§ 36 KRV (weggefallen)

Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen der §§ 1 bis 11 dieser Verordnung treten mit 1. Juli 1977, die übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 1978 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 11 dieser Verordnung treten mit 1. Juli 1977, die übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 1978 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Ergebnisse der Kostenrechnung im Sinne des § 33 sind erstmals für das Kalenderjahr 1978 vorzulegen.Ergebnisse der Kostenrechnung im Sinne des Paragraph 33, sind erstmals für das Kalenderjahr 1978 vorzulegen.
§ 36 KRV seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen der §§ 1 bis 11 dieser Verordnung treten mit 1. Juli 1977, die übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 1978 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 11 dieser Verordnung treten mit 1. Juli 1977, die übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 1978 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Ergebnisse der Kostenrechnung im Sinne des § 33 sind erstmals für das Kalenderjahr 1978 vorzulegen.Ergebnisse der Kostenrechnung im Sinne des Paragraph 33, sind erstmals für das Kalenderjahr 1978 vorzulegen.
§ 36 KRV seit 31.12.2018 weggefallen.

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