Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) In Tagesheimen für geistig behinderte Menschen und für, psychisch kranke Personen und suchtkranke Menschen soll die maximale Gruppengröße achtzehn Personen nicht übersteigen.
(2) In Bereichen in denen Schwerstbehinderte betreut werden, soll die maximale Gruppengröße sechs Personen nicht übersteigen.
(3) In Tagesheimen sollen maximal fünf Gruppen geführt werden.
(1) In Tagesheimen für geistig behinderte Menschen und für, psychisch kranke Personen und suchtkranke Menschen soll die maximale Gruppengröße achtzehn Personen nicht übersteigen.
(2) In Bereichen in denen Schwerstbehinderte betreut werden, soll die maximale Gruppengröße sechs Personen nicht übersteigen.
(3) In Tagesheimen sollen maximal fünf Gruppen geführt werden.