§ 15 WBV (weggefallen)

Wasserbuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
§ 15 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. (1) Alle ein und dasselbe Wasserbenutzungsrecht betreffenden Urkunden und Pläne sind mit seiner Postzahl und mit einem entsprechenden Umschlag zu versehen, auf dem der Inhalt mit chronologischer fortlaufenden Nummern verzeichnet ist.

(2) In einem besonderen Teil der Urkundensammlung sind die Abschriften (Durchschriften) jener Urkunden und Verzeichnisse, insbesondere der Anerkennungsurkunde und Satzungen, aufzubewahren, welche sich auf die gemäß § 16 im Anhange verzeichneten Wassergenossenschaften, Wasserwerksgenossenschaften und Wasserverbände beziehen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.11.1948 bis 30.06.2020
§ 15 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. (1) Alle ein und dasselbe Wasserbenutzungsrecht betreffenden Urkunden und Pläne sind mit seiner Postzahl und mit einem entsprechenden Umschlag zu versehen, auf dem der Inhalt mit chronologischer fortlaufenden Nummern verzeichnet ist.

(2) In einem besonderen Teil der Urkundensammlung sind die Abschriften (Durchschriften) jener Urkunden und Verzeichnisse, insbesondere der Anerkennungsurkunde und Satzungen, aufzubewahren, welche sich auf die gemäß § 16 im Anhange verzeichneten Wassergenossenschaften, Wasserwerksgenossenschaften und Wasserverbände beziehen.

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