§ 5 Bgld. TMV (weggefallen)

Bgld. Tiermaterialienverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.08.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Gebühr für eine Betriebszulassung gemäß § 3 § 5 des Tiermaterialiengesetzes wird

1.

mit einem Grundbetrag von 100,00 Euro und

2.

einem Zuschlag von jeweils 45,00 Euro für die nachstehenden Betriebskategorien festgesetzt:

a)

Zwischenbehandlungsbetrieb;

b)

Lagerbetrieb;

c)

Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlage;

d)

Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 und 2;

e)

Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3;

f)

Fettverarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 und 3;

g)

Biogasanlage;

h)

Kompostieranlage;

i)

Heimtierfutterbetrieb;

j)

technische Anlagen.

(2) Die Gebühr für jede Kontrolle gemäß § 5 des Tiermaterialiengesetzes beträgt 45,00 Euro für jede angefangene halbe Stunde und jedes KontrollorganBgld. TMV seit 27.08.2024 weggefallen.

Stand vor dem 27.08.2024

In Kraft vom 15.07.2004 bis 27.08.2024
(1) Die Gebühr für eine Betriebszulassung gemäß § 3 § 5 des Tiermaterialiengesetzes wird

1.

mit einem Grundbetrag von 100,00 Euro und

2.

einem Zuschlag von jeweils 45,00 Euro für die nachstehenden Betriebskategorien festgesetzt:

a)

Zwischenbehandlungsbetrieb;

b)

Lagerbetrieb;

c)

Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlage;

d)

Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 und 2;

e)

Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3;

f)

Fettverarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 und 3;

g)

Biogasanlage;

h)

Kompostieranlage;

i)

Heimtierfutterbetrieb;

j)

technische Anlagen.

(2) Die Gebühr für jede Kontrolle gemäß § 5 des Tiermaterialiengesetzes beträgt 45,00 Euro für jede angefangene halbe Stunde und jedes KontrollorganBgld. TMV seit 27.08.2024 weggefallen.

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