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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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Auf den für die Wassergenossenschaften, Wasserwerksgenossenschaften und Wasserverbände nach der Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, betreffend die Einrichtung und Führung des Wasserbuches, B§ 39 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. G. Bl. Nr. 65/1935, hergestellten Einlageblättern sind die nunmehr entbehrlich gewordenen Eintragungen nicht weiter fortzuführen, sondern mit roter Tinte kreuzweise zu durchstreichen oder mit dem Vermerk „nicht weiter evident gehalten“ zu versehen.
Auf den für die Wassergenossenschaften, Wasserwerksgenossenschaften und Wasserverbände nach der Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, betreffend die Einrichtung und Führung des Wasserbuches, B§ 39 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. G. Bl. Nr. 65/1935, hergestellten Einlageblättern sind die nunmehr entbehrlich gewordenen Eintragungen nicht weiter fortzuführen, sondern mit roter Tinte kreuzweise zu durchstreichen oder mit dem Vermerk „nicht weiter evident gehalten“ zu versehen.