Bodenabtrag und Windwirkung können zu den anerkannten Kosten eines Bauvorhabens in ebener Lage unter 500 m Meereshöhe Bundesbeiträge bis zu 30 vH, sonst bis zu 40 vH gewährt wer... mehr lesen...


§ 11 WBFG

Abwasserverwertung  § 11. Die Förderung der Anlagen zur landwirtschaftlichen Verwertung von Abwässern sowie der Anlagen zur Verbesserung der Wassergüte erfolgt nach den im § 10 für Anlagen in ebener Lage aufgestellten Grundsätzen. Jedoch sind hiebei jene Kosten auszuscheiden, die vom Unternehmen,... mehr lesen...


§ 12 WBFG

Wasserversorgung, Abwasserableitung, Abwasserbehandlung undKlärschlammbehandlung § 12. (1) Für die Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung öffentlicher Wasserversorgungs-, Abwasserableitungs-, Abwasserbehandlungs- oder Klärschlammbehandlungsanlagen kann der Wasserwirtschaftsfonds (§ 21) Darlehe... mehr lesen...


§ 12a WBFG

§ 12a. (1) Für Altlastensicherungs- und -sanierungsmaßnahmen können Fondsmittel zur gänzlichen oder teilweisen Finanzierung unter Beachtung des Verursacherprinzips gewährt werden. Für die Maßnahmen zur Sicherung und Sanierung von Altlasten, die durch die nach dem 1. Juli 1989 erfolgten Ablagerung... mehr lesen...


§ 13 WBFG

Einzelwasserversorgung und Einzelabwasserentsorgung § 13. (1) Für die Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Wasserversorgungs-, Abwasserableitungs- oder Abwasserbehandlungsanlagen von Bauernhöfen und Wohngebäuden land- und forstwirtschaftlicher Dienstnehmer, von Schutzhütten und Jugendher... mehr lesen...


§ 14 WBFG

Betriebliche Abwassermaßnahmen § 14. (1) Zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung betrieblicher Abwasserbehandlungs- oder Klärschlammbehandlungsanlagen sowie zur Vornahme abwasserbezogener Maßnahmen innerbetrieblicher Art kann der Wasserwirtschaftsfonds unter Beachtung des § 12 Abs. 4 den zu... mehr lesen...


§ 15 WBFG

Nähere Förderungsbestimmungen  § 15. (1) Zur Instandhaltung und zum Betrieb der in den §§ 12, 13 und 14 genannten Anlagen dürfen Fondsmittel nicht gewährt werden. Eine Förderung ist ferner ausgeschlossen, wenn der beabsichtigte Zweck eines Vorhabens durch Anschluß an eine bestehende oder geplante... mehr lesen...


§ 16 WBFG

Zusicherung und Zuzählung § 16. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 79/1987) (2) Die zugesicherten Beiträge und Darlehen sind in Teilbeträgen nach Maßgabe des Arbeitsfortschrittes flüssigzumachen. Die Vereinbarung, wonach die Zuzählung der Förderungsmittel in bestimmten Teilbeträgen und in rege... mehr lesen...


§ 17 WBFG

Rückzahlung und Verzinsung § 17. (1) Im Förderungsvertrag ist vorzusehen, daß die Darlehen vom jeweils aushaftenden Kapital zu verzinsen und - ausgenommen Darlehen gemäß § 12 Abs. 2 - in Halbjahresannuitäten zurückzuzahlen sind. Im einzelnen sind folgende Jahreszinssätze und Laufzeiten zu vereinb... mehr lesen...


§ 18 WBFG

Nicht-rückzahlbare Beiträge § 18. (1) Nach endgültiger Feststellung des Förderungsausmaßes und der Funktionsfähigkeit der Anlage kann in den Fällen des § 3 Abs. 1 Z 11 sowie bei unvorhersehbaren Steigerungen der Bau- oder Folgekosten an Stelle von insgesamt höchstens 30 vH eines Darlehens nach § ... mehr lesen...


§ 19 WBFG

Kündigung und Rückforderung von Fondshilfe § 19. (1) Der Wasserwirtschaftsfonds hat im Förderungsvertrag vorzusehen, daß das Darlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten ganz oder teilweise gekündigt oder der nicht-rückzahlbare Beitrag zurückgefordert wird, wenn da... mehr lesen...


§ 20 WBFG

Unterlagen und Ausfertigungen  § 20. (1) Den Anträgen auf Gewährung von Förderungsmitteln gemäß den §§ 12, 13 Abs. 2 und 14 sind alle zur Beurteilung und Überprüfung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere das dem Antrag zugrunde liegende Projekt, die für dieses Pro... mehr lesen...


§ 21 WBFG

Wasserwirtschaftsfonds  § 21. (1) Zur Förderung der Errichtung und Erweiterung von Wasserversorgungs-, Abwasserableitungs- und Abwasserbehandlungsanlagen gemäß den §§ 12, 13 und 14 wird ein Wasserwirtschaftsfonds, in der Folge Fonds genannt, geschaffen.(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 79/198... mehr lesen...


§ 21a WBFG

§ 21a. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie in Angelegenheiten der Sicherung und Sanierung von Altlasten, der Begutachtung der vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Richtlinien betreffend die Altlastensanier... mehr lesen...


§ 24 WBFG

Verschwiegenheitspflicht  § 24. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wasserwirtschaftsfondskommission dürfen ein als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch... mehr lesen...


§ 25 WBFG

Wasserwirtschaftliche Unterlagen  § 25. (1) Die Kosten von Unterlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a, deren Erstellung im vorwiegenden Interesse des Bundes gelegen ist, sind aus Bundesmitteln zu bestreiten. Hiezu gehören jedenfalls Unterlagen betreffend die Donau, die Grenzgewässer und sonstige vom ... mehr lesen...


§ 26 WBFG

Vorsorge- und Ersatzmaßnahmen, Stau- und Versuchsanlagen  § 26. (1) Die Kosten für Vorsorgemaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 an Grenzgewässern und sonstigen vom Bund betreuten Gewässern (§ 8), die auf einem generellen Projekt beruhen und dem Hochwasser- und Geschieberückhalt sowie der Freihaltung hä... mehr lesen...


§ 27 WBFG

Forschung  § 27. Forschungsvorhaben, die den in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. e und f angeführten Zwecken dienen, ohne unter die §§ 25 und 26, soweit sie die Förderung aus Fondsmitteln betreffen, zu fallen, können ganz oder teilweise aus Fondsmitteln bestritten werden. Hiefür dürfen jährlich höchstens 1 4... mehr lesen...


§ 28 WBFG

Instandhaltung der Gewässer sowie Betrieb vonHochwasserrückhalteanlagen  § 28. (1) Zu den Kosten von Instandhaltungsmaßnahmen an Gewässern sowie zu den Kosten des Betriebes von Anlagen, die dem Hochwasserrückhalt dienen - insoweit diese Kostentragung nicht in den §§ 7 und 8 geregelt ist -, können... mehr lesen...


§ 29 WBFG

Erhaltung von Anlagen  § 29. (1) Die Kosten der Instandhaltung genossenschaftlicher Entwässerungs-, Bewässerungs- und Abwasserverwertungsanlagen sind grundsätzlich von den Wassergenossenschaften zu tragen. (2) Jedoch können außergewöhnliche Instandsetzungsarbeiten, die durch Hochwasser, Erdverweh... mehr lesen...


§ 30 WBFG

Notstandsfälle  § 30. Tritt durch Naturkatastrophen, Seuchen und ähnliche Ereignisse ein außergewöhnlicher Notstand ein, dessen dringliche Beseitigung im allgemeinen Interesse liegt, so kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnen, daß bei Gewährung von... mehr lesen...


§ 31 WBFG

Baudurchführung  § 31. (1) Der Baufortschritt ist unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der zum Unternehmen Beitragenden derart zu regeln, daß bei der Bauausführung die größte Wirtschaftlichkeit erreicht wird. (2) Die Leistung der Landes- und Interessentenbeiträge hat nach Maßgabe des Bau... mehr lesen...


§ 32 WBFG

Abgabenbefreiungen § 32. (1) Eingaben sowie Eintragungen und andere Amtshandlungen, die zur Durchführung von nach diesem Bundesgesetz geförderten Maßnahmen oder zur Einbringung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Beiträge unmittelbar erforderlich sind, sind von den Gerichtsgebühren befreit.(2... mehr lesen...


§ 33 WBFG

Weitergeltendes Übergangsrecht § 33. (1) Auf die von der Wasserwirtschaftsfondskommission vor dem 15. August 1969 positiv begutachteten Anträge auf Gewährung einer Förderung ist § 17 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 19 in der am 14. August 1969 in Geltung gestandenen Fassung unter Bedachtnahme auf die Abs... mehr lesen...


§ 34 WBFG

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich1.des § 16 Abs. 4 und des § 24 der Bundesminister für Justiz,2.des § 30 die Bundesregierung,3.des § 32 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,4.der Errichtung und Instandhaltung von Wasserbauten ... mehr lesen...


§ 35 WBFG

(1) Die §§ 1 Abs. 1 Z 1 lit. i, 2 Z 17 und 26 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.(2) § 3 Abs. 1 Z 3, § 3 Abs. 6 Z 1 und Z 2 sowie § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(3) Artikel II... mehr lesen...


§ 36 WBFG

Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. mehr lesen...


Wasserbautenförderungsgesetz 1985 (WBFG) Fundstelle

Bundesgesetz über die Förderung des Wasserbaues aus Bundesmitteln (Wasserbautenförderungsgesetz 1985 - WBFG)StF: BGBl. Nr. 148/1985 (WV) Änderung BGBl. Nr. 216/1985 (NR: GP XVI AB 540 S. 77. BR : AB 2938 S. 456.)BGBl. Nr. 487/1985 (NR: GP XVI RV 733 AB 755 S. 112. BR: AB 3035 S. 468.)BGB... mehr lesen...


§ 23 WBFG (weggefallen)

§ 23 WBFG (weggefallen) seit 02.04.1987 weggefallen. mehr lesen...


§ 22 WBFG (weggefallen)

§ 22 WBFG (weggefallen) seit 02.04.1987 weggefallen. mehr lesen...


Art. 3 WBFG

Artikel III(Anm.: Zu § 18, BGBl. Nr. 148/1985) (1) Auf die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der Wasserwirtschaftsfondskommission begutachteten Anträge auf Gewährung einer Förderung sind die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Jedoch kann auf Antrag des Förderungsneh... mehr lesen...


Art. 2 WBFG

Artikel II(Anm.: Zu § 14, BGBl. Nr. 148/1985) (1) Darlehen gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder § 14 Abs. 2 Z 1, die an Industrie- oder Gewerbebetriebe, deren Abwässer die Gewässer stark belasten, oder an Wasserverbände, denen solche Betriebe angehören, gewährt wurden, können zum Teil durch einen nicht-rüc... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

11 Paragrafen zu Massage-Verordnung – Zugangsvoraussetzungen (MVO) aktualisiert


§ 1 MVO

(1) Durch die folgenden Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994), ausgenommen Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik, Tibetische Jamche-Kunye Praktik und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme, als erfüllt anzusehen:1. a)Zeugni... mehr lesen...


§ 2 MVO

(1) Für eine auf das ganzheitlich in sich geschlossene System1.Shiatsu beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 3 festgelegten Ausbildungsprofils,2.Ayurveda-Wohlfühlpraktik beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der ... mehr lesen...


§ 3 MVO

(1) Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. März 1986, BGBl. Nr. 175, über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 397/1989, oder gemäß der... mehr lesen...


Anl. 1 MVO

Lehrgang über die Grundausbildung der Massage1.Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.2.Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenständ... mehr lesen...


Anl. 2 MVO

Lehrgang über die weiterführende Fachausbildung der Masseure1.Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.2.Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folg... mehr lesen...


Anl. 3 MVO

Ausbildungsprofil für das ganzheitlich in sich geschlossene System Shiatsu GegenstandMindestzahl der StundenAllgemeine Theorie (Verständnis von Ki, Yin und Yang, Fünf Elemente, Grundbegriffe der Traditionellen Fernöstlichen Medizin uä. mehr) …………………40Spezielle Shiatsu-Theorie (Meridiane, Lokalisa... mehr lesen...


Massage-Verordnung – Zugangsvoraussetzungen (MVO) Fundstelle

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage (Massage-Verordnung)StF: BGBl. II Nr. 68/2003 Änderung BGBl. II Nr. 135/2009BGBl. II Nr. 308/2013BGBl. II Nr. 20/2017Präambel/Promulgationsk... mehr lesen...


Anl. 7 MVO

Ausbildungsprofil für andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme GegenstandMindestzahl der Lehrstunden1. Einführung, Schulmedizinische GrundlagenAnatomie, Physiologie und Allgemeine PathologieHygieneErste Hilfe13020202. Allgemeine Theorie des ganzheitlich in sich geschlossenen Systems1403. ... mehr lesen...


Anl. 6 MVO

Ausbildungsprofil für das ganzheitlich in sich geschlossene System Tibetische Jamche-Kunye Praktik GegenstandMindestzahl der Lehrstunden1. Einführung, Schulmedizinische GrundlagenAnatomie, Physiologie, Allgemeine PathologieHygieneErste Hilfe13020202. Allgemeine Theorie und Prinzipien der Traditio... mehr lesen...


Anl. 5 MVO

Ausbildungsprofil für das ganzheitlich in sich geschlossene System Tuina An Mo Praktik GegenstandMindestzahl der Lehrstunden1. Einführung, Schulmedizinische GrundlagenAnatomie, Physiologie, Allgemeine PathologieHygieneErste Hilfe13020202. Allgemeine Theorien (Geschichte der TCM, philosophische Ko... mehr lesen...


Anl. 4 MVO

Ausbildungsprofil für das ganzheitlich in sich geschlossene System Ayurveda Wohlfühlpraktik GegenstandMindestzahl der Lehrstunden1. Einführung, Schulmedizinische GrundlagenAnatomie, Physiologie, Allgemeine PathologieHygieneErste Hilfe13020202. Ayurveda Theorie (Grundlagen von Ayurveda, Grundbegri... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

4 Paragrafen zu Ökostromförderbeitragsverordnung 2013 (ÖfbV) aktualisiert


§ 1 ÖfbV (weggefallen)

§ 1 ÖfbV (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 ÖfbV (weggefallen)

§ 2 ÖfbV (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 ÖfbV (weggefallen)

§ 3 ÖfbV (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


Ökostromförderbeitragsverordnung 2013 (ÖfbV) Fundstelle

Ökostromförderbeitragsverordnung 2013 (ÖfbV) Fundstelle seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

16 Paragrafen zu Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012 (ÖSET-VO 2012) aktualisiert


§ 1 ÖSET-VO 2012 (weggefallen)

§ 1 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 ÖSET-VO 2012 (weggefallen)

§ 2 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 ÖSET-VO 2012 (weggefallen)

§ 3 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 ÖSET-VO 2012 (weggefallen)

§ 4 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 ÖSET-VO 2012 (weggefallen)

§ 5 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 ÖSET-VO 2012 (weggefallen)

§ 6 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 ÖSET-VO 2012 (weggefallen)

§ 7 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 ÖSET-VO 2012 (weggefallen)

§ 8 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 ÖSET-VO 2012 (weggefallen)

§ 9 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 ÖSET-VO 2012 (weggefallen)

§ 10 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 ÖSET-VO 2012 (weggefallen)

§ 11 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 ÖSET-VO 2012 (weggefallen)

§ 12 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 ÖSET-VO 2012 (weggefallen)

§ 13 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 ÖSET-VO 2012 (weggefallen)

§ 14 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012 (ÖSET-VO 2012) Fundstelle

Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012 (ÖSET-VO 2012) Fundstelle seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 13a ÖSET-VO 2012 (weggefallen)

§ 13a ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

6 Paragrafen zu Personengruppenverordnung 2014 (PersGV 2014) aktualisiert


§ 1 PersGV 2014 (weggefallen)

§ 1 PersGV 2014 seit 04.03.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 PersGV 2014 (weggefallen)

§ 2 PersGV 2014 seit 04.03.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 PersGV 2014 (weggefallen)

§ 3 PersGV 2014 seit 04.03.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 PersGV 2014 (weggefallen)

§ 4 PersGV 2014 seit 04.03.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 PersGV 2014 (weggefallen)

§ 5 PersGV 2014 seit 04.03.2019 weggefallen. mehr lesen...


Personengruppenverordnung 2014 (PersGV 2014) Fundstelle (weggefallen)

Personengruppenverordnung 2014 (PersGV 2014) Fundstelle seit 04.03.2019 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17
Gesetze 141-150 von 176