§ 1 WDV (weggefallen)

Weingesetz-Durchsetzungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.11.2009 bis 31.12.9999
Weine
  1. 32.Ziffer 32Das Zuwiderhandeln gegen Aufzeichnungsvorschriften des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 122/94 in dem erforderliche Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfolgt sind.Das Zuwiderhandeln gegen Aufzeichnungsvorschriften des Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 122/94 in dem erforderliche Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfolgt sind.

Verstoß gegen Vorschriften über Begleitpapiere

  1. 33.Ziffer 33Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder einer darauf basierenden Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission oder gegen eine Vorschrift einer entsprechenden Verordnung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1608/2000 mit Übergangsmaßnahmen bis zum Inkrafttreten der endgültigen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 weiter gilt.Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Artikel 70, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder einer darauf basierenden Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission oder gegen eine Vorschrift einer entsprechenden Verordnung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1608/2000 mit Übergangsmaßnahmen bis zum Inkrafttreten der endgültigen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 weiter gilt.
§ 1 WDV (weggefallen) seit 18.11.2009 weggefallen.

Stand vor dem 17.11.2009

In Kraft vom 27.04.2001 bis 17.11.2009
Weine
  1. 32.Ziffer 32Das Zuwiderhandeln gegen Aufzeichnungsvorschriften des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 122/94 in dem erforderliche Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfolgt sind.Das Zuwiderhandeln gegen Aufzeichnungsvorschriften des Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 122/94 in dem erforderliche Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfolgt sind.

Verstoß gegen Vorschriften über Begleitpapiere

  1. 33.Ziffer 33Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder einer darauf basierenden Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission oder gegen eine Vorschrift einer entsprechenden Verordnung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1608/2000 mit Übergangsmaßnahmen bis zum Inkrafttreten der endgültigen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 weiter gilt.Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Artikel 70, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder einer darauf basierenden Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission oder gegen eine Vorschrift einer entsprechenden Verordnung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1608/2000 mit Übergangsmaßnahmen bis zum Inkrafttreten der endgültigen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 weiter gilt.
§ 1 WDV (weggefallen) seit 18.11.2009 weggefallen.

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