§ 33 WBV (weggefallen)

Wasserbuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn der Anmerkungsspalte sind einstweilige Verfügungen (§ 104 WRG.), die das eingetragene Recht berühren, und besondere an die Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes geknüpfte Bedingungen, die nicht in anderen Spalten angeführt sind, zu vermerken.In der Anmerkungsspalte sind einstweilige Verfügungen (Paragraph 104, WRG.), die das eingetragene Recht berühren, und besondere an die Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes geknüpfte Bedingungen, die nicht in anderen Spalten angeführt sind, zu vermerken.
  2. (2)Absatz 2Auf Antrag der betreffenden Parteien können hier auch durch Einigung, gerichtliches Urteil oder andere privatrechtliche Titel hinsichtlich der betreffenden Anlage gegründete Rechte aufgenommen werden.
§ 33 WBV seit 30.06.2020 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.11.1948 bis 30.06.2020
  1. (1)Absatz einsIn der Anmerkungsspalte sind einstweilige Verfügungen (§ 104 WRG.), die das eingetragene Recht berühren, und besondere an die Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes geknüpfte Bedingungen, die nicht in anderen Spalten angeführt sind, zu vermerken.In der Anmerkungsspalte sind einstweilige Verfügungen (Paragraph 104, WRG.), die das eingetragene Recht berühren, und besondere an die Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes geknüpfte Bedingungen, die nicht in anderen Spalten angeführt sind, zu vermerken.
  2. (2)Absatz 2Auf Antrag der betreffenden Parteien können hier auch durch Einigung, gerichtliches Urteil oder andere privatrechtliche Titel hinsichtlich der betreffenden Anlage gegründete Rechte aufgenommen werden.
§ 33 WBV seit 30.06.2020 weggefallen.

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