§ 31 WBV (weggefallen)

Wasserbuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDurch den Wasserbuchbescheid wird die Eintragung eines Wasserbenutzungsrechtes oder die Änderung oder Löschung einer Eintragung verfügt sowie der einzutragende Wortlaut bestimmt. Dieser hat den wesentlichen Inhalt des ihm zugrunde liegenden Wasserrechtsbescheides in tunlichster Kürze wiederzugeben.
  2. (2)Absatz 2Die Wasserbuchbescheide sind grundsätzlich unter Benutzung des hiefür aufgelegten Vordruckes (Anlagen D) zu erlassen.
§ 31 WBV seit 30.06.2020 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 08.12.1956 bis 30.06.2020
  1. (1)Absatz einsDurch den Wasserbuchbescheid wird die Eintragung eines Wasserbenutzungsrechtes oder die Änderung oder Löschung einer Eintragung verfügt sowie der einzutragende Wortlaut bestimmt. Dieser hat den wesentlichen Inhalt des ihm zugrunde liegenden Wasserrechtsbescheides in tunlichster Kürze wiederzugeben.
  2. (2)Absatz 2Die Wasserbuchbescheide sind grundsätzlich unter Benutzung des hiefür aufgelegten Vordruckes (Anlagen D) zu erlassen.
§ 31 WBV seit 30.06.2020 weggefallen.

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