§ 11 Bgld. G-PVWO Wahlzelle

Burgenländische Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2016 bis 31.12.9999

Der Personalvertreterwahlausschuss hat dafür zu sorgen, dass eine, im Bedarfsfall mehrere Wahlzellen am Wahlort vorhanden sind. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung am Wahlort, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im Übrigen gelten für die Einrichtung der Wahlzelle die Bestimmungen des § 44 der Landtagswahlordnung 1995, LGBl. Nr. 4/1996, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.

Stand vor dem 29.02.2016

In Kraft vom 01.06.2000 bis 29.02.2016

Der Personalvertreterwahlausschuss hat dafür zu sorgen, dass eine, im Bedarfsfall mehrere Wahlzellen am Wahlort vorhanden sind. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung am Wahlort, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im Übrigen gelten für die Einrichtung der Wahlzelle die Bestimmungen des § 44 der Landtagswahlordnung 1995, LGBl. Nr. 4/1996, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.

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