§ 33 WBV (weggefallen)

Wasserbuchverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
§ 33 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. (1) In der Anmerkungsspalte sind einstweilige Verfügungen (§ 104 WRG.), die das eingetragene Recht berühren, und besondere an die Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes geknüpfte Bedingungen, die nicht in anderen Spalten angeführt sind, zu vermerken.

(2) Auf Antrag der betreffenden Parteien können hier auch durch Einigung, gerichtliches Urteil oder andere privatrechtliche Titel hinsichtlich der betreffenden Anlage gegründete Rechte aufgenommen werden.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.11.1948 bis 30.06.2020
§ 33 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. (1) In der Anmerkungsspalte sind einstweilige Verfügungen (§ 104 WRG.), die das eingetragene Recht berühren, und besondere an die Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes geknüpfte Bedingungen, die nicht in anderen Spalten angeführt sind, zu vermerken.

(2) Auf Antrag der betreffenden Parteien können hier auch durch Einigung, gerichtliches Urteil oder andere privatrechtliche Titel hinsichtlich der betreffenden Anlage gegründete Rechte aufgenommen werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten