§ 7 Bgld. MWTS 2000 (weggefallen)

Mindestanforderungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
(1) In Tagesheimen für geistig behinderte Menschen, psychisch kranke Personen und suchtkranke Menschen soll die maximale Gruppengröße zehn Personen nicht übersteigen§ 7 Bgld.

(2) In Bereichen in denen Schwerstbehinderte betreut werden, soll die maximale Gruppengröße sechs Personen nicht übersteigen MWTS 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

(3) In Tagesheimen sollen maximal fünf Gruppen geführt werden.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.10.2008 bis 30.09.2024
(1) In Tagesheimen für geistig behinderte Menschen, psychisch kranke Personen und suchtkranke Menschen soll die maximale Gruppengröße zehn Personen nicht übersteigen§ 7 Bgld.

(2) In Bereichen in denen Schwerstbehinderte betreut werden, soll die maximale Gruppengröße sechs Personen nicht übersteigen MWTS 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

(3) In Tagesheimen sollen maximal fünf Gruppen geführt werden.

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