Gesetzesaktualisierungen

176 Gesetze aktualisiert am 09.09.2017

Gesetze 141-150 von 176

2 Paragrafen zu Sommerzeit - 2012 bis 2016 (SZ-V) aktualisiert


Sommerzeit - 2012 bis 2016 (SZ-V) Fundstelle

Sommerzeit - 2012 bis 2016 (SZ-V) Fundstelle seit 18.01.2017 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 SZ-V (weggefallen)

Art. 1 SZ-V (weggefallen) seit 18.01.2017 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

25 Paragrafen zu VOC-Anlagen-Verordnung (VAV) aktualisiert


§ 1 VAV Geltungsbereich

§ 1.Paragraph eins, Diese Verordnung gilt für1.Ziffer einsgenehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 10 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen unter Verwendung organischer Lösungsmittel die im Anhang 1 zu dieser Verordnung genannten Tätigkeiten durchgeführt werden und dab... mehr lesen...


§ 2 VAV Begriffsbestimmungen

§ 2.Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist1.Ziffer einsAbgase die aus einer Abluftleitung oder einer Abgasreinigungsanlage endgültig in die Luft freigesetzten Gase, die flüchtige organische Verbindungen oder sonstige Schadstoffe enthalten; die Volumenströme sind in m3/h unter Normb... mehr lesen...


§ 3 VAV Begrenzung der Emissionen

(1)Absatz einsVOC-Anlagen in Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1 müssen, soweit die nachfolgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beispielsweise durch Einsatz lösungsmittelarmer oder -freier Stoffe und Gemische, entsprechende Luftführung oder Verfahrenstechniken die Anforderungen an die Emissionsbegre... mehr lesen...


§ 4 VAV

(1)Absatz einsBetriebsanlagen gemäß § 1 Z 1 müssen, soweit § 3 in Verbindung mit Anhang 2 zu dieser Verordnung nicht anderes bestimmt, die Anforderungen der Abs. 2 bis 5 erfüllen.Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, müssen, soweit Paragraph 3, in Verbindung mit Anhang 2 zu dieser Ve... mehr lesen...


§ 5 VAV Messungen und Überwachung

(1)Absatz einsSoweit Anhang 2 zu dieser Verordnung nicht anderes bestimmt, müssen bei Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1 die in den Abs. 3 bis 6 festgelegten Anforderungen an die Messungen und Überwachung eingehalten werden.Soweit Anhang 2 zu dieser Verordnung nicht anderes bestimmt, müssen bei Betrie... mehr lesen...


§ 6 VAV Ableitbedingungen für Abgase

§ 6.Paragraph 6, Die Abgase von VOC-Anlagen müssen so ins Freie abgeleitet werden, dass ein Abtransport mit der freien Luftströmung nach dem Stand der Technik (zB Anhang A der ÖNORM M 9486 „Emissionsmessungen von flüchtigen organischen Verbindungen, insbesondere von Lösemitteln - Allgemeine Anfor... mehr lesen...


§ 7 VAV Berichterstattung an die Europäische Kommission

(1)Absatz einsDer Inhaber einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 1 hat der Behörde die für die Berichterstattung an die Europäische Kommission benötigten Informationen (Anhang 6 zu dieser Verordnung) erstmals für den Zeitraum 2002 bis 2004 bis spätestens Ende Februar 2005 und sodann alle drei Jahre zu ... mehr lesen...


§ 8 VAV Begrenzung der Emissionen

§ 8.Paragraph 8, In Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 2 müssen die Dämpfe organischer Lösungsmittel möglichst nahe an der Entstehungsstelle erfasst und gemäß § 6 abgeleitet werden. Im Abgas (§ 2 Z 1) dürfen folgende Emissionsgrenzwerte (als Halbstundenmittelwerte, bezogen auf den jeweils gemessenen O2-... mehr lesen...


§ 9 VAV Messungen und Überwachung

(1)Absatz einsDer Inhaber einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 2 hat die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach § 8Der Inhaber einer Betriebsanlage gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, hat die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach Paragraph 8,1.Ziffer einserstmals anlässlich der Aufnahme des Betriebes ... mehr lesen...


§ 10 VAV

(1)Absatz einsIm Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung (§ 12) bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1 (Altanlagen) müssen, sofern kein Reduktionsplan gemäß § 3 Abs. 5 genehmigt wird und die Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmen, den §§ 3 und 4 bis spätestens 31. Okt... mehr lesen...


§ 11 VAV

(1)Absatz einsIm Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 2 (Altanlagen) müssen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, dem § 8 bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen.Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits... mehr lesen...


§ 12 VAV In-Kraft-Treten

§ 12.Paragraph 12, Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden übernächsten Monatsersten in Kraft. mehr lesen...


§ 13 VAV Außer-Kraft-Treten

(1)Absatz einsDie Lackieranlagen-Verordnung tritt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem im § 12 vorgesehenen Zeitpunkt außer Kraft.Die Lackieranlagen-Verordnung tritt, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, mit dem im Paragraph 12, vorgesehenen Zeitpunkt außer Kraft.(2)Absatz 2Auf Betr... mehr lesen...


§ 14 VAV Geschlechtsneutrale Bezeichnung

§ 14.Paragraph 14, Die in dieser Verordnung verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. mehr lesen...


§ 15 VAV Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

(1)Absatz einsDurch diese Verordnung wird die Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, ABl. Nr. L85 vom... mehr lesen...


Anl. 1 VAV Spezieller Teil

1. DruckenJede Tätigkeit zur Reproduktion von Text und bzw. oder Bildern, bei der mit Hilfe von Bildträgern Farbe auf beliebige Oberflächen aufgebracht wird. Hiezu gehören auch die Aufbringung von Klarlacken und Beschichtungsstoffen innerhalb einer Druckmaschine und die Laminierung im Zuge von Dr... mehr lesen...


VOC-Anlagen-Verordnung (VAV) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 11.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 77/2010 § 0 gültig von 01.09.2002 bis 10.03.2010 mehr lesen...


Anl. 9 VAV

ÖNORM M 9411(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Anl. 8 VAV

Meldung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 7 Abs. 3Meldung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 7, Absatz 3,Meldende Stelle:Berichtszeitraum:Z 1)Ziffer eins,)Anzahl der VOC-AnlagenAus-nahmenReduk-tions-pläneIPPC-Anla-genLösungsmittelemission aller V... mehr lesen...


Anl. 7 VAV

Meldung an den Landeshauptmann gemäß § 7 Abs. 2Meldung an den Landeshauptmann gemäß Paragraph 7, Absatz 2,Meldende Stelle:Berichtszeitraum:Z 1)Ziffer eins,)Name der FirmaAdresseKoordinatenGenehmigungszustand 2)AnmerkungR/I 3)Lösungsmittel-emission im BezugszeitraumaltneuÄnderungAusnahme          ... mehr lesen...


Anl. 6 VAV

(§ 7 Abs. 1)(Paragraph 7, Absatz eins,)Meldung von VOC-Anlagen gemäß § 7 Abs. 1Meldung von VOC-Anlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins,An die Bezirkshauptmannschaft .............................................An den Magistrat der Stadt .............................................1.Ziffer einsNam... mehr lesen...


Anl. 5 VAV

(§ 5 Abs. 3, § 9 Abs. 1)(Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz eins,)Anforderungen an die Durchführung der Messungen, der Berechnungen und an die Bestimmung des VOC-WertesA. Einzelmessungen (Messungen gemäß § 5 Abs. 3)A. Einzelmessungen (Messungen gemäß Paragraph 5, Absatz 3,)1.Ziffer eins ... mehr lesen...


Anl. 4 VAV

(§ 5 Abs. 5)Lösungsmittelbilanz1. DefinitionenDie folgenden Definitionen dienen der Erstellung einer Lösungsmittelbilanz:1.1 I (Input): Einsatz organischer Lösungsmittel in einer VOC-Anlage1.1 römisch eins (Input): Einsatz organischer Lösungsmittel in einer VOC-AnlageI/1:Ziffer römisch eins /, ei... mehr lesen...


Anl. 3 VAV

(§ 3 Abs. 5, § 10 Abs. 4)Reduktionsplan für VOC-Anlagen in Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1Reduktionsplan für VOC-Anlagen in Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins,I. Grundsätze und allgemeine AnforderungenBei Anwendung eines Reduktionsplans ist eine Emissionsminderung mindestens in gleic... mehr lesen...


Anl. 2 VAV

(§ 1, § 2 Z 5 und 16, § 3 Abs. 1 bis 3, 6 und 7, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 6, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 5)I. Emissionsbegrenzung für flüchtige organische Verbindungenrömisch eins. Emissionsbegrenzung für flüchtige organische VerbindungenA. Schwellenwerte und EmissionsgrenzwerteZifferTätigkeit(Schwel... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

59 Paragrafen zu Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz (EGZPO) aktualisiert


Art. 55 EGZPO

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Justizminister beauftragt.Soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, hat der Justizminister alle zur Einführung und Durchführung des gegenwärtigen Gesetzes und der Civilprocessordnung erforderlichen Verordnungen, und zwar insoweit dieselben den ... mehr lesen...


Art. 54 EGZPO

Die Bestimmungen der Artikel XIII bis XXVI treten mit Ablauf von sechs Monaten nach Kundmachung dieses Gesetzes, hingegen die Bestimmungen der Artikel II, V, XXVIII, XXXI, XXXII, XXXIII, XXXVI, XXXVII, XXXVIII, XXXIX, XLII, XLIII, XLIV, XLV und XLVI erst mit Beginn der Wirksamkeit der Civilproces... mehr lesen...


Art. 53 EGZPO (weggefallen)

Art. 53 EGZPO (weggefallen) seit 24.09.1895 weggefallen. mehr lesen...


Art. 52 EGZPO (weggefallen)

Art. 52 EGZPO (weggefallen) seit 24.09.1895 weggefallen. mehr lesen...


Art. 51 EGZPO (weggefallen)

Art. 51 EGZPO (weggefallen) seit 24.09.1895 weggefallen. mehr lesen...


Art. 50 EGZPO (weggefallen)

Art. 50 EGZPO (weggefallen) seit 24.09.1895 weggefallen. mehr lesen...


Art. 49 EGZPO (weggefallen)

Art. 49 EGZPO (weggefallen) seit 24.09.1895 weggefallen. mehr lesen...


Art. 48 EGZPO (weggefallen)

Art. 48 EGZPO (weggefallen) seit 24.09.1895 weggefallen. mehr lesen...


Art. 47 EGZPO (weggefallen)

Art. 47 EGZPO (weggefallen) seit 24.09.1895 weggefallen. mehr lesen...


Art. 46 EGZPO

Eine während des Processes oder erst nach dessen Beendigung eingetretene Ersitzung oder Verjährung eines Rechtes kann nicht zum Nachtheile dessen geltend gemacht werden, dem nachträglich die Wiederaufnahme des über dieses Recht geführten Processes bewilligt wird. mehr lesen...


Art. 45 EGZPO (weggefallen)

Art. 45 EGZPO (weggefallen) seit 29.09.1932 weggefallen. mehr lesen...


Art. 44 EGZPO (weggefallen)

Art. 44 EGZPO (weggefallen) seit 02.03.1939 weggefallen. mehr lesen...


Art. 43 EGZPO

Die Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde (§. 304 C. P. O.) kann auch außerhalb eines anhängigen Rechtsstreites im Wege der Klage gefordert werden. mehr lesen...


Art. 42 EGZPO

Wer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes ein Vermögen oder Schulden anzugeben verpflichtet ist, oder wer von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermuthlich Kenntnis hat, kann mittels Urtheiles dazu verhalten werden, allenfalls unter Vorlage eines Verzeichnisses des Ve... mehr lesen...


Art. 41 EGZPO (weggefallen)

Art. 41 EGZPO (weggefallen) seit 01.04.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 40 EGZPO

Wenn nach den Vorschriften der Civilprocessordnung ein Eid abzulegen ist, so sind bei der Vornahme der Beeidigung die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 33, zu beachten. mehr lesen...


Art. 39 EGZPO (weggefallen)

Art. 39 EGZPO (weggefallen) seit 12.06.1955 weggefallen. mehr lesen...


Art. 38 EGZPO (weggefallen)

Art. 38 EGZPO (weggefallen) seit 02.01.1968 weggefallen. mehr lesen...


Art. 37 EGZPO

Die dem Besitzer einer unbeweglichen Sache oder eines dinglichen Rechtes gemäß §§. 340 bis 342 a. b. G. B. zustehende Berechtigung, das Verbot einer beabsichtigten Bauführung vor Gericht zu fordern, hat nicht mehr statt, wenn der Bauführer nach Inhalt der für die Bauführungen geltenden Vorschrift... mehr lesen...


Art. 36 EGZPO

Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die verhandlungsfreie Zeit finden keine Anwendung auf die Angelegenheiten des strafgerichtlichen und des außerstreitigen Verfahrens. Das Gericht kann jedoch während der verhandlungsfreien Zeit in Angelegenheiten des außerstreitigen Verfahrens, mit Ausn... mehr lesen...


Art. 35 EGZPO

Für den Verkehr der Gerichte mit den im Auslande befindlichen Behörden und Parteien sind die in den bestehenden und in Hinkunft zu erlassenden Anordnungen (Staatsverträge, Regierungserklärungen, Ministerialverordnungen) enthaltenen näheren Bestimmungen maßgebend. mehr lesen...


Art. 34 EGZPO (weggefallen)

Art. 34 EGZPO (weggefallen) seit 02.08.1975 weggefallen. mehr lesen...


Art. 33 EGZPO (weggefallen)

Art. 33 EGZPO (weggefallen) seit 02.12.1973 weggefallen. mehr lesen...


Art. 32 EGZPO

Die Bestimmungen der Civilprocessordnung über Rechtsanwälte und deren Stellvertreter sind sinngemäß auch auf die Finanzprocuraturen anzuwenden. mehr lesen...


Art. 31 EGZPO

Die nach dem bürgerlichen Rechte einer Partei, die von der Gewährleistung Gebrauch machen will, obliegende Verpflichtung, die Vertretungsleistung zu begehren, ist als Verpflichtung zur Streitverkündigung anzusehen. Die Unterlassung der Streitverkündigung ist mit den nach dem bürgerlichen Rechte a... mehr lesen...


Art. 30 EGZPO

Insoferne sich die Civilprocessordnung auf die Bestimmung des bürgerlichen Rechtes beruft, sind darunter nicht nur die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, sondern auch jene des Handelsrechtes und der Wechselordnung und die in anderen Gesetzen enthaltenen Normen des Privatrecht... mehr lesen...


Art. 29 EGZPO

Als Inland im Sinne der Civilprocessordnung gilt das Gebiet der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder. Personen, welche in diesem Gebiete das Staatsbürgerrecht nicht genießen, sind in Bezug auf die Vorschriften der Civilprocessordnung als Ausländer anzusehen.(Anm.: Abs. 2 ist gegensta... mehr lesen...


Art. 28 EGZPO (weggefallen)

Art. 28 EGZPO (weggefallen) seit 02.05.1983 weggefallen. mehr lesen...


Art. 27 EGZPO

Art. XXVII. Art. XIII und Art. XV Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1998 treten am Tag nach der Auflösung der Wiener Börsekammer in Kraft. mehr lesen...


Art. 26 EGZPO

In allen Angelegenheiten, welche das Börsenschiedsgericht betreffen, hat sich die Börsenleitung an das Finanzministerium zu wenden, welches im Einvernehmen mit dem Justiz- und Handelsministerium und nach Lage der Sache auch im Einvernehmen mit dem Ackerbauministerium entscheidet.Das Justizministe... mehr lesen...


Art. 25 EGZPO

Wenn der Schiedsspruch mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt, deren Anwendung auch bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung nach § 35 IPR-Gesetz durch eine Rechtswahl der Parteien nicht abbedungen werden kann,... mehr lesen...


Art. 24 EGZPO

Hat sich das Schiedsgericht rechtskräftig für unzuständig erklärt, oder die Klage auf Grund des Artikels XIV, vorletzter Absatz, rechtskräftig zurückgewiesen, so kann das ordentliche Gericht die Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache nicht ablehnen. mehr lesen...


Art. 23 EGZPO

Ein Erkenntnis des Börsenschiedsgerichtes kann mittels Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden:1. wenn der Schiedsvertrag ungiltig ist; ein Schiedsvertrag ist insbesondere ungiltig, wenn der Beschwerdeführer denselben mit Rücksicht auf die von Mitgliedern eines Unternehmerverbandes (Cartell) ge... mehr lesen...


Art. 22 EGZPO

Das Schiedsgericht kann Parteien, Zeugen und Sachverständige, auch unter Eid, vernehmen. Auf die eidliche Vernehmung finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung Anwendung. Ist eine Partei, ein Zeuge oder ein Sachverständiger nicht bereit, sich vor dem Schiedsgerichte vernehmen oder beeidigen z... mehr lesen...


Art. 21 EGZPO

Der Obmann des Schiedsgerichtes und der Secretär haben für die richtige Ausfertigung des Erkenntnisses Sorge zu tragen. Die Ausfertigung hat die Namen sämmtlicher Schiedsrichter auszuweisen, welche an der Verhandlung theilgenommen haben. Dieselbe ist vom Obmanne und dem Secretär zu unterzeichnen.... mehr lesen...


Art. 20 EGZPO

Die Parteien sind berechtigt, sich bei der Verhandlung vertreten zu lassen. Als Parteivertreter sind vor dem Schiedsgerichte die in die Liste auf Grund des Artikels XVI aufgenommenen Personen, Rechtsanwälte, öffentliche Gesellschafter, Procuristen, Handlungsgehilfen und sonstige Angestellte der P... mehr lesen...


Art. 19 EGZPO

Die Verhandlungen des Schiedsgerichtes sind öffentlich. In Ansehung der Ausschließung der Öffentlichkeit gelten die Vorschriften der Civilprocessordnung (§§. 172 und 173).Im Falle die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird, hat jede der Parteien das im §. 174 C. P. O. bestimmte Recht.Dem Obmanne des ... mehr lesen...


Art. 18 EGZPO

Das Börsenstatut hat Bestimmungen über die Zustellungen zu enthalten, welche geeignet sind, die verlässliche Besorgung derselben zu gewährleisten. Ebenso hat das Statut die Gründe festzustellen, aus denen ein Mitglied des Schiedsgerichtes von den Parteien abgelehnt werden kann. Das Statut hat Vor... mehr lesen...


Art. 17 § 2 EGZPO

(1)Absatz einsEs sind anzuwenden1.Ziffer eins(Anm.: Übergangsrecht zu einem Artikel der Sammelnovelle, BGBl. Nr. 135/1983.)Anmerkung, Übergangsrecht zu einem Artikel der Sammelnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,.)2.Ziffer 2Art: II Z 8 bis 10, Art. III Z 2 und 3, Art. IV Z 3, 49, 52, 53,... mehr lesen...


Art. 17 EGZPO

Das Verfahren vor den Schiedsgerichten wird durch das Börsenstatut geregelt. Auf dasselbe haben die §§ 577 bis 618 ZPO keine Anwendung; jedoch sind die folgenden Vorschriften den Statuten zugrunde zu legen. mehr lesen...


Art. 16 EGZPO

Personen, welche nicht Mitglieder oder Besucher der Börse sind, haben das Recht, die Schiedsrichter, welche sie zu bezeichnen haben, aus einer Liste von Personen zu entnehmen, die der Börse nicht angehören. Diese Liste hat einen im Börsenstatute festzusetzenden Theil der Gesammtzahl der Schiedsri... mehr lesen...


Art. 15 EGZPO

(1)Absatz einsZur gültigen Zusammensetzung jedes Börsenschiedsgerichtes ist es erforderlich, daß demselben ein Sekretär zugezogen wird. Dieser Sekretär muß die Notariats-, die Rechtsanwalts- oder die Richteramtsprüfung erfolgreich abgelegt haben und seine Bestellung muß vom Bundesministerium für ... mehr lesen...


Art. 14a EGZPO

Artikel XIVa. Das Börsenstatut kann weiters bestimmen, daß unter den im Artikel XIV, Absatz 1, Z 1 und 2, aufgestellten Voraussetzungen protokollierte Unternehmer, Mitglieder oder Besucher einer Börse aus Geschäften, die zwischen ihnen an oder außerhalb der Börse durch Vermittlung einer zur Ausüb... mehr lesen...


Art. 14 EGZPO

Die Wirksamkeit der Börsenschiedsgerichte kann in dem Börsenstatut ferner in der Richtung erweitert werden, daß dem Börsenschiedsgericht nach Streitigkeiten aus Warengeschäften, die außerhalb der Börse geschlossen wurden, unterworfen werden, jedoch lediglich unter den nachstehenden Voraussetzunge... mehr lesen...


Art. 13a EGZPO

Artikel XIIIa. Die Wirksamkeit der Börsenschiedsgerichte kann in dem Börsenstatut in der Richtung erweitert werden, daß dem Börsenschiedsgerichte auch Streitigkeiten aus anderen als Börsegeschäften, und zwar aus den im Börsenverkehr üblichen Effekten-, Devisen-, Valuten-, Lombard-, Eskompte- und ... mehr lesen...


Art. 13 EGZPO

(2)Absatz 2In das Börsestatut sind nach Maßgabe der Art. XIIIa bis XXVII Regelungen überIn das Börsestatut sind nach Maßgabe der Art. römisch XIII a bis römisch 27 Regelungen über1.Ziffer einsdie Zusammensetzung des Schiedsgerichtes,2.Ziffer 2den Wirkungskreis des Schiedsgerichtes und3.Ziffer 3d... mehr lesen...


Art. 12 EGZPO

Unberührt bleiben nachfolgende, die schiedsgerichtliche Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten betreffende Vorschriften:1. (Anm.: Gegenstandslos.)2. (Anm.: Gegenstandslos.)3. (Anm.: Gegenstandslos.)4. (Anm.: Gegenstandslos.)5. (Anm.: Gegenstandslos.)6. Die gesetzlichen Vorschriften, durch welche K... mehr lesen...


Art. 11 EGZPO

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2003 in Kraft.(2) Art. I (JN), Art. II Z 1 bis 8 (§§ 22, 23, 24, 27, 31, 45, 59, 65 ZPO), Z 9 (§ 73 ZPO), Z 19 (§ 198 ZPO), Z 22 bis 24 (§§ 207, 208, 210 ZPO), Z 30 bis 46 lit. a (§§ 225 Abs. 2, 229, 230, 231, 237, 23... mehr lesen...


Art. 10 EGZPO

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit 1. Jänner 2003 in Wirksamkeit gesetzt werden. mehr lesen...


Art. 9 EGZPO (weggefallen)

Art. 9 EGZPO (weggefallen) seit 24.09.1895 weggefallen. mehr lesen...


Art. 8 EGZPO

Unberührt bleiben die Bestimmungen der Staatsverträge, nach welchen die Consularfunctionäre auswärtiger Staaten als Zeugen in ihrer Wohnung abzuhören oder zur schriftlichen Abgabe des Zeugnisses zugelassen sind. mehr lesen...


Art. 7 EGZPO

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.(2) Auf Schiedsverfahren, die noch vor dem 1. Juli 2006 eingeleitet wurden, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.(3) Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor dem 1. Juli 2006 geschlossen worden sind, richtet sich nach ... mehr lesen...


Art. 6 EGZPO

Unberührt bleiben:1. (Anm.: Gegenstandslos.)2. (Anm.: Gegenstandslos.)3. Die Vorschriften, nach welchen das Obersthofmarschallamt, die dem Beklagten vorgesetzten Militärbehörden oder die geklagten Bezirken und Gemeinden übergeordneten autonomen Organe von der Anbringung von Klagen gegen Hofdiener... mehr lesen...


Art. 5 EGZPO (weggefallen)

Art. 5 EGZPO (weggefallen) seit 04.04.1920 weggefallen. mehr lesen...


Art. 4 EGZPO

Unberührt bleiben:1. Die Vorschriften über die Vertretung des Staates, der von demselben verwalteten oder dotirten Fonde, Kirchen, Pfründen und anderer Vermögenschaften durch die Finanzprocuratur. Inwiefern die landesfürstlichen Steuerämter zum Behufe der Hereinbringung von Steuern, Gebüren oder ... mehr lesen...


Art. 3 EGZPO (weggefallen)

Art. 3 EGZPO (weggefallen) seit 24.09.1895 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 EGZPO

Wo in Gesetzen und Verordnungen, die durch das Inkrafttreten der Civilprocessordnung nicht berührt werden, oder in staatlich genehmigten Statuten einzelner Gesellschaften, Anstalten und Vereine auf das rechtliche Verfahren in Streitsachen verwiesen oder, wenn auch mit Einschränkungen und Abänderu... mehr lesen...


Art. 1 EGZPO

Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Civilprocessordnung) tritt an dem durch Verordnung des Justizministers festzusetzenden Tage, spätestens aber mit dem ersten Tage des auf die Kundmachung folgenden dritten Kalenderjahres als Vorschrift für das Verfahr... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

13 Paragrafen zu Post-Erhebungs-Verordnung (PEV) aktualisiert


§ 1 PEV (weggefallen)

§ 1 PEV seit 31.03.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 PEV (weggefallen)

§ 2 PEV seit 31.03.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 PEV (weggefallen)

§ 3 PEV seit 31.03.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 PEV (weggefallen)

§ 4 PEV seit 31.03.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 PEV (weggefallen)

§ 5 PEV seit 31.03.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 PEV (weggefallen)

§ 6 PEV seit 31.03.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 PEV (weggefallen)

§ 7 PEV seit 31.03.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 PEV (weggefallen)

§ 8 PEV seit 31.03.2019 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 PEV (weggefallen)

Anl. 1 PEV seit 31.03.2019 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 2 PEV (weggefallen)

Anl. 2 PEV seit 31.03.2019 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 3 PEV (weggefallen)

Anl. 3 PEV seit 31.03.2019 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 4 PEV (weggefallen)

Anl. 4 PEV seit 31.03.2019 weggefallen. mehr lesen...


Post-Erhebungs-Verordnung (PEV) Fundstelle (weggefallen)

Post-Erhebungs-Verordnung (PEV) Fundstelle seit 31.03.2019 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

15 Paragrafen zu Öffnungszeitengesetz 2003 (ÖZG) aktualisiert


§ 1 ÖZG Geltungsbereich

(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, sofern sich nicht nach § 2 anderes ergibt, für alle ständigen und nichtständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen (Läden und sonstige Verkaufsstellen) von Unternehmungen, die der Gewerbeordnung 1994 (GewO ... mehr lesen...


§ 2 ÖZG

Paragraph 2, Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen1.Ziffer einsdie Warenabgabe aus Automaten;2.Ziffer 2der Warenverkauf im Rahmen eines Gastgewerbes in dem im § 111 Abs. 4 Z 4 GewO 1994 bezeichneten Umfang und eines Konditorgewerbes in dem im § 150 Abs. 11 GewO 1994 bezeichn... mehr lesen...


§ 3 ÖZG

Paragraph 3, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln das Offenhalten der Verkaufsstellen (§ 1). An Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen (§ 7 Abs. 2 des Arbeitsruhegesetzes) und an Montagen bis 6 Uhr sind die Verkaufsstellen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen an... mehr lesen...


§ 4 ÖZG Allgemeine Offenhaltezeiten an Werktagen

(1)Absatz einsDie Verkaufsstellen (§ 1) dürfen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, an Montagen bis Freitagen von 6 Uhr bis 21 Uhr, an Samstagen von 6 Uhr bis 18 Uhr offen gehalten werden.Die Verkaufsstellen (Paragraph eins,) dürfen, soweit sich nicht nach den folgen... mehr lesen...


§ 4a ÖZG Besondere Offenhaltezeiten für Pendler/innen, Tourismusgebiete und Einkaufsevents

(1)Absatz einsDer Landeshauptmann kann nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie unter Berücksichtigung der Einkaufsbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch der am Pendelverkehr zwischen Wohn- und Arbeitsort teilnehmenden Berufs... mehr lesen...


§ 5 ÖZG Sonderregelung für das Wochenende und für Feiertage

(1)Absatz einsAn Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen und an Montagen bis 6 Uhr dürfen die Verkaufsstellen nur für Verkaufstätigkeiten offen gehalten werden, für die durch Verordnungen gemäß Abs. 2 bis 4 bestimmte Offenhaltezeiten festgelegt wurden.An Samstagen nach 18 Uhr, an Sonnt... mehr lesen...


§ 6 ÖZG Sonderregelung für den 24. und 31. Dezember

(1)Absatz einsAm 24. Dezember, sofern dieser auf einen Werktag fällt, dürfen die Verkaufsstellen von 6 Uhr bis 14 Uhr offen gehalten werden. Die Verkaufsstellen für Süßwaren und für Naturblumen dürfen bis 18 Uhr offen gehalten werden; Christbäume dürfen bis 20 Uhr verkauft werden.(2)Absatz 2Am 31... mehr lesen...


§ 7 ÖZG Verkaufsstellen bestimmter Art

§ 7.Paragraph 7, Abweichend von den Regelungen gemäß den §§ 4 bis 6 dürfen offen gehalten werden: Abweichend von den Regelungen gemäß den Paragraphen 4 bis 6 dürfen offen gehalten werden:1.Ziffer einsVerkaufsstellen in Bahnhöfen und Autobusbahnhöfen, auf Flughäfen und an Schiffslandeplätzen für d... mehr lesen...


§ 8 ÖZG Kundmachung der Ladenöffnungszeiten

§ 8.Paragraph 8, Die für eine Verkaufsstelle, ausgenommen eine Verkaufsstelle gemäß § 7 Z 4 und 5, geltenden Ladenöffnungszeiten sowie der Zeitpunkt, ab welchem diese Ladenöffnungszeiten gelten, sind an der Verkaufsstelle so kundzumachen, dass sie sowohl während als auch außerhalb der Öffnungszei... mehr lesen...


§ 9 ÖZG Verkauf im Umherziehen und im Straßenhandel

§ 9.Paragraph 9, Der Kleinverkauf von Waren im Umherziehen (§§ 53 und 53a GewO 1994) und im Straßenhandel ist während der Zeit, in der die Verkaufsstellen für solche Waren offen gehalten werden dürfen, zulässig. Der Kleinverkauf von Waren im Umherziehen (Paragraphen 53 und 53a GewO 1994) und im S... mehr lesen...


§ 10 ÖZG Kundenbedienung

§ 10.Paragraph 10, Kunden, die am Ende der Ladenöffnungszeit im Laden oder bei der sonstigen Verkaufsstelle anwesend sind, dürfen ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen noch bedient werden. mehr lesen...


§ 11 ÖZG Strafbestimmung

§ 11.Paragraph 11, Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen seine Verkaufsstelle nicht geschlossen hält, Waren verkauft, Bestellungen entgegennimmt oder die für seine Verkaufsstelle geltenden Ladenöffnungszeiten nicht kun... mehr lesen...


§ 12 ÖZG Geschlechtergerechter Sprachgebrauch, Außer-Kraft-Treten des Öffnungszeitengesetzes 1991, Übergangsbestimmung

(1)Absatz einsAlle personenbezogenen Bezeichnungen sind in der Form zu verwenden, die das Geschlecht des Trägers zum Ausdruck bringt.(2)Absatz 2Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Öffnungszeitengesetz 1991, BGBl. Nr. 50/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/199... mehr lesen...


§ 13 ÖZG Vollziehung

§ 13.Paragraph 13, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

44 Paragrafen zu Wasserbautenförderungsgesetz 1985 (WBFG) aktualisiert


§ 1 WBFG

1.Ziffer einsHerstellungs-, Instandhaltungs- und Betriebsmaßnahmen zwecksa)Litera aVerbesserung des Wasserhaushaltes;b)Litera bSchutz gegen Wasserverheerungen, Lawinen, Felssturz, Steinschlag, Muren und Rutschungen;c)Litera cRegulierung der Donau auch unter Bedachtnahme auf die Schiffahrt einschl... mehr lesen...


§ 2 WBFG

1.Ziffer einsals wasserwirtschaftliche Planungen und Untersuchungen zeitlich, sachlich oder räumlich übergeordnete fachliche Unterlagen über Stand, Entwicklung und Beeinflussung der wasserwirtschaftlichen Faktoren sowie über deren Abstimmung mit Raumordnung und Umweltschutz;2.Ziffer 2als wasserwi... mehr lesen...


§ 3 WBFG

1.Ziffer einsdie zur Förderung beantragten Maßnahmen den vom zuständigen Bundesminister erlassenen technischen Richtlinien (Abs. 2) entsprechen und die Unterlagen hiefür entweder von einem Bauamt oder von einer Fachabteilung einer Gebietskörperschaft in ihrem Wirkungsbereich oder von einer befugt... mehr lesen...


§ 3a WBFG Betrauung einer Abwicklungsstelle

(1)Absatz einsMit der Abwicklung von Förderungsangelegenheiten für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz, sofern es sich nicht um Maßnahmen handelt,1.Ziffer einsmit deren Durchführung der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut ist,2.Ziffer... mehr lesen...


§ 3b WBFG Heranziehung der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft

(1)Absatz einsDie gemäß § 7 Z 1 UFG eingerichtete Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft ist zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei Entscheidungen in Förderungsangelegenheiten für Maßnahmen gemäß § 3a heranzuziehen. Sie ist in d... mehr lesen...


§ 3c WBFG Evaluierungsbericht

§ 3c.Paragraph 3 c, Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Erfolg und Effizienz der Förderungsangelegenheiten gemäß § 3a in Hinblick auf ihre Schutzwirkung sowie in ökologischer und ökonomischer Hinsicht in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle ... mehr lesen...


§ 4 WBFG

(2)Absatz 2Bei der Gewährung von Bundes- und Fondsmitteln sind unter Bedachtnahme auf die Art und das Ausmaß der voraussichtlichen Auswirkung der geplanten Maßnahme auf Wasserwirtschaft und Regionalstruktur, den wirtschaftlichen Anreiz und den zu erwartenden Erfolg vor allem das öffentliche Inter... mehr lesen...


§ 5 WBFG

Maßnahmen zur Verbesserung der Abflußverhältnisse  § 5. (1) Für Maßnahmen an Gewässern mit keiner oder nur geringer Geschiebeführung, die dem Hochwasserrückhalt dienen, kann der Beitrag des Bundes mit 50 vH der anerkannten Kosten bemessen werden, wenn die restlichen Kosten aus Landesmitteln oder ... mehr lesen...


§ 6 WBFG

1.Ziffer einsFür Schutz- und Regulierungsmaßnahmen an Gewässern mit keiner oder nur geringer Geschiebeführung kann der Beitrag des Bundes bis zu 40 vH der anerkannten Kosten bemessen werden, wenn der hiefür zu widmende Landesbeitrag die gleiche Höhe erreicht. Übersteigt die natürliche mittlere Be... mehr lesen...


§ 7 WBFG

Donau  § 7. (1) Die Kosten der Mittel- und Niederwasserregulierung der österreichischen Donaustrecke sowie die Erfordernisse für die Instandhaltung der in der genannten Flußstrecke errichteten Mittel- und Niederwasserregulierungswerke sind zur Gänze aus Bundesmitteln zu bestreiten. (2) Für die Er... mehr lesen...


§ 8 WBFG

Grenzgewässer und sonstige vom Bund betreute Gewässer  § 8. (1) Die Kosten für die Instandhaltung der Gewässer, welche die Grenze gegen das Ausland bilden oder für welche besondere internationale Vereinbarungen bestehen, einschließlich der Hauptbinnenkanäle, sowie die Herstellungs-, Instandhaltun... mehr lesen...


§ 9 WBFG

1.Ziffer einsdie Unterbindung der Geschiebebildung und die Zurückhaltung von Verwitterungsprodukten in den Einzugsgebieten der Wildbäche betreffen,2.Ziffer 2die Verbesserung des Wasserhaushaltes und die unschädliche Ableitung des Wassers und der Geschiebe in den Einzugsgebieten der Wildbäche zum ... mehr lesen...


§ 10 WBFG

Bodenentwässerungen und -bewässerungen  § 10. (1) Für Bodenentwässerungen, Bodenbewässerungen und Schutzmaßnahmen gegen Bodenabtrag und Windwirkung können zu den anerkannten Kosten eines Bauvorhabens in ebener Lage unter 500 m Meereshöhe Bundesbeiträge bis zu 30 vH, sonst bis zu 40 vH gewährt wer... mehr lesen...


§ 11 WBFG

Abwasserverwertung  § 11. Die Förderung der Anlagen zur landwirtschaftlichen Verwertung von Abwässern sowie der Anlagen zur Verbesserung der Wassergüte erfolgt nach den im § 10 für Anlagen in ebener Lage aufgestellten Grundsätzen. Jedoch sind hiebei jene Kosten auszuscheiden, die vom Unternehmen,... mehr lesen...


§ 12 WBFG

Paragraph 12, (1) Für die Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung öffentlicher Wasserversorgungs-, Abwasserableitungs-, Abwasserbehandlungs- oder Klärschlammbehandlungsanlagen kann der Wasserwirtschaftsfonds (Paragraph 21,) Darlehen in folgendem Ausmaß gewähren:1.Ziffer einsfür Abwasserbehandlu... mehr lesen...


§ 12a WBFG

Paragraph 12 a, (1) Für Altlastensicherungs- und -sanierungsmaßnahmen können Fondsmittel zur gänzlichen oder teilweisen Finanzierung unter Beachtung des Verursacherprinzips gewährt werden. Für die Maßnahmen zur Sicherung und Sanierung von Altlasten, die durch die nach dem 1. Juli 1989 erfolgten A... mehr lesen...


§ 13 WBFG

Paragraph 13, (1) Für die Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Wasserversorgungs-, Abwasserableitungs- oder Abwasserbehandlungsanlagen von Bauernhöfen und Wohngebäuden land- und forstwirtschaftlicher Dienstnehmer, von Schutzhütten und Jugendherbergen sowie von Erholungs- und Genesungshei... mehr lesen...


§ 14 WBFG

Paragraph 14, (1) Zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung betrieblicher Abwasserbehandlungs- oder Klärschlammbehandlungsanlagen sowie zur Vornahme abwasserbezogener Maßnahmen innerbetrieblicher Art kann der Wasserwirtschaftsfonds unter Beachtung des Paragraph 12, Absatz 4, den zur Einleitun... mehr lesen...


§ 15 WBFG

Nähere Förderungsbestimmungen  § 15. (1) Zur Instandhaltung und zum Betrieb der in den §§ 12, 13 und 14 genannten Anlagen dürfen Fondsmittel nicht gewährt werden. Eine Förderung ist ferner ausgeschlossen, wenn der beabsichtigte Zweck eines Vorhabens durch Anschluß an eine bestehende oder geplante... mehr lesen...


§ 16 WBFG

BGBl. Nr. 79/1987)Paragraph 16, (1) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1987,) (2) Die zugesicherten Beiträge und Darlehen sind in Teilbeträgen nach Maßgabe des Arbeitsfortschrittes flüssigzumachen. Die Vereinbarung, wonach die Zuzählung der Förderungsmittel in bestimmten Te... mehr lesen...


§ 17 WBFG

Paragraph 17, (1) Im Förderungsvertrag ist vorzusehen, daß die Darlehen vom jeweils aushaftenden Kapital zu verzinsen und - ausgenommen Darlehen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, - in Halbjahresannuitäten zurückzuzahlen sind. Im einzelnen sind folgende Jahreszinssätze und Laufzeiten zu vereinbaren:1.... mehr lesen...


§ 18 WBFG

Paragraph 18, (1) Nach endgültiger Feststellung des Förderungsausmaßes und der Funktionsfähigkeit der Anlage kann in den Fällen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11, sowie bei unvorhersehbaren Steigerungen der Bau- oder Folgekosten an Stelle von insgesamt höchstens 30 vH eines Darlehens nach P... mehr lesen...


§ 19 WBFG

Paragraph 19, (1) Der Wasserwirtschaftsfonds hat im Förderungsvertrag vorzusehen, daß das Darlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten ganz oder teilweise gekündigt oder der nicht-rückzahlbare Beitrag zurückgefordert wird, wenn das Darlehen oder der Beitrag erschli... mehr lesen...


§ 20 WBFG

(4)Absatz 4Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Hievon sind Endabrechnungen (§ 31) ausgenommen.Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitungsanlagen he... mehr lesen...


§ 21 WBFG Wasserwirtschaftsfonds

(1)Absatz einsZur Förderung der Errichtung und Erweiterung von Wasserversorgungs-, Abwasserableitungs- und Abwasserbehandlungsanlagen gemäß den §§ 12, 13 und 14 wird ein Wasserwirtschaftsfonds, in der Folge Fonds genannt, geschaffen.Zur Förderung der Errichtung und Erweiterung von Wasserversorgun... mehr lesen...


§ 21a WBFG

Paragraph 21 a, (1) Zur Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie in Angelegenheiten der Sicherung und Sanierung von Altlasten, der Begutachtung der vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Richtlinien betreffend die Altlas... mehr lesen...


§ 24 WBFG

Verschwiegenheitspflicht  § 24. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wasserwirtschaftsfondskommission dürfen ein als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch... mehr lesen...


§ 25 WBFG

Wasserwirtschaftliche Unterlagen  § 25. (1) Die Kosten von Unterlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a, deren Erstellung im vorwiegenden Interesse des Bundes gelegen ist, sind aus Bundesmitteln zu bestreiten. Hiezu gehören jedenfalls Unterlagen betreffend die Donau, die Grenzgewässer und sonstige vom ... mehr lesen...


§ 26 WBFG

(8)Absatz 8Für Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, soweit sie auch den in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b genannten Zielen dienen und die auf einem Grundsatzkonzept oder einem generellen Projekt beruhen, sind die §§ 5 bis 9 sinngemäß anzuwenden.Für Maßna... mehr lesen...


§ 27 WBFG

Forschung  § 27. Forschungsvorhaben, die den in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. e und f angeführten Zwecken dienen, ohne unter die §§ 25 und 26, soweit sie die Förderung aus Fondsmitteln betreffen, zu fallen, können ganz oder teilweise aus Fondsmitteln bestritten werden. Hiefür dürfen jährlich höchstens 1 4... mehr lesen...


§ 28 WBFG

1.Ziffer einsdie Instandhaltung von Anlagen, die dem Hochwasserrückhalt dienen, sowie von Schutz- und Regulierungsbauten, soweit sie unter Zuwendung öffentlicher Mittel ausgeführt wurden;2.Ziffer 2die Freihaltung der Gewässer von abflußhemmendem Bewuchs, absturzgefährdeten Bäumen und die Räumung ... mehr lesen...


§ 29 WBFG

Erhaltung von Anlagen  § 29. (1) Die Kosten der Instandhaltung genossenschaftlicher Entwässerungs-, Bewässerungs- und Abwasserverwertungsanlagen sind grundsätzlich von den Wassergenossenschaften zu tragen. (2) Jedoch können außergewöhnliche Instandsetzungsarbeiten, die durch Hochwasser, Erdverweh... mehr lesen...


§ 30 WBFG

Notstandsfälle  § 30. Tritt durch Naturkatastrophen, Seuchen und ähnliche Ereignisse ein außergewöhnlicher Notstand ein, dessen dringliche Beseitigung im allgemeinen Interesse liegt, so kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnen, daß bei Gewährung von... mehr lesen...


§ 31 WBFG

(4)Absatz 4Nach Vorliegen der Bauvollendungsmeldung, spätestens jedoch nach Vorliegen der Abrechnung ist die Kollaudierung und die endgültige Feststellung des Förderungsausmaßes zu veranlassen. mehr lesen...


§ 32 WBFG

Paragraph 32, (1) Eingaben sowie Eintragungen und andere Amtshandlungen, die zur Durchführung von nach diesem Bundesgesetz geförderten Maßnahmen oder zur Einbringung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Beiträge unmittelbar erforderlich sind, sind von den Gerichtsgebühren befreit.(2)Absatz 2Di... mehr lesen...


§ 33 WBFG

Paragraph 33, (1) Auf die von der Wasserwirtschaftsfondskommission vor dem 15. August 1969 positiv begutachteten Anträge auf Gewährung einer Förderung ist Paragraph 17, Absatz eins,, 2 und 4 sowie Paragraph 19, in der am 14. August 1969 in Geltung gestandenen Fassung unter Bedachtnahme auf die Ab... mehr lesen...


§ 34 WBFG Vollziehung

§ 34.Paragraph 34, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich1.Ziffer einsdes § 16 Abs. 4 und des § 24 der Bundesminister für Justiz,des Paragraph 16, Absatz 4 und des Paragraph 24, der Bundesminister für Justiz,2.Ziffer 2des § 30 die Bundesregierung,des Paragraph 30, die Bundesr... mehr lesen...


§ 35 WBFG Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsDie §§ 1 Abs. 1 Z 1 lit. i, 2 Z 17 und 26 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera i,, 2 Ziffer 17 und 26 Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 516 ... mehr lesen...


§ 36 WBFG Geschlechtsneutrale Bezeichnungen

§ 36.Paragraph 36, Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. mehr lesen...


§ 23 WBFG (weggefallen)

§ 23 WBFG (weggefallen) seit 02.04.1987 weggefallen. mehr lesen...


§ 22 WBFG (weggefallen)

§ 22 WBFG (weggefallen) seit 02.04.1987 weggefallen. mehr lesen...


Art. 3 WBFG

(1)Absatz einsAuf die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der Wasserwirtschaftsfondskommission begutachteten Anträge auf Gewährung einer Förderung sind die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Jedoch kann auf Antrag des Förderungsnehmers § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie - be... mehr lesen...


Art. 2 WBFG

(1)Absatz einsDarlehen gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder § 14 Abs. 2 Z 1, die an Industrie- oder Gewerbebetriebe, deren Abwässer die Gewässer stark belasten, oder an Wasserverbände, denen solche Betriebe angehören, gewährt wurden, können zum Teil durch einen nicht-rückzahlbaren Beitrag gemäß Abs. 3 erse... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

11 Paragrafen zu Massage-Verordnung – Zugangsvoraussetzungen (MVO) aktualisiert


§ 1 MVO Zugangsvoraussetzungen

(1)Absatz einsDurch die folgenden Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994), ausgenommen Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik, Tibetische Jamche-Kunye Praktik und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme, als erfüllt anzusehen:D... mehr lesen...


§ 2 MVO

(1)Absatz einsFür eine auf das ganzheitlich in sich geschlossene System1.Ziffer einsShiatsu beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 3 festgelegten Ausbildungsprofils,2.Ziffer 2Ayurveda-Wohlfühlpraktik beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgre... mehr lesen...


§ 3 MVO Übergangsbestimmung

(1)Absatz einsZeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. März 1986, BGBl. Nr. 175, über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 397/1989, oder... mehr lesen...


Anl. 1 MVO

Lehrgang über die Grundausbildung der Massage1.Ziffer einsDer Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.2.Ziffer 2Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf ... mehr lesen...


Anl. 2 MVO

Lehrgang über die weiterführende Fachausbildung der Masseure1.Ziffer einsDer Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.2.Ziffer 2Der Lehrgang hat sich ... mehr lesen...


Anl. 3 MVO

Ausbildungsprofil für das ganzheitlich in sich geschlossene System ShiatsuGegenstandMindestzahl der StundenAllgemeine Theorie (Verständnis von Ki, Yin und Yang, Fünf Elemente, Grundbegriffe der Traditionellen Fernöstlichen Medizin uä. mehr) …………………40Spezielle Shiatsu-Theorie (Meridiane, Lokalisat... mehr lesen...


Massage-Verordnung – Zugangsvoraussetzungen (MVO) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 17.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 20/2017 § 0 gültig von 29.01.2003 bis 16.01.2017 mehr lesen...


Anl. 7 MVO

Ausbildungsprofil für andere ganzheitlich in sich geschlossene SystemeGegenstandMindestzahl der Lehrstunden1. Einführung, Schulmedizinische GrundlagenAnatomie, Physiologie und Allgemeine PathologieHygieneErste Hilfe13020202. Allgemeine Theorie des ganzheitlich in sich geschlossenen Systems1403. A... mehr lesen...


Anl. 6 MVO

Ausbildungsprofil für das ganzheitlich in sich geschlossene System Tibetische Jamche-Kunye PraktikGegenstandMindestzahl der Lehrstunden1. Einführung, Schulmedizinische GrundlagenAnatomie, Physiologie, Allgemeine PathologieHygieneErste Hilfe13020202. Allgemeine Theorie und Prinzipien der Tradition... mehr lesen...


Anl. 5 MVO

Ausbildungsprofil für das ganzheitlich in sich geschlossene System Tuina An Mo PraktikGegenstandMindestzahl der Lehrstunden1. Einführung, Schulmedizinische GrundlagenAnatomie, Physiologie, Allgemeine PathologieHygieneErste Hilfe13020202. Allgemeine Theorien (Geschichte der TCM, philosophische Kon... mehr lesen...


Anl. 4 MVO

Ausbildungsprofil für das ganzheitlich in sich geschlossene System Ayurveda WohlfühlpraktikGegenstandMindestzahl der Lehrstunden1. Einführung, Schulmedizinische GrundlagenAnatomie, Physiologie, Allgemeine PathologieHygieneErste Hilfe13020202. Ayurveda Theorie (Grundlagen von Ayurveda, Grundbegrif... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

4 Paragrafen zu Ökostromförderbeitragsverordnung 2013 (ÖfbV) aktualisiert


§ 1 ÖfbV (weggefallen)

§ 1 ÖfbV (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 ÖfbV (weggefallen)

§ 2 ÖfbV (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 ÖfbV (weggefallen)

§ 3 ÖfbV (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


Ökostromförderbeitragsverordnung 2013 (ÖfbV) Fundstelle

Ökostromförderbeitragsverordnung 2013 (ÖfbV) Fundstelle seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

16 Paragrafen zu Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012 (ÖSET-VO 2012) aktualisiert


§ 1 ÖSET-VO 2012 (weggefallen)

§ 1 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 ÖSET-VO 2012 (weggefallen)

§ 2 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 ÖSET-VO 2012 (weggefallen)

§ 3 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 ÖSET-VO 2012 (weggefallen)

§ 4 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 ÖSET-VO 2012 (weggefallen)

§ 5 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 ÖSET-VO 2012 (weggefallen)

§ 6 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 ÖSET-VO 2012 (weggefallen)

§ 7 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 ÖSET-VO 2012 (weggefallen)

§ 8 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 ÖSET-VO 2012 (weggefallen)

§ 9 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 ÖSET-VO 2012 (weggefallen)

§ 10 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 ÖSET-VO 2012 (weggefallen)

§ 11 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 ÖSET-VO 2012 (weggefallen)

§ 12 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 ÖSET-VO 2012 (weggefallen)

§ 13 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 ÖSET-VO 2012 (weggefallen)

§ 14 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012 (ÖSET-VO 2012) Fundstelle

Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012 (ÖSET-VO 2012) Fundstelle seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 13a ÖSET-VO 2012 (weggefallen)

§ 13a ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

6 Paragrafen zu Personengruppenverordnung 2014 (PersGV 2014) aktualisiert


§ 1 PersGV 2014 (weggefallen)

§ 1 PersGV 2014 seit 04.03.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 PersGV 2014 (weggefallen)

§ 2 PersGV 2014 seit 04.03.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 PersGV 2014 (weggefallen)

§ 3 PersGV 2014 seit 04.03.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 PersGV 2014 (weggefallen)

§ 4 PersGV 2014 seit 04.03.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 PersGV 2014 (weggefallen)

§ 5 PersGV 2014 seit 04.03.2019 weggefallen. mehr lesen...


Personengruppenverordnung 2014 (PersGV 2014) Fundstelle (weggefallen)

Personengruppenverordnung 2014 (PersGV 2014) Fundstelle seit 04.03.2019 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17
Gesetze 141-150 von 176