§ 20 KRV (weggefallen)

Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Die in den Aufzeichnungen (§§ 14 § 20 KRVbis 19) erfaßten Kosten sind den einzelnen empfangenden Kostenstellen verursachungsgemäß zuzurechnen seit 31.12.2018 weggefallen. Die Zurechnung der direkten Kosten (§ 4 Abs. 3) kann monatlich erfolgen, die Zurechnung der indirekten Kosten hat spätestens zum Ende der Kostenrechnungsperiode zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2018
Die in den Aufzeichnungen (§§ 14 § 20 KRVbis 19) erfaßten Kosten sind den einzelnen empfangenden Kostenstellen verursachungsgemäß zuzurechnen seit 31.12.2018 weggefallen. Die Zurechnung der direkten Kosten (§ 4 Abs. 3) kann monatlich erfolgen, die Zurechnung der indirekten Kosten hat spätestens zum Ende der Kostenrechnungsperiode zu erfolgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten