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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Es steht ferner jedermann frei, gegen Ersatz der Barauslagen (§ 76 AVG.) amtlich beglaubigte Abschriften von Eintragungen und Urkunden sowie Kopien von Plänen und Zeichnungen zu begehren.
(2) Es steht ferner jedermann frei, gegen Ersatz der Barauslagen (§ 76 AVG.) amtlich beglaubigte Abschriften von Eintragungen und Urkunden sowie Kopien von Plänen und Zeichnungen zu begehren.