§ 39 WBV (weggefallen)

Wasserbuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
§ 39 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. Auf den für die Wassergenossenschaften, Wasserwerksgenossenschaften und Wasserverbände nach der Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, betreffend die Einrichtung und Führung des Wasserbuches, B. G. Bl. Nr. 65/1935, hergestellten Einlageblättern sind die nunmehr entbehrlich gewordenen Eintragungen nicht weiter fortzuführen, sondern mit roter Tinte kreuzweise zu durchstreichen oder mit dem Vermerk „nicht weiter evident gehalten'' zu versehen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.11.1948 bis 30.06.2020
§ 39 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. Auf den für die Wassergenossenschaften, Wasserwerksgenossenschaften und Wasserverbände nach der Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, betreffend die Einrichtung und Führung des Wasserbuches, B. G. Bl. Nr. 65/1935, hergestellten Einlageblättern sind die nunmehr entbehrlich gewordenen Eintragungen nicht weiter fortzuführen, sondern mit roter Tinte kreuzweise zu durchstreichen oder mit dem Vermerk „nicht weiter evident gehalten'' zu versehen.

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