§ 5 Bgld. TMV (weggefallen)

Bgld. Tiermaterialienverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.08.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gebühr für eine Betriebszulassung gemäß § 3 des Tiermaterialiengesetzes wirdDie Gebühr für eine Betriebszulassung gemäß Paragraph 3, des Tiermaterialiengesetzes wird
    1. 1.Ziffer einsmit einem Grundbetrag von 100,00 Euro und
    2. 2.Ziffer 2einem Zuschlag von jeweils 45,00 Euro für die nachstehenden Betriebskategorien festgesetzt:
      1. a)Litera aZwischenbehandlungsbetrieb;
      2. b)Litera bLagerbetrieb;
      3. c)Litera cVerbrennungs- und Mitverbrennungsanlage;
      4. d)Litera dVerarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 und 2;
      5. e)Litera eVerarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3;
      6. f)Litera fFettverarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 und 3;
      7. g)Litera gBiogasanlage;
      8. h)Litera hKompostieranlage;
      9. i)Litera iHeimtierfutterbetrieb;
      10. j)Litera jtechnische Anlagen.
  2. (2)Absatz 2Die Gebühr für jede Kontrolle gemäß § 5 des Tiermaterialiengesetzes beträgt 45,00 Euro für jede angefangene halbe Stunde und jedes Kontrollorgan.Die Gebühr für jede Kontrolle gemäß Paragraph 5, des Tiermaterialiengesetzes beträgt 45,00 Euro für jede angefangene halbe Stunde und jedes Kontrollorgan.
§ 5 Bgld. TMV seit 27.08.2024 weggefallen.

Stand vor dem 27.08.2024

In Kraft vom 15.07.2004 bis 27.08.2024
  1. (1)Absatz einsDie Gebühr für eine Betriebszulassung gemäß § 3 des Tiermaterialiengesetzes wirdDie Gebühr für eine Betriebszulassung gemäß Paragraph 3, des Tiermaterialiengesetzes wird
    1. 1.Ziffer einsmit einem Grundbetrag von 100,00 Euro und
    2. 2.Ziffer 2einem Zuschlag von jeweils 45,00 Euro für die nachstehenden Betriebskategorien festgesetzt:
      1. a)Litera aZwischenbehandlungsbetrieb;
      2. b)Litera bLagerbetrieb;
      3. c)Litera cVerbrennungs- und Mitverbrennungsanlage;
      4. d)Litera dVerarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 und 2;
      5. e)Litera eVerarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3;
      6. f)Litera fFettverarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 und 3;
      7. g)Litera gBiogasanlage;
      8. h)Litera hKompostieranlage;
      9. i)Litera iHeimtierfutterbetrieb;
      10. j)Litera jtechnische Anlagen.
  2. (2)Absatz 2Die Gebühr für jede Kontrolle gemäß § 5 des Tiermaterialiengesetzes beträgt 45,00 Euro für jede angefangene halbe Stunde und jedes Kontrollorgan.Die Gebühr für jede Kontrolle gemäß Paragraph 5, des Tiermaterialiengesetzes beträgt 45,00 Euro für jede angefangene halbe Stunde und jedes Kontrollorgan.
§ 5 Bgld. TMV seit 27.08.2024 weggefallen.

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