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(2) In einem besonderen Teil der Urkundensammlung sind die Abschriften (Durchschriften) jener Urkunden und Verzeichnisse, insbesondere der Anerkennungsurkunde und Satzungen, aufzubewahren, welche sich auf die gemäß § 16 im Anhange verzeichneten Wassergenossenschaften, Wasserwerksgenossenschaften und Wasserverbände beziehen.
(2) In einem besonderen Teil der Urkundensammlung sind die Abschriften (Durchschriften) jener Urkunden und Verzeichnisse, insbesondere der Anerkennungsurkunde und Satzungen, aufzubewahren, welche sich auf die gemäß § 16 im Anhange verzeichneten Wassergenossenschaften, Wasserwerksgenossenschaften und Wasserverbände beziehen.